Rechtssatz RS0113287
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113287
Entscheidungsdatum
24.02.2000
Rechtssatz
Der Prüfungsprozess gegen den eine Forderung bestreitenden Konkursgläubiger (§ 105 Abs 5 KO), der selbst in Konkurs verfallen ist, ist gemäß § 6 Abs 1 KO gegen dessen Masseverwalter zu führen. Tritt der Masseverwalter nicht als Beklagter in das Verfahren ein, treten Säumnisfolgen, nicht jedoch die Wirkungen gemäß § 8 Abs 1 KO, ein.Der Prüfungsprozess gegen den eine Forderung bestreitenden Konkursgläubiger (Paragraph 105, Absatz 5, KO), der selbst in Konkurs verfallen ist, ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, KO gegen dessen Masseverwalter zu führen. Tritt der Masseverwalter nicht als Beklagter in das Verfahren ein, treten Säumnisfolgen, nicht jedoch die Wirkungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, KO, ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113287
Dokumentnummer
JJR_20000224_OGH0002_0080OB00247_99B0000_001