Die dagegen erhobene Revision der Kläger ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Gemäß § 1 Abs 2 Produkthaftungsgesetz (PHG) haftet, wenn der Hersteller oder - bei eingeführten Produkten - der Importeur nicht festgestellt werden kann, jeder Unternehmer, der das Produkt in den Verkehr gebracht hat, wenn er nicht dem Geschädigten in angemessener Frist den Hersteller bzw - bei eingeführten Produkten - den Importeur oder denjenigen nennt, der ihm das Produkt geliefert hat. Erfolgt also in angemessener Frist keine solche Bekanntgabe, so haftet der Händler wie ein Hersteller (oder Importeur) nach § 1 Abs 1 PHG für Schäden durch den Fehler eines Produkts. Diese subsidiäre, in der EG-Richtlinie vom 25.7.1985, ABl Nr.L 210/29-33 als "Auffanghaftung" bezeichnete Haftung soll den Händler dazu verhalten, die eigentlich haftpflichtigen Personen zu nennen. Das Gesetz hat - anders als etwa das deutsche Produkthaftungsgesetz vom 15.12.1989, BGBl I S. 2198, nach dessen § 4 Abs 3 die Frist mit einem Monat ab dem Zugehen der diesbezüglichen Aufforderung bemessen wird - die Länge der Frist zur Nennung des Lieferanten (Importeurs) nicht festgelegt. In den EB zur Regierungsvorlage (272 BlgNR 17.GP) zu § 1 Abs 2 PHG wird zwar eine Frist von ein bis zwei Wochen genannt, in deren Rahmen sich die Nennung von Hersteller, Importeur oder Vormann bewegen werde, da der Unternehmer durch Nachschau in seinen Büchern in der Regel die Herkunft der Ware leicht ermitteln könne. Dennoch erachteten die Gesetzesverfasser die Festsetzung einer bestimmten Frist angesichts der stark unterschiedlichen Verhältnisse des Einzelfalles für nicht sinnvoll (aaO 9). Auch zur Frage, wodurch die Frist zur Nennung des Herstellers oder Importeurs oder desjenigen, der das Produkt geliefert hat, ausgelöst wird, enthält das Gesetz - wie der im wesentlichen inhaltsgleiche Art 3 Abs 3 der genannten EG-Richtlinie - keine Regelung. Zu diesen Fragen bestehen daher - wie schon die Vorinstanzen ausgeführt haben - in der Lehre unterschiedliche Meinungen:Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Produkthaftungsgesetz (PHG) haftet, wenn der Hersteller oder - bei eingeführten Produkten - der Importeur nicht festgestellt werden kann, jeder Unternehmer, der das Produkt in den Verkehr gebracht hat, wenn er nicht dem Geschädigten in angemessener Frist den Hersteller bzw - bei eingeführten Produkten - den Importeur oder denjenigen nennt, der ihm das Produkt geliefert hat. Erfolgt also in angemessener Frist keine solche Bekanntgabe, so haftet der Händler wie ein Hersteller (oder Importeur) nach Paragraph eins, Absatz eins, PHG für Schäden durch den Fehler eines Produkts. Diese subsidiäre, in der EG-Richtlinie vom 25.7.1985, ABl Nr.L 210/29-33 als "Auffanghaftung" bezeichnete Haftung soll den Händler dazu verhalten, die eigentlich haftpflichtigen Personen zu nennen. Das Gesetz hat - anders als etwa das deutsche Produkthaftungsgesetz vom 15.12.1989, Bundesgesetzblatt römisch eins S. 2198, nach dessen Paragraph 4, Absatz 3, die Frist mit einem Monat ab dem Zugehen der diesbezüglichen Aufforderung bemessen wird - die Länge der Frist zur Nennung des Lieferanten (Importeurs) nicht festgelegt. In den EB zur Regierungsvorlage (272 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode zu Paragraph eins, Absatz 2, PHG wird zwar eine Frist von ein bis zwei Wochen genannt, in deren Rahmen sich die Nennung von Hersteller, Importeur oder Vormann bewegen werde, da der Unternehmer durch Nachschau in seinen Büchern in der Regel die Herkunft der Ware leicht ermitteln könne. Dennoch erachteten die Gesetzesverfasser die Festsetzung einer bestimmten Frist angesichts der stark unterschiedlichen Verhältnisse des Einzelfalles für nicht sinnvoll (aaO 9). Auch zur Frage, wodurch die Frist zur Nennung des Herstellers oder Importeurs oder desjenigen, der das Produkt geliefert hat, ausgelöst wird, enthält das Gesetz - wie der im wesentlichen inhaltsgleiche Artikel 3, Absatz 3, der genannten EG-Richtlinie - keine Regelung. Zu diesen Fragen bestehen daher - wie schon die Vorinstanzen ausgeführt haben - in der Lehre unterschiedliche Meinungen:
