Die Revision ist zulässig und im Sinne ihres Eventualantrags auf Aufhebung auch berechtigt.
Der Kläger vertritt in seinem Rechtsmittel die Ansicht, der Beklagte habe ihm den Hersteller nicht rechtzeitig genannt. Die Frist des § 1 Abs 2 PHG habe mit dem Schreiben vom 14. 5. 1997 zu laufen begonnen, der Beklagte habe darauf ca erst 5 1/2 Wochen später mit Schreiben vom 20. 6. 1997 reagiert. Dem Schreiben des Walter H***** komme keine weitergehende Bedeutung zu, dieser habe wohl die Adresse der Firma T***** mitgeteilt, aber nicht einmal behauptet, daß es sich dabei um den Hersteller gehandelt habe. Auch im Falle einer verspäteten Herstellerbenennung werde die Haftung des Händlers durch eine nachträglich richtige Bezeichnung nicht mehr aufgehoben.Der Kläger vertritt in seinem Rechtsmittel die Ansicht, der Beklagte habe ihm den Hersteller nicht rechtzeitig genannt. Die Frist des Paragraph eins, Absatz 2, PHG habe mit dem Schreiben vom 14. 5. 1997 zu laufen begonnen, der Beklagte habe darauf ca erst 5 1/2 Wochen später mit Schreiben vom 20. 6. 1997 reagiert. Dem Schreiben des Walter H***** komme keine weitergehende Bedeutung zu, dieser habe wohl die Adresse der Firma T***** mitgeteilt, aber nicht einmal behauptet, daß es sich dabei um den Hersteller gehandelt habe. Auch im Falle einer verspäteten Herstellerbenennung werde die Haftung des Händlers durch eine nachträglich richtige Bezeichnung nicht mehr aufgehoben.
Hiezu wurde erwogen:
Da die gegenständlichen Schischuhe vom Beklagten zwischen Oktober und Dezember 1996 durch die Übergabe an Walter H***** gemäß § 6 PHG in Verkehr gebracht wurden, ist das PHG idF nach der Novelle 1993 anzuwenden (2 Ob 137/98f = JBl 1999, 471 [Riedler] = RdW 1999, 72).Da die gegenständlichen Schischuhe vom Beklagten zwischen Oktober und Dezember 1996 durch die Übergabe an Walter H***** gemäß Paragraph 6, PHG in Verkehr gebracht wurden, ist das PHG in der Fassung nach der Novelle 1993 anzuwenden (2 Ob 137/98f = JBl 1999, 471 [Riedler] = RdW 1999, 72).
Demgemäß haftet, wenn durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem Produkt verschiedene Sache beschädigt wird, für den Ersatz des Schadens
1. der Unternehmer, der es hergestellt und in den Verkehr gebracht hat,
2. der Unternehmer, der es zum Vertrieb in den Europäischen Wirtschaftsraum und hier in den Verkehr gebracht hat (Importeur).
Kann der Hersteller oder - bei eingeführten Produkten - der Importeur nicht festgestellt werden, so haftet jeder Unternehmer, der das Produkt in den Verkehr gebracht hat, nach Abs 1, wenn er nicht dem Geschädigten in angemessener Frist den Hersteller bzw - bei eingeführten Produkten - den Importeur oder denjenigen nennt, der ihm das Produkt geliefert hat. Das EWR-Anpassungs-Gesetz BGBl 1993/95 hat mit Wirksamkeit vom 1. 1. 1994 den Importeursbegriff des § 1 Abs 1 Z 2 PHG dahin geändert, daß nunmehr der Unternehmer, der das Produkt zum Vertrieb in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat, Importeur ist. Der Händler kann sich daher nunmehr von seiner Haftung auch dadurch befreien, daß er einen Hersteller aus dem EWR namhaft macht. Dieser Obliegenheit ist der Beklagte grundsätzlich nachgekommen, weil er zwar keinen inländischen, wohl aber einen Hersteller mit dem Sitz im EWR-Raum namhaft gemacht hat.Kann der Hersteller oder - bei eingeführten Produkten - der Importeur nicht festgestellt werden, so haftet jeder Unternehmer, der das Produkt in den Verkehr gebracht hat, nach Absatz eins,, wenn er nicht dem Geschädigten in angemessener Frist den Hersteller bzw - bei eingeführten Produkten - den Importeur oder denjenigen nennt, der ihm das Produkt geliefert hat. Das EWR-Anpassungs-Gesetz BGBl 1993/95 hat mit Wirksamkeit vom 1. 1. 1994 den Importeursbegriff des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, PHG dahin geändert, daß nunmehr der Unternehmer, der das Produkt zum Vertrieb in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat, Importeur ist. Der Händler kann sich daher nunmehr von seiner Haftung auch dadurch befreien, daß er einen Hersteller aus dem EWR namhaft macht. Dieser Obliegenheit ist der Beklagte grundsätzlich nachgekommen, weil er zwar keinen inländischen, wohl aber einen Hersteller mit dem Sitz im EWR-Raum namhaft gemacht hat.
