Begründung:
Die beklagte Partei, die ein Installationsunternehmen betreibt, führte im Jahre 1991 Installationsarbeiten im Haus von Ehegatten durch. In der Nacht vom 21. auf den 22. 5. 1996 kam es in diesem Haus zu einem Leitungswasserschaden. Die klagende Partei, die zu dieser Zeit Leitungswasserversicherer der Ehegatten war, erbrachte an diese Leistungen in Höhe von S 162.626,86.
Die Installationsbranche wechselte etwa im Jahr 1989 von den bis dahin gängigen verzinkten Fittingen und verzinkten Rohren auf Messingfittinge und Kunststoffrohre. Diesbezüglich trat die beklagte Partei mit einem selbständigen Handelsvertreter in Geschäftskontakt und bestellte nach entsprechender Produktvorführung im Jahr 1990 eine Menge, die etwa für ein halbes Jahr den Geschäftsbedarf abdeckte. Mit diesem Produkt trat der erste Schadensfall im Jahr 1991 auf und es folgten im Jahr 1991 noch vier weitere Schadensfälle. Im Jahr 1992 kam es zu insgesamt 20 Schadensfällen, im Jahr 1993 zu 14, im Jahr 1994 zu 15, im Jahr 1995 zu 15 und im Jahr 1996 zu weiteren drei Schadensfällen. Jedenfalls ab 1997 verwendete die beklagte Partei dieses System nicht mehr.
Der erste Schadensfall wurde von dem selbständigen Handelsvertreter bearbeitet und über die Ö***** (die zweite Nebenintervenientin) abgewickelt. Bei den weiteren Schadensfällen wandte sich die beklagte Partei nur noch an diese Nebenintervenientin (mit Sitz in Österreich). Ende 1991 wurde ein beschädigter Fitting im Betrieb der beklagten Partei durch den Vertreter der Firma U***** (mit Sitz in Deutschland, der ersten Nebenintervenientin) besichtigt. Dieser teilte dem Geschäftsführer der beklagten Partei damals mit, dass die Fittinge von einer italienischen Firma hergestellt würden. In weiterer Folge wurde ihm dann mitgeteilt, dass die Fittinge nunmehr bei einer Schweizer Fremdfirma erzeugt würden. Die Schadensfälle traten immer nur bei Installationen von Sanitärstationen bzw Kalt- und Warmwasserleitungen auf, nicht hingegen bei Installationen von Heizungen.
Der den Gegenstand der Klage bildende Wasserschaden wurde durch einen Konstruktionsfehler eines T-Stückes (Fittings) verursacht. Lieferant dieses Fittings war die zweite Nebenintervenientin, wer Hersteller dieses T-Stücks war, ist nicht feststellbar. Eine fehlerhafte Montage des T-Stücks durch die beklagte Partei, durch die der Wasserschaden verursacht worden wäre, liegt nicht vor.
Mit Schreiben vom 9. 9. 1996 wandte sich die klagende Versicherungsgesellschaft an die beklagte Partei und machte deren Haftung nach den Bestimmungen der Produkthaftung für ein von ihr verwendetes mangelhaftes T-Stück der Druckrohrleitung geltend. Sie forderte die beklagte Partei auf, den Schaden ihrer Haftpflichtversicherung zu melden oder zu veranlassen, dass derjenige, der das entsprechende Ventil erzeugt und in Verkehr gebracht hat, mit den Ansprüchen konfrontiert werde. Für die Reaktion des Haftenden bzw seiner Versicherung werde der Ordnung halber eine Frist von vier Wochen vorgemerkt.
Mangels Reaktion der beklagten Partei stellte die klagende Partei mit Schreiben vom 9. 10. 1996 in Aussicht, ohne weitere Ankündigung die Klage einzubringen, wenn nicht innerhalb der nächsten vier Wochen von der beklagten Partei oder ihrer Haftpflichtversicherung eine befriedigende Stellungnahme komme.
Am 14. 10. 1996 "faxte" die beklagte Partei daraufhin das Schreiben vom 9. 9. 1996 mit dem handschriftlichen Hinweis, dass es sich bei demjenigen, der das Ventil in Verkehr gebracht habe, um die erste Nebenintervenientin handle, an die klagende Partei.