Fitz/Purtscheller/Reindl (Produkthaftung) meinen, daß zwar vom bloßen Wortlaut des § 1 Abs 2 PHG her gesehen die Haftung des Lieferanten bereits begründet wäre, wenn er nicht von sich aus eine der in Abs 2 angeführten Personen "nennt"; es wäre aber weder sinnvoll noch zumutbar, müßte der Lieferant ohne Aufforderung durch den Geschädigten tätig werden; darüberhinaus sei dem Geschädigten im Hinblick auf legitime Geheimhaltungsinteressen über Bezugsquellen zumutbar, sein Auskunftsbegehren durch den Hinweis auf einen konkreten Schadensfall zu begründen (aaO Rz 46 zu § 1 PHG). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Frist sei auf die Belange des Geschädigten und des Händlers Bedacht zu nehmen; die entsprechende Frist richte sich daher nach den Umständen des Einzelfalles (aaO Rz 47).Fitz/Purtscheller/Reindl (Produkthaftung) meinen, daß zwar vom bloßen Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, PHG her gesehen die Haftung des Lieferanten bereits begründet wäre, wenn er nicht von sich aus eine der in Absatz 2, angeführten Personen "nennt"; es wäre aber weder sinnvoll noch zumutbar, müßte der Lieferant ohne Aufforderung durch den Geschädigten tätig werden; darüberhinaus sei dem Geschädigten im Hinblick auf legitime Geheimhaltungsinteressen über Bezugsquellen zumutbar, sein Auskunftsbegehren durch den Hinweis auf einen konkreten Schadensfall zu begründen (aaO Rz 46 zu Paragraph eins, PHG). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Frist sei auf die Belange des Geschädigten und des Händlers Bedacht zu nehmen; die entsprechende Frist richte sich daher nach den Umständen des Einzelfalles (aaO Rz 47).
Barchetti/Formanek (Das österreichische Produkthaftungsgesetz) gehen - ohne das näher zu begründen - als selbstverständlich davon aus, daß der Lieferant zur Nennung aufzufordern ist, erörtern sie doch nur die Frage, wie sich der Geschädigte Beweismittel für den Zeitpunkt seiner Aufforderung zu sichern habe (aaO 42 f). Zur Länge der angemessenen Frist vertreten sie die Auffassung, daß diese branchenmäßig höchst verschieden sei und auch zwei Wochen übersteigen könne. Die Nennung müsse beim Geschädigten innerhalb der angemessenen Frist einlangen, also nicht nur zur Post gegeben sein (aaO 45).
Nach Welser (Produkthaftungsgesetz) muß die angemessene Frist nicht besonders gesetzt werden. Sie beginne mit der Aufforderung zur Bekanntgabe oder mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Lieferanten. Ihre Länge hänge von den Umständen, vor allem von der Art des Produkts, dem Sitz des Herstellers, Importeurs oder Vorlieferanten und auch davon ab, ob der Geschädigte seine Mitwirkungspflicht erfüllt und ob die Notwendigkeit einer Rückfrage bei verschiedenen Vorlieferanten besteht. Die in den EB angeführten zwei Wochen seien nur ein Anhaltspunkt für Durchschnittsfälle; bei Massenerzeugnissen, insbesondere bei schwerer Identifizierbarkeit des Produkts, werde eine längere Frist geboten sein (aaO Rz 25).
Preslmayr (Handbuch des Produkthaftungsgesetzes) führt aus, ein Lieferant müsse - wolle er seiner Ersatzpflicht entgehen - dem Geschädigten auf dessen Verlangen in angemessener Frist die für den eingetretenen Schaden primär Haftpflichtigen oder einen seiner Vormänner bekannt geben. Die Frist beginne mit der Aufforderung zur Benennung oder mit der Geltendmachung produkthaftungsgesetzlicher Schadenersatzansprüche gegen den Händler zu laufen, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte tatsächlich eine Frist setzt oder nicht. Die Länge der Frist sei nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu beurteilen (aaO 36).