Zu prüfen ist sohin, ob er dies innerhalb angemessener Frist im Sinne des § 1 Abs 2 PHG getan hat. Die Frage, wodurch die Frist zur Nennung des Herstellers oder Importeurs oder desjenigen, der das Produkt geliefert hat, ausgelöst wird, enthält das Gesetz keine Regelung. Im Gegensatz zu § 4 Abs 3 dProdHaftG sieht § 1 Abs 2 PHG eine Aufforderung des Geschädigten an den Lieferanten zur Namhaftmachung von Hersteller oder Importeur nicht vor. Vielmehr wird die "Auffanghaftung" des Lieferanten schon an die mangelnde Feststellbarkeit von Hersteller oder Importeur geknüpft und dem Lieferanten nur die Möglichkeit eingeräumt, sich durch rechtzeitige Bekanntgabe des Herstellers oder Importeurs von dieser Haftung zu befreien. Dies rechtfertigt zwar nicht die Auslegung, daß der Lieferant von sich aus zur Bekanntgabe verpflichtet wäre, weil dem Händler ja in der Regel vorher der Schadensfall überhaupt nicht bekannt ist. Es ist jedoch nicht notwendig, daß der Geschädigte den Händler zur Bekanntgabe des Herstellers (Importeurs, Vorlieferanten) besonders auffordert; die Frist beginnt vielmehr auch mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Lieferanten, dies jedoch nur dann, wenn der Händler aus der Aufforderung erkennen kann, daß der Geschädigte Ersatzansprüche (auch) nach dem Produkthaftungsgesetz stellt, weil sich der Händler ja nur gegenüber solchen Ansprüchen durch die Dokumentation der Herkunft der Ware vor seiner Inanspruchnahme schützen kann (SZ 68/33; SZ 69/17). Die vom erkennenden Senat in der Entscheidung 2 Ob 345/97t vertretene Auffassung, die angemessene Frist beginne erst ab einer zu fordernden Aufforderung zur Bekanntgabe des Herstellers ist ohne Begründung geblieben, sie wurde von der Lehre abgelehnt (Rabl, Der Beginn der Frist für die Bekanntgabe des Herstellers nach § 1 Abs 2 PHG, ecolex 1998, 758; Filzmoser, Wann beginnt die Frist zur Benennung des Herstellers, Importeurs oder Vorlieferanten im Sinne des § 1 Abs 2 PHG? RdW 1998, 118), sie wird nicht weiter aufrecht erhalten.Zu prüfen ist sohin, ob er dies innerhalb angemessener Frist im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, PHG getan hat. Die Frage, wodurch die Frist zur Nennung des Herstellers oder Importeurs oder desjenigen, der das Produkt geliefert hat, ausgelöst wird, enthält das Gesetz keine Regelung. Im Gegensatz zu Paragraph 4, Absatz 3, dProdHaftG sieht Paragraph eins, Absatz 2, PHG eine Aufforderung des Geschädigten an den Lieferanten zur Namhaftmachung von Hersteller oder Importeur nicht vor. Vielmehr wird die "Auffanghaftung" des Lieferanten schon an die mangelnde Feststellbarkeit von Hersteller oder Importeur geknüpft und dem Lieferanten nur die Möglichkeit