Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, dass das Verfahren über das Begehren eines Arbeitnehmers auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses über ein schon vor Konkurseröffnung beendetes Dienstverhältnis im Allgemeinen ein „Gemeinschuldnerprozess" iSd § 6 Abs 3 KO ist (dazu näher unten). Wäre dies auch unter den hier gegebenen Umständen der Fall, wären allerdings die Entscheidungen der Vorinstanzen und das ihnen vorangegangene Verfahren erster und zweiter Instanz - soweit es gegen den Masseverwalter geführt wurde - hinsichtlich des Begehrens auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses nichtig. Wie der Oberste Gerichtshof in SZ 74/135 klargestellt hat, begründet nämlich im Gemeinschuldnerprozess die mangelnde Prozessführungsbefugnis des dort zu Unrecht eingeschrittenen Masseverwalters die Nichtigkeit des davon betroffenen Verfahrens iSd § 477 Abs 1 Z 5 ZPO, die dann anzunehmen ist, wenn statt der Partei jemand anderer auftritt oder die für die Partei eingeschrittene Person in Wahrheit keine Vollmacht hiezu hat. Der Masseverwalter ist im Gemeinschuldnerprozess nicht prozessführungsbefugt; er ist weder Partei noch mit einer vom Gemeinschuldner erteilten Vollmacht versehen, so dass insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Dies führt zur Nichtigkeit des mit ihm durchgeführten Verfahrens und der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen (SZ 74/135).Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, dass das Verfahren über das Begehren eines Arbeitnehmers auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses über ein schon vor Konkurseröffnung beendetes Dienstverhältnis im Allgemeinen ein „Gemeinschuldnerprozess" iSd Paragraph 6, Absatz 3, KO ist (dazu näher unten). Wäre dies auch unter den hier gegebenen Umständen der Fall, wären allerdings die Entscheidungen der Vorinstanzen und das ihnen vorangegangene Verfahren erster und zweiter Instanz - soweit es gegen den Masseverwalter geführt wurde - hinsichtlich des Begehrens auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses nichtig. Wie der Oberste Gerichtshof in SZ 74/135 klargestellt hat, begründet nämlich im Gemeinschuldnerprozess die mangelnde Prozessführungsbefugnis des dort zu Unrecht eingeschrittenen Masseverwalters die Nichtigkeit des davon betroffenen Verfahrens iSd Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO, die dann anzunehmen ist, wenn statt der Partei jemand anderer auftritt oder die für die Partei eingeschrittene Person in Wahrheit keine Vollmacht hiezu hat. Der Masseverwalter ist im Gemeinschuldnerprozess nicht prozessführungsbefugt; er ist weder Partei noch mit einer vom Gemeinschuldner erteilten Vollmacht versehen, so dass insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Dies führt zur Nichtigkeit des mit ihm durchgeführten Verfahrens und der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen (SZ 74/135).
Unter den hier gegebenen besonderen Umständen erweist sich aber die Fortsetzung des Verfahrens gegen den Masseverwalter als zutreffend:
Nach § 6 Abs 1 KO können Rechtsstreitigkeiten, die die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden. Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, können hingegen gemäß § 6 Abs 3 KO auch während des Konkurses gegen den Gemeinschuldner oder von ihm anhängig gemacht und fortgesetzt werden ("Gemeinschuldnerprozess"). Zu den in § 6 Abs 3 KO bezeichneten Streitigkeiten gehören einerseits solche nicht vermögensrechtlicher Natur und andererseits solche vermögensrechtlicher Natur, sofern der Streitgegenstand weder einen Aktiv- noch einen Passivbestandteil der (Soll-)Konkursmasse bildet. Letzteres ist nur zu bejahen, wenn die dem Klagebegehren stattgebende Entscheidung im Prozess auf den Stand der Sollmasse unmittelbar keinen Einfluss nimmt. Unmittelbar ist der Einfluss allerdings auch dann, wenn der Streitgegenstand selbst zwar den Sollstand der Masse nicht berührt, mit vermögensrechtlichen, die