Zu Art 3 Abs 3 der mehrfach erwähnten EG-Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte vom 25.7.1985 lassen die Kommentatoren Taschner/Frietsch (Produkthaftungsgesetz und EG-Produkthaftungsrichtlinie) nicht erkennen, wann ihres Erachtens die angemessene Frist zu laufen beginne (Rz 28 und 29). Was "angemessen" ist, ergebe sich aus den Umständen des Einzelfalles; es gehe nicht an, daß der Lieferant die Benennung hinauszögere und so dem Geschädigten die Rechtsverfolgung gegenüber dem Hersteller erschwere; sei die Frist unangemessen lang gewesen, bleibe es bei der Haftung des Lieferanten (aaO Rz 28).Zu Artikel 3, Absatz 3, der mehrfach erwähnten EG-Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte vom 25.7.1985 lassen die Kommentatoren Taschner/Frietsch (Produkthaftungsgesetz und EG-Produkthaftungsrichtlinie) nicht erkennen, wann ihres Erachtens die angemessene Frist zu laufen beginne (Rz 28 und 29). Was "angemessen" ist, ergebe sich aus den Umständen des Einzelfalles; es gehe nicht an, daß der Lieferant die Benennung hinauszögere und so dem Geschädigten die Rechtsverfolgung gegenüber dem Hersteller erschwere; sei die Frist unangemessen lang gewesen, bleibe es bei der Haftung des Lieferanten (aaO Rz 28).
Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
§ 1 Abs 2 PHG sieht im Gegensatz zu § 4 Abs 3 dProdHaftG eine Aufforderung des Geschädigten an den Lieferanten zur Namhaftmachung von Hersteller oder Importeur nicht ausdrücklich vor. Er knüpft vielmehr die "Auffanghaftung" des Lieferanten schon an die mangelnde Feststellbarkeit von Hersteller oder Importeur und räumt nur dem Lieferanten die Möglichkeit ein, sich durch rechtzeitige Bekanntgabe des Herstellers oder Importeurs von dieser Haftung zu befreien. Das kann freilich nicht die Auslegung rechtfertigen, daß der Lieferant von sich aus, ohne daß sich der Geschädigte an ihn gewandt hätte, zur Bekanntgabe verpflichtet wäre, weil dem Händler ja in der Regel vorher der Schadensfall überhaupt nicht bekannt sein wird. Es ist jedoch nicht notwendig, daß der Geschädigte den Händler zur Bekanntgabe des Herstellers (Importeurs, Vorlieferanten) besonders auffordert; die Frist beginnt vielmehr auch mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Lieferanten (Welser aaO Rz 25; Preslmayr aaO 36). Das gilt jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nur dann, wenn der Händler aus der Aufforderung erkennen kann, daß der Geschädigte Ersatzansprüche (auch) nach dem Produkthaftungsgesetz stellt, weil sich der Händler ja nur gegenüber solchen Ansprüchen durch die Dokumentation der Herkunft der Ware vor seiner Inanspruchnahme schützen kann. Wird hingegen der Händler nur nach allgemeinem Schadenersatzrecht in Anspruch genommen, so hat er keinen Anlaß, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen.Paragraph eins, Absatz 2, PHG sieht im Gegensatz zu Paragraph 4, Absatz 3, dProdHaftG eine Aufforderung des Geschädigten an den Lieferanten zur Namhaftmachung von Hersteller oder Importeur nicht ausdrücklich vor. Er knüpft vielmehr die "Auffanghaftung" des Lieferanten schon an die mangelnde Feststellbarkeit von Hersteller oder Importeur und räumt nur dem Lieferanten die Möglichkeit ein, sich durch rechtzeitige Bekanntgabe des Herstellers oder Importeurs von dieser Haftung zu befreien. Das kann freilich nicht die Auslegung rechtfertigen, daß der Lieferant von sich aus, ohne daß sich der Geschädigte an ihn gewandt hätte, zur Bekanntgabe verpflichtet wäre, weil dem Händler ja in der Regel vorher der Schadensfall überhaupt nicht bekannt sein wird. Es ist jedoch nicht notwendig, daß der Geschädigte den Händler zur Bekanntgabe des Herstellers (Importeurs, Vorlieferanten) besonders auffordert; die Frist beginnt vielmehr auch mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Lieferanten (Welser aaO Rz 25; Preslmayr aaO 36). Das gilt jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nur dann, wenn der Händler aus der Aufforderung erkennen kann, daß der Geschädigte Ersatzansprüche (auch) nach dem Produkthaftungsgesetz stellt, weil sich der Händler ja nur gegenüber solchen Ansprüchen durch die Dokumentation der Herkunft der Ware vor seiner Inanspruchnahme schützen kann. Wird hingegen der Händler nur nach allgemeinem Schadenersatzrecht in Anspruch genommen, so hat er keinen Anlaß, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen.