eingeräumt, sich durch rechtzeitige Bekanntgabe des Herstellers oder Importeurs von dieser Haftung zu befreien. Dies rechtfertigt zwar nicht die Auslegung, daß der Lieferant von sich aus zur Bekanntgabe verpflichtet wäre, weil dem Händler ja in der Regel vorher der Schadensfall überhaupt nicht bekannt ist. Es ist jedoch nicht notwendig, daß der Geschädigte den Händler zur Bekanntgabe des Herstellers (Importeurs, Vorlieferanten) besonders auffordert; die Frist beginnt vielmehr auch mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Lieferanten, dies jedoch nur dann, wenn der Händler aus der Aufforderung erkennen kann, daß der Geschädigte Ersatzansprüche (auch) nach dem Produkthaftungsgesetz stellt, weil sich der Händler ja nur gegenüber solchen Ansprüchen durch die Dokumentation der Herkunft der Ware vor seiner Inanspruchnahme schützen kann (SZ 68/33; SZ 69/17). Die vom erkennenden Senat in der Entscheidung 2 Ob 345/97t vertretene Auffassung, die angemessene Frist beginne erst ab einer zu fordernden Aufforderung zur Bekanntgabe des Herstellers ist ohne Begründung geblieben, sie wurde von der Lehre abgelehnt (Rabl, Der Beginn der Frist für die Bekanntgabe des Herstellers nach Paragraph eins, Absatz 2, PHG, ecolex 1998, 758; Filzmoser, Wann beginnt die Frist zur Benennung des Herstellers, Importeurs oder Vorlieferanten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, PHG? RdW 1998, 118), sie wird nicht weiter aufrecht erhalten.
Die Dauer der Frist des § 1 Abs 2 PHG ist im PHG nicht genau festgelegt. Die von den Erläuterungen (zu § 1 RV) angeführten zwei Wochen sind nur ein Anhaltspunkt für "Durchschnittsfälle" (Welser, Produkthaftungsgesetz, Rz 25 zu § 1). Es ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen und die Angemessenheit der Benennungsfrist vor allem an der Art des Produkts, dem Sitz der primär Haftpflichtigen oder Vorlieferanten und der Anzahl der notwendigen Erhebungen und Rückfragen durch den benennungspflichtigen Händler zu bemessen (Preslmayr, Handbuch des Produkthaftungsgesetzes, 36 mwN).Die Dauer der Frist des Paragraph eins, Absatz 2, PHG ist im PHG nicht genau festgelegt. Die von den Erläuterungen (zu Paragraph eins, Regierungsvorlage angeführten zwei Wochen sind nur ein Anhaltspunkt für "Durchschnittsfälle" (Welser, Produkthaftungsgesetz, Rz 25 zu Paragraph eins,). Es ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen und die Angemessenheit der Benennungsfrist vor allem an der Art des Produkts, dem Sitz der primär Haftpflichtigen oder Vorlieferanten und der Anzahl der notwendigen Erhebungen und Rückfragen durch den benennungspflichtigen Händler zu bemessen (Preslmayr, Handbuch des Produkthaftungsgesetzes, 36 mwN).