Masse betreffenden Ansprüchen aber derart eng verknüpft ist, dass sich das klagestattgebende Urteil auf deren Bestand oder Höhe notwendigerweise unmittelbar auswirkt (SZ 67/168; SZ 69/70; ZIK 1998, 95 u.a.; RIS-Justiz RS0064115; Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 6 KO Rz 50; Buchegger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht4, § 6 KO Rz 39). Bloß mittelbarer Einfluss reicht nicht aus, weil sonst als Gemeinschuldnerprozesse zu wertenden Verfahren gar nicht denkbar wären.Nach Paragraph 6, Absatz eins, KO können Rechtsstreitigkeiten, die die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden. Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, können hingegen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, KO auch während des Konkurses gegen den Gemeinschuldner oder von ihm anhängig gemacht und fortgesetzt werden ("Gemeinschuldnerprozess"). Zu den in Paragraph 6, Absatz 3, KO bezeichneten Streitigkeiten gehören einerseits solche nicht vermögensrechtlicher Natur und andererseits solche vermögensrechtlicher Natur, sofern der Streitgegenstand weder einen Aktiv- noch einen Passivbestandteil der (Soll-)Konkursmasse bildet. Letzteres ist nur zu bejahen, wenn die dem Klagebegehren stattgebende Entscheidung im Prozess auf den Stand der Sollmasse unmittelbar keinen Einfluss nimmt. Unmittelbar ist der Einfluss allerdings auch dann, wenn der Streitgegenstand selbst zwar den Sollstand der Masse nicht berührt, mit vermögensrechtlichen, die Masse betreffenden Ansprüchen aber derart eng verknüpft ist, dass sich das klagestattgebende Urteil auf deren Bestand oder Höhe notwendigerweise unmittelbar auswirkt (SZ 67/168; SZ 69/70; ZIK 1998, 95 u.a.; RIS-Justiz RS0064115; Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, Paragraph 6, KO Rz 50; Buchegger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht4, Paragraph 6, KO Rz 39). Bloß mittelbarer Einfluss reicht nicht aus, weil sonst als Gemeinschuldnerprozesse zu wertenden Verfahren gar nicht denkbar wären.
Denkbar ist allerdings, dass ein Anspruch zwar nicht unmittelbar die Masse berührt, dass allerdings ein besonders enger Sachzusammenhang zu (allenfalls sogar gleichzeitig geltend gemachten) Hauptansprüchen auf Massebestandteile besteht, was insbesondere dann bejaht wurde, wenn es sich um einen die Geltendmachung eines die Masse betreffenden Leistungsbegehrens vorbereitenden (Neben-)anspruch handelt. So wurde etwa das mit einem Zahlungsbegehren verbundene Begehren auf Erteilung bestimmter (den verfahrensgegenständlichen Seetransport betreffender) Auskünfte als Nebenanspruch eines Leistungsbegehrens qualifiziert, das mit dem der Unterbrechungswirkung unterfallendem Hauptanspruch soweit verknüpft ist, dass eine Teilunterbrechung und eine Teilfortsetzung des Verfahrens nicht in Betracht kommt, sondern das gesamte Verfahren unterbrochen und sodann gegen den Masseverwalter fortzusetzen ist (ZIK 1998, 28; Schubert in Konecny/Schubert, KO, § 6 Rz 9; § 7 Rz 26).Denkbar ist allerdings, dass ein Anspruch zwar nicht unmittelbar die Masse berührt, dass allerdings ein besonders enger Sachzusammenhang zu (allenfalls sogar gleichzeitig geltend gemachten) Hauptansprüchen auf Massebestandteile besteht, was insbesondere dann bejaht wurde, wenn es sich um einen die Geltendmachung eines die Masse betreffenden Leistungsbegehrens vorbereitenden (Neben-)anspruch handelt. So wurde etwa das mit einem Zahlungsbegehren verbundene Begehren auf Erteilung bestimmter (den verfahrensgegenständlichen Seetransport betreffender) Auskünfte als Nebenanspruch eines Leistungsbegehrens qualifiziert, das mit dem der Unterbrechungswirkung unterfallendem Hauptanspruch soweit verknüpft ist, dass eine Teilunterbrechung und eine Teilfortsetzung des Verfahrens nicht in Betracht kommt, sondern das gesamte Verfahren unterbrochen und sodann gegen den Masseverwalter fortzusetzen ist (ZIK 1998, 28; Schubert in Konecny/Schubert, KO, Paragraph 6, Rz 9; Paragraph 7, Rz 26).