Die Vorinstanzen haben daher zu Recht die Auffassung vertreten, daß das Aufforderungsschreiben der Kläger vom 27.5.1992 die Frist des § 1 Abs 2 PHG nicht ausgelöst hat. Da jedoch die Klage ausdrücklich auch auf das Produkthaftungsgesetz gestützt wurde, setzte ihre Zustellung die Frist des § 1 Abs 2 PHG in Lauf.Die Vorinstanzen haben daher zu Recht die Auffassung vertreten, daß das Aufforderungsschreiben der Kläger vom 27.5.1992 die Frist des Paragraph eins, Absatz 2, PHG nicht ausgelöst hat. Da jedoch die Klage ausdrücklich auch auf das Produkthaftungsgesetz gestützt wurde, setzte ihre Zustellung die Frist des Paragraph eins, Absatz 2, PHG in Lauf.
Zu prüfen ist daher, ob die Nennung des Importeurs durch den Beklagten in der Klagebeantwortung innerhalb angemessener Frist im Sinn des § 1 Abs 2 PHG geschehen ist. Obwohl dem Beklagten, dem die Klage mit der Aufforderung zur Erstattung der Klagebeantwortung binnen drei Wochen innerhalb der Gerichtsferien - nämlich am 28.7.1992 - zugegangen ist, erstattete er die Klagebeantwortung schon am 13.8.1992; diese wurde unmittelbar anschließend - aufgrund der Verfügung des Erstgerichtes vom 17.8.1992 - den Klägern zugestellt.Zu prüfen ist daher, ob die Nennung des Importeurs durch den Beklagten in der Klagebeantwortung innerhalb angemessener Frist im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, PHG geschehen ist. Obwohl dem Beklagten, dem die Klage mit der Aufforderung zur Erstattung der Klagebeantwortung binnen drei Wochen innerhalb der Gerichtsferien - nämlich am 28.7.1992 - zugegangen ist, erstattete er die Klagebeantwortung schon am 13.8.1992; diese wurde unmittelbar anschließend - aufgrund der Verfügung des Erstgerichtes vom 17.8.1992 - den Klägern zugestellt.
Selbst wenn man im Hinblick auf die Verhältnisse in der Branche des Beklagten annehmen wollte, die Frist für die Bekanntgabe im Sinn des § 1 Abs 2 PHG an den Geschädigten, der sich außergerichtlich unmittelbar an den Lieferanten wendet, sei nur mit rund zwei Wochen zu bemessen, könnte hier doch dem Beklagten keine Fristversäumnis zur Last gelegt werden. Wendet sich der Kläger nicht unmittelbar, sondern im Wege eines an das Gericht übermittelten prozessualen Schriftsatzes an den Beklagten, dann muß es diesem freistehen, ebenfalls auf prozessualem Weg zu erwidern. Er war daher nicht verpflichtet, nach Zustellung der Klage dem Kläger außergerichtlich den Importeur mitzuteilen.Selbst wenn man im Hinblick auf die Verhältnisse in der Branche des Beklagten annehmen wollte, die Frist für die Bekanntgabe im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, PHG an den Geschädigten, der sich außergerichtlich unmittelbar an den Lieferanten wendet, sei nur mit rund zwei Wochen zu bemessen, könnte hier doch dem Beklagten keine Fristversäumnis zur Last gelegt werden. Wendet sich der Kläger nicht unmittelbar, sondern im Wege eines an das Gericht übermittelten prozessualen Schriftsatzes an den Beklagten, dann muß es diesem freistehen, ebenfalls auf prozessualem Weg zu erwidern. Er war daher nicht verpflichtet, nach Zustellung der Klage dem Kläger außergerichtlich den Importeur mitzuteilen.
Der Beklagte hat die Klagebeantwortung mit der Nennung des Importeurs schon 16 Tage nach Zugehen der Klage und damit so früh eingebracht, daß sie den Klägern geraume Zeit vor Ablauf der vom Gericht gesetzten (und gemäß § 225 Abs 1 ZPO bis 15.9.1992 laufenden) Frist zugestellt werden konnte (und offenbar auch zugestellt worden ist).Der Beklagte hat die Klagebeantwortung mit der Nennung des Importeurs schon 16 Tage nach Zugehen der Klage und damit so früh eingebracht, daß sie den Klägern geraume Zeit vor Ablauf der vom Gericht gesetzten (und gemäß Paragraph 225, Absatz eins, ZPO bis 15.9.1992 laufenden) Frist zugestellt werden konnte (und offenbar auch zugestellt worden ist).
