Rechtssatz RS0071507
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071507
Entscheidungsdatum
21.12.2004
Rechtssatz
Die Haftung des Händlers setzt voraus, daß der Hersteller nicht festgestellt werden kann. Die Gesetzesmaterialien zur Auffanghaftung rechtfertigen den Schluß, daß an diese Voraussetzung keine strengen Anforderungen zu stellen sind. Dem Geschädigten solle die Schadensliquidation erleichtert werden, es bedarf keiner besonderen Feststellungsversuche durch ihn. Er kann nur dann den Lieferanten nicht in Anspruch nehmen, wenn er den primär haftpflichtigen Erzeuger oder Importeur aus Aufdrucken auf dem Produkt selbst oder aus der Werbung kennt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 581/92
Entscheidungstext OGH 30.07.1992 7 Ob 581/92
Veröff: VersR 1993,1511
- 4 Ob 503/95
Entscheidungstext OGH 02.02.1995 4 Ob 503/95
Auch; nur: Die Haftung des Händlers setzt voraus, daß der Hersteller nicht festgestellt werden kann. Die Gesetzesmaterialien zur Auffanghaftung rechtfertigen den Schluß, daß an diese Voraussetzung keine strengen Anforderungen zu stellen sind. (T1) Veröff: SZ 68/33
- 1 Ob 555/95
Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 555/95
nur: Dem Geschädigten solle die Schadensliquidation erleichtert werden. (T2) Veröff: SZ 69/17
- 3 Ob 107/01h
Entscheidungstext OGH 29.08.2001 3 Ob 107/01h
Vgl auch; nur T1
- 5 Ob 217/04d
Entscheidungstext OGH 21.12.2004 5 Ob 217/04d
Vgl; nur T2; Beisatz: Die Bekanntgabe muss inhaltlich so beschaffen sein, dass sie zumindest den Namen und die Adresse des Herstellers, Importeurs oder Vorlieferanten enthält, sodass die Angaben für eine Klagsführung ausreichen. Dazu gehört die genaue und vollständige Bezeichnung des Firmenwortlautes, also auch die Bekanntgabe der Rechtsform des Unternehmens. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071507
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19920730_OGH0002_0070OB00581_9200000_002