Ein Verfahren über den Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses ist nach herrschender und vom Obersten Gerichtshof als zutreffend erachteter Auffassung ein Anspruch, der das zur Konkursmasse gehörige Vermögen nicht betrifft und daher grundsätzlich iSd § 6 Abs 3 KO auch während des Konkurses gegen den Gemeinschuldner fortgesetzt werden kann (Schubert in Konecny/Schubert, KO, § 6 Rz 57; Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 727; Buchegger, aaO, § 6 Rz 33 FN 54; ASG Wien, ARD 5065/3/99; LGZ Wien, Arb 8941). Anders ist dies nur dann, wenn der Anspruch von einem Arbeitnehmer geltend gemacht wird, der nach Konkurseröffnung vom Masseverwalter weiter beschäftigt wird (Schubert in Konecny/Schubert, KO, § 6 Rz 57), was aber hier nicht der Fall ist.Ein Verfahren über den Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses ist nach herrschender und vom Obersten Gerichtshof als zutreffend erachteter Auffassung ein Anspruch, der das zur Konkursmasse gehörige Vermögen nicht betrifft und daher grundsätzlich iSd Paragraph 6, Absatz 3, KO auch während des Konkurses gegen den Gemeinschuldner fortgesetzt werden kann (Schubert in Konecny/Schubert, KO, Paragraph 6, Rz 57; Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 727; Buchegger, aaO, Paragraph 6, Rz 33 FN 54; ASG Wien, ARD 5065/3/99; LGZ Wien, Arb 8941). Anders ist dies nur dann, wenn der Anspruch von einem Arbeitnehmer geltend gemacht wird, der nach Konkurseröffnung vom Masseverwalter weiter beschäftigt wird (Schubert in Konecny/Schubert, KO, Paragraph 6, Rz 57), was aber hier nicht der Fall ist.
Im hier zu beurteilenden Sonderfall besteht zwischen dem Begehren auf Ausstellung eines Dienstzeugnis und dem Begehren auf Feststellung einer Konkursforderung ein enger Sachzusammenhang, der im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung ausnahmsweise eine andere Beurteilung erfordert:
Sowohl in erster als auch in zweiter Instanz war zwischen den Parteien strittig, ob das vom Beklagten zunächst mit dem Einzelunternehmen A***** Peter S***** begründete Arbeitsverhältnisses im Wege eines Betriebsübergangs auf die Gesellschaft übergegangen ist. Die Klärung dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht strittigen Frage war aber sowohl für den Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses als auch für die Höhe der festzustellenden Konkursforderung von Bedeutung, da vom Feststellungsbegehren des Klägers Forderungen umfasst sind, die aus der Zeit des Arbeitsverhältnisses mit dem Einzelunternehmen stammen. Insofern hängt daher die Entscheidung über beide Fragen von der Klärung der selben strittigen Vorfrage ab, sodass es - schon wegen der Gefahr widersprechender Entscheidungen - gerechtfertigt ist, auch hier davon auszugehen, dass die beiden Begehren wegen des engen Sachzusammenhanges so miteinander verknüpft sind, dass eine Teilunterbrechung und eine Teilfortsetzung des Verfahrens nicht in Betracht kommt, sondern das gesamte Verfahren unterbrochen und sodann gegen den Masseverwalter fortzusetzen ist.
Im hier zu beurteilenden Sonderfall erweist sich daher die Vorgangsweise und - da damit auch die Legitimation des Masseverwalters zu bejahen ist (vgl Schubert in Konecny/Schubert, KO, § 6 Rz 9) - auch die inhaltliche Entscheidung des Erstgerichtes als zutreffend.Im hier zu beurteilenden Sonderfall erweist sich daher die Vorgangsweise und - da damit auch die Legitimation des Masseverwalters zu bejahen ist vergleiche , Schubert in Konecny/Schubert, KO, Paragraph 6, Rz 9) - auch die inhaltliche Entscheidung des Erstgerichtes als zutreffend.
Allerdings weist der Masseverwalter zu Recht darauf hin, dass die im Ersturteil enthaltene, dem Klagebegehren folgende Formulierung des Dienstzeugnisses den Umstand nicht berücksichtigt, dass das auszustellende Dienstzeugnis auch jene Dienstzeit umfasst, die der Kläger beim Einzelunternehmen zurückgelegt hat. Da aber nicht mehr strittig ist, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zum Einzelunternehmen im Wege eines Betriebsübergangs auf die Gesellschaft übergegangen und die im Dienstzeugnis bestätigte Gesamtbeschäftigungszeit zutreffend ist, handelt es sich dabei um eine bloße Klarstellung, die es erlaubt, das Ersturteil mit der Maßgabe dieser Verdeutlichung wiederherzustellen.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Änderung der erstgerichtlichen Entscheidung über das Feststellungsbegehren war eine Folge der Abweisung des Begehrens auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses. Mit der Wiederherstellung der über dieses Begehren getroffenen erstgerichtlichen Entscheidung ist der Grund für diese Änderung weggefallen, sodass auch insofern die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die für die Revision verzeichneten Kosten waren dem Kläger allerdings nur teilweise zuzusprechen: Für die Verzeichnung des dreifachen Einheitssatzes fehlt es im Revisionsverfahren an einer gesetzlichen Grundlage.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Die für die Revision verzeichneten Kosten waren dem Kläger allerdings nur teilweise zuzusprechen: Für die Verzeichnung des dreifachen Einheitssatzes fehlt es im Revisionsverfahren an einer gesetzlichen Grundlage.