Rechtssatz RS0113290
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113290
Entscheidungsdatum
11.10.2001
Rechtssatz
Nur in den von der Bestimmung des § 8 KO erfassten Fällen ist ein Widerruf der Erklärung, den Eintritt in den Prozess abzulehnen, unzulässig. In Passivprozessen hat eine Aufforderung an den Masseverwalter, sich über den Eintritt in das Verfahren zu erklären, nicht zu ergehen und der Masseverwalter kann den Eintritt in den anhängigen Prozess nicht verweigern. Seine Nichtteilnahme am Verfahren hat nicht zur Folge, dass die Forderung nur mehr gegen den Gemeinschuldner in dessen konkursfreies Vermögen geltend gemacht werden könnte, sondern zieht lediglich Säumnis des Masseverwalters nach sich.Nur in den von der Bestimmung des Paragraph 8, KO erfassten Fällen ist ein Widerruf der Erklärung, den Eintritt in den Prozess abzulehnen, unzulässig. In Passivprozessen hat eine Aufforderung an den Masseverwalter, sich über den Eintritt in das Verfahren zu erklären, nicht zu ergehen und der Masseverwalter kann den Eintritt in den anhängigen Prozess nicht verweigern. Seine Nichtteilnahme am Verfahren hat nicht zur Folge, dass die Forderung nur mehr gegen den Gemeinschuldner in dessen konkursfreies Vermögen geltend gemacht werden könnte, sondern zieht lediglich Säumnis des Masseverwalters nach sich.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 247/99b
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 247/99b
- 8 Ob 105/01a
Entscheidungstext OGH 11.10.2001 8 Ob 105/01a
nur: Nur in den von der Bestimmung des § 8 KO erfassten Fällen ist ein Widerruf der Erklärung, den Eintritt in den Prozess abzulehnen, unzulässig. In Passivprozessen hat eine Aufforderung an den Masseverwalter, sich über den Eintritt in das Verfahren zu erklären, nicht zu ergehen und der Masseverwalter kann den Eintritt in den anhängigen Prozess nicht verweigern. (T1) Beisatz: Der Masseverwalter hat für Prozesse, die einen Passivbestandteil der Masse betreffen (hier: Gemeinschuldner begehrt die Feststellung, dass die Konkursforderung eines Gläubigers erloschen und getilgt sei) ein Prozessführungsmonopol. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113290
Dokumentnummer
JJR_20000224_OGH0002_0080OB00247_99B0000_004