Der Rekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Zunächst ist der in der Rekursbeantwortung der Klägerin deponierten Ansicht, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof schon deshalb unzulässig sei, weil der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000,-- EUR nicht übersteige, zu erwidern, dass der Oberste Gerichtshof an die Bewertung des Streitgegenstandes auch bei einem aufhebenden Beschluss des Berufungsgerichtes gebunden ist (3 Ob 251/00h). Den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes kann der Oberste Gerichtshof nur dahin überprüfen, ob zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, etwa wenn der Entscheidungsgegenstand ausschließlich in Geld besteht (RIS-Justiz RS0042450). Dies ist hier aber infolge des ebenfalls erhobenen, von der Klägerin (entgegen § 56 Abs 1 JN) bisher nicht bewerteten Feststellungsbegehrens nicht der Fall. In ihrer Rekursbeantwortung behauptet sie, dass vergleichbare Feststellungsbegehren meist im Bereich von 3.000,-- bis 5.000 EUR bewertet würden. Selbst wenn sie eine solche Bewertung vorgenommen hätte, wäre das Berufungsgericht bei seinem Bewertungsausspruch nicht daran gebunden gewesen (RIS-Justiz RS0043252).Zunächst ist der in der Rekursbeantwortung der Klägerin deponierten Ansicht, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof schon deshalb unzulässig sei, weil der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000,-- EUR nicht übersteige, zu erwidern, dass der Oberste Gerichtshof an die Bewertung des Streitgegenstandes auch bei einem aufhebenden Beschluss des Berufungsgerichtes gebunden ist (3 Ob 251/00h). Den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes kann der Oberste Gerichtshof nur dahin überprüfen, ob zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, etwa wenn der Entscheidungsgegenstand ausschließlich in Geld besteht (RIS-Justiz RS0042450). Dies ist hier aber infolge des ebenfalls erhobenen, von der Klägerin (entgegen Paragraph 56, Absatz eins, JN) bisher nicht bewerteten Feststellungsbegehrens nicht der Fall. In ihrer Rekursbeantwortung behauptet sie, dass vergleichbare Feststellungsbegehren meist im Bereich von 3.000,-- bis 5.000 EUR bewertet würden. Selbst wenn sie eine solche Bewertung vorgenommen hätte, wäre das Berufungsgericht bei seinem Bewertungsausspruch nicht daran gebunden gewesen (RIS-Justiz RS0043252).
Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage ist nach nunmehr gesicherter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bereits beantwortet: Es ist nicht notwendig, dass der Geschädigte den Händler zur Bekanntgabe des Herstellers (Importeurs, Vorlieferanten) besonders auffordert. Die "angemessene" Frist des § 1 Abs 2 PHG zu dessen Nennung beginnt vielmehr auch mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Lieferanten, falls dieser daraus erkennen kann, dass der Geschädigte Ersatzansprüche (auch) nach dem PHG stellt (SZ 68/33; SZ 69/17; SZ 72/141; Rabl, Der Beginn der Frist für die Bekanntgabe des Herstellers nach § 1 Abs 2 PHG, ecolex 1998, 758; Filzmoser, Wann beginnt die Frist zur Benennung des Herstellers, Importeurs oder Vorlieferanten iSd § 1 Abs 2 PHG? RdW 1998, 118). Die in der Entscheidung 2 Ob 345/97t, vertretene Ansicht, die Frist beginne erst ab einer vom Geschädigten zu fordernden Aufforderung zu laufen, ist vereinzelt geblieben und wurde in der Entscheidung 2 Ob 240/99d (SZ 72/141) nicht aufrecht gehalten. Zudem hat die Beklagte gar nicht eingewendet, für Ansprüche nach dem PHG nicht passiv legitimiert zu sein, weil sie nicht der Importeur des (nach dem Sachverständigengutachten in Vietnam erzeugten) Fahrrades gewesen sei. Ob die Beklagte das offenbar im außereuropäischen Ausland hergestellte Fahrrad selbst importiert oder die Benennungspflicht des § 1 Abs 2 PHG verletzt hat, ist hier aber nicht entscheidend. Das Berufungsgericht hat vielmehr auf Grund nicht zu billigender Rechtsansicht die Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten und einen haftungsbegründenden Instruktionsfehler im Sinn des § 5 PHG bejaht. Die Revision ist daher aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zulässig (RIS-Justiz RS0042769).Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage ist nach nunmehr gesicherter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bereits beantwortet: Es ist nicht notwendig, dass der Geschädigte den Händler zur Bekanntgabe des Herstellers (Importeurs, Vorlieferanten) besonders auffordert. Die "angemessene" Frist des Paragraph eins, Absatz 2, PHG zu dessen Nennung beginnt vielmehr auch mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Lieferanten, falls dieser daraus erkennen kann, dass der Geschädigte Ersatzansprüche (auch) nach dem PHG stellt (SZ 68/33; SZ 69/17; SZ 72/141; Rabl, Der Beginn der Frist für die Bekanntgabe des Herstellers nach Paragraph eins, Absatz 2, PHG, ecolex 1998, 758; Filzmoser, Wann beginnt die Frist zur Benennung des Herstellers, Importeurs oder Vorlieferanten iSd Paragraph eins, Absatz 2, PHG? RdW 1998, 118). Die in der Entscheidung 2 Ob 345/97t, vertretene Ansicht, die Frist beginne erst ab einer vom Geschädigten zu fordernden Aufforderung zu laufen, ist vereinzelt geblieben und wurde in der Entscheidung 2 Ob 240/99d (SZ 72/141) nicht aufrecht gehalten. Zudem hat die Beklagte gar nicht eingewendet, für Ansprüche nach dem PHG nicht passiv legitimiert zu sein, weil sie nicht der Importeur des (nach dem Sachverständigengutachten in Vietnam erzeugten) Fahrrades gewesen sei. Ob die Beklagte das offenbar im außereuropäischen Ausland hergestellte Fahrrad selbst importiert oder die Benennungspflicht des Paragraph eins, Absatz 2, PHG verletzt hat, ist hier aber nicht entscheidend. Das Berufungsgericht hat vielmehr auf Grund nicht zu billigender Rechtsansicht die Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten und einen haftungsbegründenden Instruktionsfehler im Sinn des Paragraph 5, PHG bejaht. Die Revision ist daher aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zulässig (RIS-Justiz RS0042769).
Im Rechtsmittelverfahren ist nur mehr strittig, ob die Beklagte (oder allenfalls der Hersteller oder Importeur, für den sie mangels Nennung nach § 1 Abs 2 PHG haftet) Warn- und Instruktionspflichten verletzt hat. Aus den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich, dass das Fahrrad einschließlich der Einstellung der Schaltung mängelfrei war und dem technischen Standard entsprach. Die Beweisrüge der Klägerin, die statt dessen die Feststellung begehrte, dass insoweit ein Mangel am Fahrrad bestanden habe, als die Begrenzungseinsteller der Schaltung nicht in Ordnung justiert gewesen seien, beurteilte das Berufungsgericht im Hinblick auf das unbedenkliche Sachverständigengutachten als nicht berechtigt. Es lag weder ein Konstruktions- noch ein Produktionsfehler vor (zu diesen Begriffen SZ 70/61; RS0107606). Die Feststellung des Erstgerichtes, dass das Herausspringen der Kette vom vorderen Zahnkranz nur dadurch hervorgerufen werden konnte, dass die Klägerin beim Bergauffahren aufstand und nun stehend in die Pedale trat und zugleich die Schaltung des vorderen Zahnkranzes betätigte, blieb unbekämpft. Die Klägerin geht jetzt selbst davon aus, dass sie in einem Zug von dem größten auf den kleinsten vorderen Zahnkranz schaltete. Im Übrigen ist für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend, ob die Kette beim Schalten vom kleinsten auf den größten oder vom größten auf den kleinsten Zahnkranz absprang. Die vom Berufungsgericht aufgezeigte Widersprüchlichkeit der diesbezüglichen Feststellung des Erstgerichtes (Fahren im ersten Gang und irrtümliches Drehen der Schaltung nach "oben", also Schalten von einem höheren auf einen niedrigeren Gang), ist daher zu vernachlässigen.Im Rechtsmittelverfahren ist nur mehr strittig, ob die Beklagte (oder allenfalls der Hersteller oder Importeur, für den sie mangels Nennung nach Paragraph eins, Absatz 2, PHG haftet) Warn- und Instruktionspflichten verletzt hat. Aus den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich, dass das Fahrrad einschließlich der Einstellung der Schaltung mängelfrei war und dem technischen Standard entsprach. Die Beweisrüge der Klägerin, die statt dessen die