Wendet man nun diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist davon auszugehen, daß die Frist des § 1 Abs 2 PHG mit Zugang des Schreibens vom 14. 5. 1997 zu laufen begonnen hat, der italienische Hersteller wurde erst mit Schreiben vom 20. 6. 1997 bekanntgegeben. Dies geschah nach Ansicht des erkennenden Senates nicht innerhalb angemessener Frist, der Beklagte hätte vielmehr bereits in seinem Schreiben vom 20. 5. 1997 Namen und Anschrift des italienischen Herstellers mitteilen können. Es ist auch nicht richtig, daß dem Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits Name und Anschrift des Herstellers bekannt gewesen wäre, weil Walter H***** nicht darauf hingewiesen hatte, daß die ***** T***** S.p.a. Hersteller der Schuhe war.Wendet man nun diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist davon auszugehen, daß die Frist des Paragraph eins, Absatz 2, PHG mit Zugang des Schreibens vom 14. 5. 1997 zu laufen begonnen hat, der italienische Hersteller wurde erst mit Schreiben vom 20. 6. 1997 bekanntgegeben. Dies geschah nach Ansicht des erkennenden Senates nicht innerhalb angemessener Frist, der Beklagte hätte vielmehr bereits in seinem Schreiben vom 20. 5. 1997 Namen und Anschrift des italienischen Herstellers mitteilen können. Es ist auch nicht richtig, daß dem Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits Name und Anschrift des Herstellers bekannt gewesen wäre, weil Walter H***** nicht darauf hingewiesen hatte, daß die ***** T***** S.p.a. Hersteller der Schuhe war.
Nachträglich (wenngleich verspätet) hat allerdings der Beklagte dem Kläger Namen und Anschrift des italienischen Herstellers mitgeteilt. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer verspäteten Mitteilung vertreten Fitz/Purtscheller (in Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung, Rz 49 zu § 1) die Ansicht, bei nicht rechtzeitiger Benennung des Vormannes sei eine definitive Haftung des Händlers anzunehmen. Welser (aaO, Rz 26 zu § 1) geht von einer nachträglichen Sanierungsmöglichkeit durch Nennung für den Fall aus, daß der Geschädigte noch keinen Nachteil erlitten habe. Barchetti/Formanek (Das österreichische Produkthaftungsgesetz, 45) sind der Meinung, es komme darauf an, ob der Geschädigte bereits Dispositionen gesetzt habe. Von Zankl (Produkthaftung nach Ablauf der Benennungsfrist [§ 1 Abs 2 PHG], WBl 1988, 416) wird die Meinung vertreten, daß eine "Redintegration" zuzulassen sei, d.h. daß der verspätet benennende Händler von seiner subsidiären Haftpflicht befreit werde, wenn er dem Geschädigten die Aufwendungen, die dieser nach Ablauf der Benennungsfrist in der Verfolgung seiner Ersatzansprüche gemacht habe, ersetze. Ähnlich vertritt Harrer (Die Haftung des Händlers bei nachträglicher Feststellung des Herstellers [§ 1 Abs 2 PHG], RdW 1990, 104) die Auffassung, daß der Händler dann nicht endgültig hafte, wenn der Geschädigte nachträglich Kenntnis vom Hersteller erlange; der Händler müsse dem Geschädigten jedoch jene Nachteile ersetzen, die durch die nicht rechtzeitige Bekanntgabe entstanden seien. Rabl (Die Haftung des Händlers nach dem Produkthaftungsgesetz, JBl 1999, 490 [513 f]) vertritt hingegen die Ansicht, eine nachträgliche Befreiung durch verspätete Benennung sei ausgeschlossen.Nachträglich (wenngleich verspätet) hat allerdings der Beklagte dem Kläger Namen und Anschrift des italienischen Herstellers mitgeteilt. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer verspäteten Mitteilung vertreten Fitz/Purtscheller (in Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung, Rz 49 zu Paragraph eins,) die Ansicht, bei nicht rechtzeitiger Benennung des Vormannes sei eine definitive Haftung des Händlers anzunehmen. Welser (aaO, Rz 26 zu Paragraph eins,) geht von einer nachträglichen Sanierungsmöglichkeit durch Nennung für den Fall aus, daß der Geschädigte noch keinen Nachteil erlitten habe. Barchetti/Formanek (Das österreichische Produkthaftungsgesetz, 45) sind der Meinung, es komme darauf an, ob der Geschädigte bereits Dispositionen gesetzt habe. Von Zankl (Produkthaftung nach Ablauf der Benennungsfrist [§ 1 Absatz 2, PHG], WBl 1988, 416) wird die Meinung vertreten, daß eine "Redintegration" zuzulassen sei, d.h. daß der verspätet benennende Händler von seiner subsidiären Haftpflicht befreit werde, wenn er dem Geschädigten die Aufwendungen, die dieser nach Ablauf der Benennungsfrist in der Verfolgung seiner Ersatzansprüche gemacht habe, ersetze. Ähnlich vertritt Harrer (Die Haftung des Händlers bei nachträglicher Feststellung des Herstellers [§ 1 Absatz 2, PHG], RdW 1990, 104) die Auffassung, daß der Händler dann nicht endgültig hafte, wenn der Geschädigte nachträglich Kenntnis vom Hersteller erlange; der Händler müsse dem Geschädigten jedoch jene Nachteile ersetzen, die durch die nicht rechtzeitige Bekanntgabe entstanden seien. Rabl (Die Haftung des Händlers nach dem Produkthaftungsgesetz, JBl 1999, 490 [513 f]) vertritt hingegen die Ansicht, eine nachträgliche Befreiung durch verspätete Benennung sei ausgeschlossen.