Mit eingeschriebenem Schreiben vom 20. 1. 1997 teilte die klagende Partei der beklagten Partei mit, dass diese offensichtlich selbst für die entsprechenden Fittinge Importeur sei, sodass sie nach dem "Produktehaftpflichtgesetz" hafte (Erstimporteur). Sollte sie (klagende Partei) daher innerhalb von vierzehn Tagen keine Erklärung von der beklagten Partei erhalten, dass sie grundsätzlich für diesen Schaden hafte, müsste sie klagsweise gegen die beklagte Partei vorgehen und stünde es der beklagten Partei frei, sich bei der ersten Nebenintervenientin zu regressieren,
Nachdem offenkundig daraufhin die beklagte Partei der klagenden Partei die zweite Nebenintervenientin als Importeur mitgeteilt hatte, richtete die klagende Partei am 5. 2. 1997 ein Schreiben an diese, worin sie die Zahlung von S 198.251 verlangte. Nach weiterer Korrespondenz räumte sie mit Schreiben vom 23. 4. 1997 der zweiten Nebenintervenientin eine letzte Frist für eine verbindliche Stellungnahme bis 12. 5. 1997 ein. Für den Fall der Nichteinhaltung der Frist wird eine Klage angedroht. Daraufhin teilte die zweite Nebenintervenientin mit Schreiben vom 20. 10. 1997 mit, dass sämtliche Ansprüche aus dem Leitungswasserschaden zurückgewiesen würden. Sie weise nochmals darauf hin, dass sie die gegenständlichen Rohrteile (Fittings) bei einer anderen GmbH erworben habe und gab deren inländische Adresse bekannt.
Ihre Klage auf Zahlung von S 162.626,86 sA stützte die klagende Partei zunächst nur darauf, dass die Beklagte ein T-Stück der Warmwasserleitung im Hause der Versicherten fehlerhaft eingebaut habe, indem die Verschraubung erheblich zu stark angezogen worden sei. Die beklagte Partei habe die klagende Partei an die zweite Nebenintervenientin als Großhändler des T-Stückes in Österreich mit der Zusage verwiesen, diese werde den Schaden liquidieren. Tatsächlich sei weder diese Gesellschaft noch der Erzeuger, die deutsche erste Nebenintervenientin, zur Begleichung des Schadens bereit.
In der Folge stützte die klagende Partei ihre Ansprüche auch ausdrücklich auf die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes (PHG), weil der Hersteller und Importeur nicht festgestellt werden könnten und die Beklagte das Produkt in den Verkehr gebracht habe. In einem fordere sie die beklagte Partei ausdrücklich auf, den Hersteller oder den Importeur oder denjenigen zu nennen, der ihr das Produkt geliefert habe. Auch ein Produktfehler entlaste die beklagte Partei nicht, weil etliche weitere Schadensfälle an solchen T-Stücken eingetreten seien und die beklagte Partei daher verpflichtet gewesen wäre, solche T-Stücke nicht mehr zu verwenden oder bereits eingebaute auszutauschen.
In der Folge brachte die klagende Partei weiter vor, dass die beklagte Partei auf die Aufforderung, entweder in den Schadensfall selbst einzutreten oder den Hersteller oder denjenigen, der das klagsgegenständliche T-Stück in Verkehr gebracht hat, mit diesen Ansprüchen zu konfrontieren, vorerst nicht reagiert, in der Folge aber eine deutsche GmbH mit bloßer Angabe eines Postfachs bekannt gegeben habe. Demnach habe die beklagte Partei entgegen § 1 Abs 2 PHG (idF vor der PHG-Novelle 1993) nicht binnen angemessener Frist den Hersteller bzw bei eingeführten Produkten den Importeur oder denjenigen genannt, der ihr das Produkt geliefert hat. Die Nennung einer nicht inländischen Firma entspreche keinesfalls den Bestimmungen des PHG. Die beklagte Partei hafte daher als "Händler" auch im Falle eines Produktmangels. Wenn nunmehr im Prozess als Hersteller die erste Nebenintervenientin und als Importeur die zweite Nebenintervenientin angegeben werde, sei dies wesentlich verspätet und auch in sich widersprüchlich, weil im selben Schriftsatz als Importeur eine andere GmbH angegeben und angeführt werde, dass die deutsche GmbH das gegenständliche T-Stück durch eine Fremdfirma produzieren lasse. Unter Hinweis auf die Entscheidung RdW 2000/86 brachte die klagende Partei zuletzt vor, dass durch die verspätete Benennung jedenfalls erheblich höhere Kosten als die zweier Mahnschreiben entstanden seien.In der Folge brachte die klagende Partei weiter vor, dass die