Feststellung begehrte, dass insoweit ein Mangel am Fahrrad bestanden habe, als die Begrenzungseinsteller der Schaltung nicht in Ordnung justiert gewesen seien, beurteilte das Berufungsgericht im Hinblick auf das unbedenkliche Sachverständigengutachten als nicht berechtigt. Es lag weder ein Konstruktions- noch ein Produktionsfehler vor (zu diesen Begriffen SZ 70/61; RS0107606). Die Feststellung des Erstgerichtes, dass das Herausspringen der Kette vom vorderen Zahnkranz nur dadurch hervorgerufen werden konnte, dass die Klägerin beim Bergauffahren aufstand und nun stehend in die Pedale trat und zugleich die Schaltung des vorderen Zahnkranzes betätigte, blieb unbekämpft. Die Klägerin geht jetzt selbst davon aus, dass sie in einem Zug von dem größten auf den kleinsten vorderen Zahnkranz schaltete. Im Übrigen ist für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend, ob die Kette beim Schalten vom kleinsten auf den größten oder vom größten auf den kleinsten Zahnkranz absprang. Die vom Berufungsgericht aufgezeigte Widersprüchlichkeit der diesbezüglichen Feststellung des Erstgerichtes (Fahren im ersten Gang und irrtümliches Drehen der Schaltung nach "oben", also Schalten von einem höheren auf einen niedrigeren Gang), ist daher zu vernachlässigen.
Bei der Verletzung der Instruktionspflicht macht die unzureichende Darbietung das Produkt im Sinn des § 5 PHG fehlerhaft (SZ 70/61 ua). Der Hersteller (Importeur,Händler) hat den Benützer auf gefährliche Eigenschaften des Produkts hinzuweisen und unter Umständen sogar vor widmungswidrigem Gebrauch zu warnen (SZ 65/149; SZ 67/105; 7 Ob 245/02h mwN). Die Pflicht zur Warnung vor gefährlichen Eigenschaften des Produkts besteht aber nur bei einem Schutzbedürfnis des Verbrauchers. Ein solches ist nur dann gegeben, wenn der Hersteller (Importeur, Händler) damit rechnen muss, dass ein Produkt in die Hände von Personen gerät, die mit den Produktgefahren nicht vertraut sind (SZ 65/149; 7 Ob 245/02h mwN). Beurteilungsmaßstab ist dabei der Idealtypus des durchschnittlichen Produktbenützers (SZ 67/105). Inhalt und Umfang der Instruktionen sind nach der am wenigsten informierten und damit gefährdetsten Benutzergruppe auszurichten (SZ 74/62). Was im Bereich allgemeiner Erfahrung der in Betracht kommenden Abnehmer und Benützer liegt, braucht nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht zu werden (SZ 73/151; RIS-Justiz RS0071543). Die nach § 5 PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind nur berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird, spricht doch § 5 Abs 1 Z 2 PHG vom Gebrauch des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann (SZ 70/61 ua).Bei der Verletzung der Instruktionspflicht macht die unzureichende Darbietung das Produkt im Sinn des Paragraph 5, PHG fehlerhaft (SZ 70/61 ua). Der Hersteller (Importeur,Händler) hat den Benützer auf gefährliche Eigenschaften des Produkts hinzuweisen und unter Umständen sogar vor widmungswidrigem Gebrauch zu warnen (SZ 65/149; SZ 67/105; 7 Ob 245/02h mwN). Die Pflicht zur Warnung vor gefährlichen Eigenschaften des Produkts besteht aber nur bei einem Schutzbedürfnis des Verbrauchers. Ein solches ist nur dann gegeben, wenn der Hersteller (Importeur, Händler) damit rechnen muss, dass ein Produkt in die Hände von Personen gerät, die mit den Produktgefahren nicht vertraut sind (SZ 65/149; 7 Ob 245/02h mwN). Beurteilungsmaßstab ist dabei der Idealtypus des durchschnittlichen Produktbenützers (SZ 67/105). Inhalt und Umfang der Instruktionen sind nach der am wenigsten informierten und damit gefährdetsten Benutzergruppe auszurichten (SZ 74/62). Was im Bereich allgemeiner Erfahrung der in Betracht kommenden Abnehmer und Benützer liegt, braucht nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht zu werden (SZ 73/151; RIS-Justiz RS0071543). Die nach Paragraph 5, PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind nur berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird, spricht doch Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, PHG vom Gebrauch des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann (SZ 70/61 ua).