Der erkennende Senat schließt sich aber den Ausführungen von P. Bydlinski (in Produkthaftungsgesetz und Haftpflichtversicherung, 26 ff) an, wonach eine Haftungsbefreiung des Händlers bei verspäteter Benennung jedenfalls nur dann in Betracht kommt, wenn die Verspätung nachweislich keinen Nachteil für den Geschädigten mit sich gebracht hat. Führt die nicht rechtzeitige Benennung des Vormanns zur Haftung, so ist diese nach allgemeinen Prinzipien definitiv und kann nicht mehr nachträglich dadurch ausgeräumt werden, daß der Händler zu einem späteren Zeitpunkt die erforderliche Auskunft gibt (Fitz/Purtscheller, aaO, Rz 49 zu § 1). § 12 PHG gewährt dem Händler auch Regreßansprüche, weshalb er die Nachteile in aller Regel nicht endgültig tragen muß. Die ratio des § 1 PHG gebietet allerdings diese rigerose Behandlung des Händlers nicht ausnahmslos. Seine (subsidiäre) Haftung wurde ja nur deshalb vorgesehen, damit der Geschädigte mangels Kenntnis von einer nach § 1 Abs 1 PHG (primär) haftpflichtigen Person nicht "rechtlos" ist. Auch sollte für den Geschädigten die Rechtsdurchsetzung möglichst einfach sein. Kennt er hingegen - wenn erst auch aufgrund verspäteter Benennung - den primär Haftenden, steht er in manchen Fällen nicht anders als bei rechtzeitiger Benennung. Würde man den Händler in jedem Fall weiter haften lassen, hieße dies wohl, die Rechte des Geschädigten unnötig weit auszudehnen. Eine endgültige Befreiung des Händlers durch verspätete Benennung darf aber nur dann erfolgen, wenn gerade die Verspätung keine Nachteile für den Geschädigten hervorgerufen hat. Der von Zankl und Harrer (jeweils aaO) befürworteten generellen Berücksichtigung des Redintegrationsgedankens steht entgegen, daß es hier nicht um Störungen der (vertraglichen) Äquivalenz geht, sondern darum, wer (Geschädigter oder Händler) mit seinen Ansprüchen an die "Vormänner" verwiesen wird. Dem Redintegrationsgedanken steht auch entgegen, daß die Feststellung des Verspätungsschadens nicht so ohne weiteres erfolgen kann, das PHG jedoch die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für den Geschädigten anerkanntermaßen generell vereinfachen und erleichtern will. Verlangte man vom Geschädigten, sich der Mühe zu unterziehen, den ihm wegen der Nichtbenennung entstandenen Schaden zu erheben und nachzuweisen, würde man den mit der Händlerhaftung verfolgten Zweck vereinfachter Schadensliquidation ingnorieren. Die Haftungsbefreiung des Händlers bei verspäteter Benennung kommt daher jedenfalls nur dann in Betracht, wenn die Verspätung nachweislich keinen Nachteil für den Geschädigten mit sich gebracht hat (P. Bydlinski, aaO). Daß im vorliegenden Fall die verspätete Benennung des Herstellers für den Kläger nachweislich keinen Nachteil gebracht hätte, kann nicht gesagt werden, weil mit den (weiteren) Anspruchsschreiben der Klagevertreter vom 28. 5. 1997 und 13. 6. 