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Entscheidung 2 Ob 234/14x×

Entscheidung 2 Ob 234/14x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014314 Rechtssatz 16.01.1985Zivilrecht
Wählt ein Käufer ohne konkrete Zusagen des Verkäufers aus dem Verkaufsprogramm des Verkäufers eine bestimmte Gattungssache aus, die die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften besitzt, leistet der Verkäufer mit dem bloßen Wissen vom Verwendungszweck noch n …
RS0014823 Rechtssatz 21.04.1982Zivilrecht
Bei Abschluss eines Kaufvertrages trifft den Verkäufer eine Aufklärungspflicht, wenn der Käufer zum Ausdruck brachte, dass er auf einen bestimmten Punkt besonderen Wert legt und daher informiert werden will oder wenn der Verkäufer wegen seiner überlegenen F …
RS0014836 Rechtssatz 12.01.1983Zivilrecht
Den Verkäufer einer Ware trifft nur dann eine besondere Aufklärungs- und Warnpflicht, wenn diese Pflicht entweder vertraglich übernommen wurde, oder wenn sich diese gemäß der Verkehrssitte oder auf Grund eines Handelsbrauches als nötig erweist.
RS0018468 Rechtssatz 20.09.1990Zivilrecht
Kennt aus der Sicht des Erwerbers der Veräußerer die gewünschte Eigenschaft oder muss er sie erkennen, so ist bei Nichtaufklärung über die Untauglichkeit die Eignung als stillschweigend zugesagt anzusehen.
RS0018569 Rechtssatz 13.11.1986Zivilrecht
Hat sich der Käufer frei entschieden, haftet der Verkäufer grundsätzlich für eine besondere Beschaffenheit nicht. Der Käufer kann durch die bloß allgemein gehaltene Mitteilung des Verwendungszweckes das an die freie Auswahl der gewünschten Ware gebundene Ei …
RS0042279 Rechtssatz 06.04.1995Zivilrecht
Eine Bindung des Erstgerichts an die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts im Sinn des § 499 Abs 2 ZPO besteht dann nicht, wenn der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Berufungsgerichts - auch ohne Zulassung des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss (§ …
RS0048335 Rechtssatz 29.05.1995Zivilrecht
Beim Kaufvertrag entstammt die Pflicht zur Aufklärung über mögliche Gefahren der schon vor Vertragsabschluss bestehenden Interessenwahrungspflicht. Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach der Beschaffenheit und Funktionsweise des Kaufgegenst …
RS0062673 Rechtssatz 29.04.1953Zivilrecht
Die Untauglichkeit der gelieferten Ware für den Verwendungszweck kann nur dann in Betracht kommen, wenn der Verkäufer diesen kennt (hier: Minderleistung eines Generators).