In Anwendung dieser Grundsätze ist hier eine Verletzung der Instruktionspflicht zu verneinen. Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass sie das Radfahren beherrschte. Davon konnte sich auch der Mitarbeiter der Beklagten überzeugen, als sie die Probefahrt absolvierte. Die Beklagte durfte darauf vertrauen, dass ein einigermaßen geübter Radfahrer die Einsichtsfähigkeit in einfachste technische Vorgänge, die beim Radfahren vor sich gehen, besitzt. Die Kenntnis, dass die beim Treten der Pedale aufgewendete Kraft durch eine Kette auf das hintere Rad übertragen wird und über den vorderen Zahnkranz läuft, ist selbst von einem technisch völlig desinteressierten Fahrradbenützer zu erwarten. Für jemanden, der bereits einmal Besitzer eines Fahrrades war und schon bisher Rad gefahren ist, ist es offenkundig und ohne technische Vorbildung einsichtig, dass die Kette und die mit ihr verbundenen Antriebsteile selbst bei normalem Betrieb, vor allem aber bei außergewöhnlicher Belastung ihre Position und ihre Ausdehnung verändern können und bei abrupten Krafteinwirkungen damit zu rechnen ist, dass die Kette aus dem Zahnkranz springen kann. Auch bei Rädern mit einer 3-Gangschaltung muss dem Radfahrer auffallen, dass ein Schaltmanöver beim Bergauffahren die Kette und die Schaltelemente einer großen Belastung aussetzt und dass das Überspringen eines Zahnkranzes beim Betätigen der Schaltung in einer derartigen Extremsituation problematisch ist. Ob der Käufer eines Mountainbikes oder vergleichbaren, für das Fahren im freien Gelände konstruierten Fahrrades darauf vertrauen darf, dass die Kette und die Schaltelemente derartigen Schaltvorgängen standhalten, kann dahingestellt bleiben. Denn es ergibt sich hier schon aus der Typenbezeichnung, dass die Klägerin ein sogenanntes Citybike erwarb, also ein Fahrrad, das erkennbar nicht für das Bergauffahren im freien Gelände, das unter Umständen derartige Schaltmanöver erforderlich machen könnte, konstruiert war. Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich neben dem vorauszusetzenden Wissensstand auch nach der Beschaffenheit und Funktionsweise des Kaufgegenstandes (RIS-Justiz RS0048335). Die berechtigte Sicherheitserwartung ist hier nicht auf den Erwartungshorizont eines produktspezifischen Verbrauchers - wie etwa beim Mountainbike (vgl 10 Ob 399/97t) -, sondern auf jene eines durchschnittlichen Radfahrers abzustellen, der ein bequemes Fahren auf befestigten Straßen bevorzugt. Ignoriert der Erwerber eines Fahrrades, dessen Schaltung erkennbar auf die Bedürfnisse eines durchschnittlichen Radfahrers ausgerichtet ist, die Grenzen, die der Belastbarkeit einer solchen Fahrradschaltung gesetzt sind, wird er im Sinn der aufgezeigten Rechtsprechung zu § 5 PHG seiner Eigenverantwortung nicht gerecht.In Anwendung dieser Grundsätze ist hier eine Verletzung der Instruktionspflicht zu verneinen. Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass sie das Radfahren beherrschte. Davon konnte sich auch der Mitarbeiter der Beklagten überzeugen, als sie die Probefahrt absolvierte. Die Beklagte durfte darauf vertrauen, dass ein einigermaßen geübter Radfahrer die Einsichtsfähigkeit in einfachste technische Vorgänge, die beim Radfahren vor sich gehen, besitzt. Die Kenntnis, dass die beim Treten der Pedale aufgewendete Kraft durch eine Kette auf das hintere Rad übertragen wird und über den vorderen Zahnkranz läuft, ist