1997 wohl auch Kosten für den Kläger verbunden waren.Der erkennende Senat schließt sich aber den Ausführungen von P. Bydlinski (in Produkthaftungsgesetz und Haftpflichtversicherung, 26 ff) an, wonach eine Haftungsbefreiung des Händlers bei verspäteter Benennung jedenfalls nur dann in Betracht kommt, wenn die Verspätung nachweislich keinen Nachteil für den Geschädigten mit sich gebracht hat. Führt die nicht rechtzeitige Benennung des Vormanns zur Haftung, so ist diese nach allgemeinen Prinzipien definitiv und kann nicht mehr nachträglich dadurch ausgeräumt werden, daß der Händler zu einem späteren Zeitpunkt die erforderliche Auskunft gibt (Fitz/Purtscheller, aaO, Rz 49 zu Paragraph eins,). Paragraph 12, PHG gewährt dem Händler auch Regreßansprüche, weshalb er die Nachteile in aller Regel nicht endgültig tragen muß. Die ratio des Paragraph eins, PHG gebietet allerdings diese rigerose Behandlung des Händlers nicht ausnahmslos. Seine (subsidiäre) Haftung wurde ja nur deshalb vorgesehen, damit der Geschädigte mangels Kenntnis von einer nach Paragraph eins, Absatz eins, PHG (primär) haftpflichtigen Person nicht "rechtlos" ist. Auch sollte für den Geschädigten die Rechtsdurchsetzung möglichst einfach sein. Kennt er hingegen - wenn erst auch aufgrund verspäteter Benennung - den primär Haftenden, steht er in manchen Fällen nicht anders als bei rechtzeitiger Benennung. Würde man den Händler in jedem Fall weiter haften lassen, hieße dies wohl, die Rechte des Geschädigten unnötig weit auszudehnen. Eine endgültige Befreiung des Händlers durch verspätete Benennung darf aber nur dann erfolgen, wenn gerade die Verspätung keine Nachteile für den Geschädigten hervorgerufen hat. Der von Zankl und Harrer (jeweils aaO) befürworteten generellen Berücksichtigung des Redintegrationsgedankens steht entgegen, daß es hier nicht um Störungen der (vertraglichen) Äquivalenz geht, sondern darum, wer (Geschädigter oder Händler) mit seinen Ansprüchen an die "Vormänner" verwiesen wird. Dem Redintegrationsgedanken steht auch entgegen, daß die Feststellung des Verspätungsschadens nicht so ohne weiteres erfolgen kann, das PHG jedoch die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für den Geschädigten anerkanntermaßen generell vereinfachen und erleichtern will. Verlangte man vom Geschädigten, sich der Mühe zu unterziehen, den ihm wegen der Nichtbenennung entstandenen Schaden zu erheben und nachzuweisen, würde man den mit der Händlerhaftung verfolgten Zweck vereinfachter Schadensliquidation ingnorieren. Die Haftungsbefreiung des Händlers bei verspäteter Benennung kommt daher jedenfalls nur dann in Betracht, wenn die Verspätung nachweislich keinen Nachteil für den Geschädigten mit sich gebracht hat (P. Bydlinski, aaO). Daß im vorliegenden Fall die verspätete Benennung des Herstellers für den Kläger nachweislich keinen Nachteil gebracht hätte, kann nicht gesagt werden, weil mit den (weiteren) Anspruchsschreiben der Klagevertreter vom 28. 5. 1997 und 13. 6. 1997 wohl auch Kosten für den Kläger verbunden waren.
Daraus folgt, daß die Ersatzpflicht des beklagten Händlers für allfällige Schäden des Klägers aufgrund einer Mangelhaftigkeit der Schischuhe zu bejahen ist. Da das Erstgericht keine Feststellungen getroffen hat, die die Berechtigung und die Höhe des geltend gemachten Leistungs- und Feststellungsbegehrens ermöglichten, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und war dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.