Rechtssatz RS0048335
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048335
Entscheidungsdatum
27.02.2025
Rechtssatz
Beim Kaufvertrag entstammt die Pflicht zur Aufklärung über mögliche Gefahren der schon vor Vertragsabschluss bestehenden Interessenwahrungspflicht. Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach der Beschaffenheit und Funktionsweise des Kaufgegenstandes und nach dem vorauszusetzenden Wissensstand des Käufers, somit nach den Umständen des Einzelfalls. Bei Umsatzgeschäften ohne besondere Treuebande und Vertrauensbande sind an Inhalt und Umfang der Aufklärungspflichten die geringsten Anforderungen zu stellen. Wenn die Planung und Ausschreibung einer Gesamtanlage - hier Trinkwasserversorgungsanlage - für den Verkäufer erkennbar von einem vom Käufer betrauten Zivilingenieur stammt, kann der Verkäufer, der nicht Berater des Auftraggebers war, bei Bedachtnahme auf die Grundsätze redlichen Geschäftsverkehrs darauf vertrauen, dass der Zivilingenieur bei der Planung der Gesamtanlage und der dann folgenden Ausschreibung der Lieferung von Teilen, also von im einzelnen genau beschriebenen Produkten - hier Hochdruckschläuche - mögliche Gefahren erkannt habe.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 564/95
Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 564/95
Veröff: SZ 68/105
- 1 Ob 1538/95
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 1538/95
nur: Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach der Beschaffenheit und Funktionsweise des Kaufgegenstandes und nach dem vorauszusetzenden Wissensstand des Käufers, somit nach den Umständen des Einzelfalls. (T1)
- 4 Ob 61/99w
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 4 Ob 61/99w
Auch; nur: Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach der Beschaffenheit und Funktionsweise des Kaufgegenstandes und nach dem vorauszusetzenden Wissensstand des Käufers, somit nach den Umständen des Einzelfalls. Bei Umsatzgeschäften ohne besondere Treuebande und Vertrauensbande sind an Inhalt und Umfang der Aufklärungspflichten die geringsten Anforderungen zu stellen. (T2)
- 1 Ob 49/03t
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 49/03t
Auch; Beisatz: Der Umfang der erforderlichen Aufklärung eines Klienten ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig. (T3)
- 6 Ob 272/03y
Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 272/03y
Auch; nur T1
- 3 Ob 127/04d
Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 127/04d
Auch; nur: Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. (T4)
- 6 Ob 27/05x
Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 27/05x
Auch; nur: Bei Umsatzgeschäften ohne besondere Treuebande und Vertrauensbande sind an Inhalt und Umfang der Aufklärungspflichten die geringsten Anforderungen zu stellen. (T5)
- 3 Ob 232/05x
Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 232/05x
Auch; nur T2
- 7 Ob 277/06w
Entscheidungstext OGH 08.03.2007 7 Ob 277/06w
Auch; nur T1
- 10 Ob 12/07y
Entscheidungstext OGH 17.04.2007 10 Ob 12/07y
nur T4; nur T5
- 10 Ob 65/07t
Entscheidungstext OGH 26.06.2007 10 Ob 65/07t
nur T1; nur T5
- 10 Ob 1/09h
Entscheidungstext OGH 27.01.2009 10 Ob 1/09h
Auch; nur T1
- 5 Ob 247/09y
Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 247/09y
Vgl auch; Beisatz: Für das Bestehen einer Aufklärungspflicht ist im Einzelfall immer entscheidend, ob ein Schutzbedürfnis des Vertragspartners vorliegt. (T6)
Beisatz: Kann ein Verkäufer vernünftigerweise beim Käufer Sachkunde voraussetzen, muss er ihn nicht über mögliche Folgen bücherlicher Anmerkungen aufklären. (T7)
- 10 Ob 8/11s
Entscheidungstext OGH 01.03.2011 10 Ob 8/11s
Vgl auch
- 7 Ob 94/14w
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 94/14w
Auch
- 2 Ob 234/14x
Entscheidungstext OGH 21.10.2015 2 Ob 234/14x
Auch; Beisatz: Hier war dem Kläger, der sich unter anderem mit Steinschlichtungen und der Verlegung von Steinmauern beschäftigt, der Unterschied zwischen Wurfsteinen und Wasserbausteinen bekannt, bei der Bestellung wurde dennoch lediglich „der Stein“ ohne nähere Spezifizierung geordert. (T8)
- 4 Ob 240/15w
Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 240/15w
Auch
- 1 Ob 56/17t
Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 56/17t
Auch; nur T1; nur T4; Beisatz: In der Regel ist ein umso strengerer Maßstab anzulegen, je größer die potenziellen Schadensfolgen aus einem bestimmten Risiko sind (so schon 1 Ob 141/10g). (T9)
Beisatz: Hier: Werkvertrag. Aufklärungspflicht zur Hintanhaltung von Schäden an der Bausubstanz. (T10)
- 10 Ob 47/18m
Entscheidungstext OGH 26.06.2018 10 Ob 47/18m
nur T1
- 8 Ob 1/19h
Entscheidungstext OGH 27.06.2019 8 Ob 1/19h
Auch; nur T4
- 5 Ob 64/19a
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 64/19a
nur T1
- 4 Ob 242/19w
Entscheidungstext OGH 28.01.2020 4 Ob 242/19w
Vgl
- 8 Ob 146/24i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.02.2025 8 Ob 146/24i
nur T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048335
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19950529_OGH0002_0010OB00564_9500000_004