selbst von einem technisch völlig desinteressierten Fahrradbenützer zu erwarten. Für jemanden, der bereits einmal Besitzer eines Fahrrades war und schon bisher Rad gefahren ist, ist es offenkundig und ohne technische Vorbildung einsichtig, dass die Kette und die mit ihr verbundenen Antriebsteile selbst bei normalem Betrieb, vor allem aber bei außergewöhnlicher Belastung ihre Position und ihre Ausdehnung verändern können und bei abrupten Krafteinwirkungen damit zu rechnen ist, dass die Kette aus dem Zahnkranz springen kann. Auch bei Rädern mit einer 3-Gangschaltung muss dem Radfahrer auffallen, dass ein Schaltmanöver beim Bergauffahren die Kette und die Schaltelemente einer großen Belastung aussetzt und dass das Überspringen eines Zahnkranzes beim Betätigen der Schaltung in einer derartigen Extremsituation problematisch ist. Ob der Käufer eines Mountainbikes oder vergleichbaren, für das Fahren im freien Gelände konstruierten Fahrrades darauf vertrauen darf, dass die Kette und die Schaltelemente derartigen Schaltvorgängen standhalten, kann dahingestellt bleiben. Denn es ergibt sich hier schon aus der Typenbezeichnung, dass die Klägerin ein sogenanntes Citybike erwarb, also ein Fahrrad, das erkennbar nicht für das Bergauffahren im freien Gelände, das unter Umständen derartige Schaltmanöver erforderlich machen könnte, konstruiert war. Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich neben dem vorauszusetzenden Wissensstand auch nach der Beschaffenheit und Funktionsweise des Kaufgegenstandes (RIS-Justiz RS0048335). Die berechtigte Sicherheitserwartung ist hier nicht auf den Erwartungshorizont eines produktspezifischen Verbrauchers - wie etwa beim Mountainbike vergleiche 10, Ob 399/97t) -, sondern auf jene eines durchschnittlichen Radfahrers abzustellen, der ein bequemes Fahren auf befestigten Straßen bevorzugt. Ignoriert der Erwerber eines Fahrrades, dessen Schaltung erkennbar auf die Bedürfnisse eines durchschnittlichen Radfahrers ausgerichtet ist, die Grenzen, die der Belastbarkeit einer solchen Fahrradschaltung gesetzt sind, wird er im Sinn der aufgezeigten Rechtsprechung zu Paragraph 5, PHG seiner Eigenverantwortung nicht gerecht.
Der Beklagten kann daher (unabhängig davon, ob die Klägerin das Rad in einem "Selbstbedienungsmarkt" kaufte, wie die Beklagte nun unzulässigerweise als Neuerung vorbringt) weder die Verletzung einer Instruktionspflicht im Sinn des PHG noch die Verletzung einer Warnpflicht als vertragliche Nebenpflicht, an die hier keine strengeren Anforderungen zu stellen sind, vorgeworfen werden.
Da die Streitsache zur Entscheidung reif ist, ohne dass es der vom Berufungsgericht aufgetragenen ergänzenden Feststellungen bedarf, kann der Oberste Gerichtshof gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO über den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss in der Sache selbst entscheiden. Das das Klagebegehren abweisende Urteil des Erstgerichtes ist somit wiederherzustellen.Da die Streitsache zur Entscheidung reif ist, ohne dass es der vom Berufungsgericht aufgetragenen ergänzenden Feststellungen bedarf, kann der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO über den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss in der Sache selbst entscheiden. Das das Klagebegehren abweisende Urteil des Erstgerichtes ist somit wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, und 50 Absatz eins, ZPO.