Rechtssatz RS0071510
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071510
Entscheidungsdatum
02.02.1995
Rechtssatz
Wendet sich der Geschädigte nicht unmittelbar, sondern im Wege eines an das Gericht übermittelten prozessualen Schriftsatzes an den Händler, dann muß es diesem freistehen, ebenfalls auf prozessualem Weg zu erwidern. Er ist daher nicht verpflichet, nach Zustellung der Klage dem Geschädigten außergerichtlich den Importeur mitzuteilen. Die Nennung des Importeurs in der Klagebeantwortung schon sechzehn Tage nach Zugehen der Klage ist angemessen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0071510
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19950221_OGH0002_0040OB00503_9500000_001