Selbst wenn man die Meinung vertreten wollte, der Beklagte dürfe, wenn er die erforderliche Bekanntgabe in der Klagebeantwortung vornehmen wolle, die ihm dafür gesetzte Frist unter Umständen nicht voll ausschöpfen, wäre hier für die Kläger nichts zu gewinnen.
Unter den gegebenen Umständen muß die vom Beklagten eingehaltene Frist jedenfalls als angemessen angesehen werden, zumal sich für die Kläger keinerlei Vorteil daraus ergeben hätte, wenn die Klagebeantwortung noch um einige Tage früher bei Gericht überreicht worden wäre.
Sämtliche Revisionsausführungen sind verfehlt. Daß die Haftung des Lieferanten eine bloße Auffanghaftung ist, geht aus dem Wortlaut des § 1 PHG eindeutig hervor und entspricht daher der einhelligen Lehre (Fitz/Purtscheller/Reindl aaO Rz 41; Preslmayr aaO 31; Andreewitch, Anmerkungen zum Produkthaftungsgesetz, ÖJZ 1988, 225 ff [227]). Die Kläger übersehen auch, daß das Berufungsgericht in der Frage, wodurch die Frist des § 1 Abs 2 PHG ausgelöst wird, ohnehin der Ansicht Welsers gefolgt ist. Daß der Beklagte den Importeur erst nach der Zustellung der Klage bekanntgegeben hat, haben sich die Kläger selbst zuzuschreiben, weil sie es verabsäumt haben, an den Kläger schon vorher mit Ansprüchen nach dem PHG heranzutreten.Sämtliche Revisionsausführungen sind verfehlt. Daß die Haftung des Lieferanten eine bloße Auffanghaftung ist, geht aus dem Wortlaut des Paragraph eins, PHG eindeutig hervor und entspricht daher der einhelligen Lehre (Fitz/Purtscheller/Reindl aaO Rz 41; Preslmayr aaO 31; Andreewitch, Anmerkungen zum Produkthaftungsgesetz, ÖJZ 1988, 225 ff [227]). Die Kläger übersehen auch, daß das Berufungsgericht in der Frage, wodurch die Frist des Paragraph eins, Absatz 2, PHG ausgelöst wird, ohnehin der Ansicht Welsers gefolgt ist. Daß der Beklagte den Importeur erst nach der Zustellung der Klage bekanntgegeben hat, haben sich die Kläger selbst zuzuschreiben, weil sie es verabsäumt haben, an den Kläger schon vorher mit Ansprüchen nach dem PHG heranzutreten.
Zu den Ansprüchen der Kläger nach allgemeinem Schadenersatzrecht sowie zur Beweislastumkehr im Sinn des § 7 Abs 2 PHG ist auf die zutreffende rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht zu verweisen, der die Revision nichts entgegenzuhalten vermag (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Zu den Ansprüchen der Kläger nach allgemeinem Schadenersatzrecht sowie zur Beweislastumkehr im Sinn des Paragraph 7, Absatz 2, PHG ist auf die zutreffende rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht zu verweisen, der die Revision nichts entgegenzuhalten vermag (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Der Revision ist demgemäß ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Den Beklagten und den Nebenintervenienten war allerdings nur (im Hinblick darauf, daß ihnen zwei Kläger gegenüberstanden) ein Streitgenossenzuschlag von 10 %, nicht aber von 15 % zuzuerkennen. Gegenstand des Ersturteils und damit auch des Rechtsmittelverfahrens war nämlich nur noch der gegen einen Beklagten erhobene Anspruch, weil das Verfahren gegen seine als Zweitbeklagte in Anspruch genommene Ehefrau seit 13.1.1993 ruht (S. 34).Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Den Beklagten und den Nebenintervenienten war allerdings nur (im Hinblick darauf, daß ihnen zwei Kläger gegenüberstanden) ein Streitgenossenzuschlag von 10 %, nicht aber von 15 % zuzuerkennen. Gegenstand des Ersturteils und damit auch des Rechtsmittelverfahrens war nämlich nur noch der gegen einen Beklagten erhobene Anspruch, weil das Verfahren gegen seine als Zweitbeklagte in Anspruch genommene Ehefrau seit 13.1.1993 ruht (S. 34).