Rechtssatz RS0113289
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113289
Entscheidungsdatum
11.10.2001
Rechtssatz
Ein Aktivprozess kann auch vorliegen, wenn der Gemeinschuldner Beklagter ist, so etwa im Fall der negativen Feststellungsklage mit der geltend gemacht wird, ein zur Masse gehöriger Anspruch sei erloschen oder bestehe nur eingeschränkt, der Klage auf Aberkennung eines Patents des Gemeinschuldners oder der Erbrechtsklage, mit der die Feststellung begehrt wird, dem Gemeinschuldner komme ein Erbrecht nach einer bestimmten Person nicht zu.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 247/99b
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 247/99b
- 8 Ob 105/01a
Entscheidungstext OGH 11.10.2001 8 Ob 105/01a
nur: Ein Aktivprozess kann auch vorliegen, wenn der Gemeinschuldner Beklagter ist, so etwa im Fall der negativen Feststellungsklage mit der geltend gemacht wird, ein zur Masse gehöriger Anspruch sei erloschen oder bestehe nur eingeschränkt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113289
Dokumentnummer
JJR_20000224_OGH0002_0080OB00247_99B0000_003