beklagte Partei auf die Aufforderung, entweder in den Schadensfall selbst einzutreten oder den Hersteller oder denjenigen, der das klagsgegenständliche T-Stück in Verkehr gebracht hat, mit diesen Ansprüchen zu konfrontieren, vorerst nicht reagiert, in der Folge aber eine deutsche GmbH mit bloßer Angabe eines Postfachs bekannt gegeben habe. Demnach habe die beklagte Partei entgegen Paragraph eins, Absatz 2, PHG in der Fassung vor der PHG-Novelle 1993) nicht binnen angemessener Frist den Hersteller bzw bei eingeführten Produkten den Importeur oder denjenigen genannt, der ihr das Produkt geliefert hat. Die Nennung einer nicht inländischen Firma entspreche keinesfalls den Bestimmungen des PHG. Die beklagte Partei hafte daher als "Händler" auch im Falle eines Produktmangels. Wenn nunmehr im Prozess als Hersteller die erste Nebenintervenientin und als Importeur die zweite Nebenintervenientin angegeben werde, sei dies wesentlich verspätet und auch in sich widersprüchlich, weil im selben Schriftsatz als Importeur eine andere GmbH angegeben und angeführt werde, dass die deutsche GmbH das gegenständliche T-Stück durch eine Fremdfirma produzieren lasse. Unter Hinweis auf die Entscheidung RdW 2000/86 brachte die klagende Partei zuletzt vor, dass durch die verspätete Benennung jedenfalls erheblich höhere Kosten als die zweier Mahnschreiben entstanden seien.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt das Vorliegen eines Montagefehlers. Zur Frage der Produkthaftung brachte sie vor, dass 1989 eine GmbH mit Sitz in Österreich Importeur für die streitgegenständlichen Fittinge gewesen sei. Beim ersten Schadensfall habe der für sie aufgetretene Handelsvertreter die Fittinge offenbar zu Lieferanten in die Bundesrepublik Deutschland gebracht. Von dort sei jeweils eine problemlose Schadensregulierung erfolgt. In der Zwischenzeit habe die zweite Nebenintervenientin den Vertrieb von der anderen österreichischen GmbH übernommen. Nach Kenntnis des zweiten Schadensfalls habe sie selbst keine Fittinge der schadhaften Serie mehr eingebaut. Beim gegenständlichen Einbau sei die Anfälligkeit dieser Fittinge für Bruchstellen nicht bekannt gewesen. Sämtliche aufgetretenen Schadensfälle, auch solche, die nach dem gegenständlichen auftraten, würden problemlos von der zweiten Nebenintervenientin bzw im Regressweg von deren Lieferanten bzw vom Produzenten erledigt. Schließlich gab die beklagte Partei als Importeur die zweite Nebenintervenientin und als Hersteller die erste Nebenintervenientin bekannt und verkündete diesen, wie bereits vorher die klagende Partei, den Streit.
Ferner brachte die beklagte Partei noch vor, sie sei rechtzeitig mit Fax vom 22. 1. 1997 ihrer Pflicht zur Bekanntgabe desjenigen nachgekommen, von dem sie das Produkt bezogen habe. Bereits in der Vorkorrespondenz sei dargetan worden, dass sie die gegenständlichen Fittinge bei der zweiten Nebenintervenientin bezogen habe. Dies sei der klagenden Partei auch bereits vor Klagseinbringung bekannt gewesen und auch schon in der Klage angeführt worden. Darin heiße es auch, dass auch mit dieser GmbH wie auch mit der ersten Nebenintervenientin bereits korrespondiert worden sei. Auch für den Fall einer ausdrücklich bestrittenen Verspätung sei kein Nachteil für die klagende Partei eingetreten, zumal sie bereits zum Zeitpunkt der Klagseinbringung den Vorlieferanten bzw Importeur und Erzeuger gekannt habe und daher mit diesen eine Schadensabwicklung vornehmen hätte können, andererseits aber ihr Klagebegehren auf einen Montagefehler gestützt habe.
Die erste Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei brachte vor, dass sie nicht Herstellerin der klagsgegenständlichen T-Stücke sei, sondern diese von einer anderen deutschen GmbH in Liquidation (dritte Nebenintervenientin) bezogen habe, und verkündete dieser ebenfalls den Streit.
Die zweite Nebenintervenientin brachte vor, dass bis zum Jahr 1991 eine andere GmbH mit Sitz in Österreich Alleinimporteur der Produkte der ersten Nebenintervenientin gewesen sei, seit September 1991 sei dies eine weitere GmbH mit Sitz in Linz.
Die dritte Nebenintervenientin bestritt, dass überhaupt ihre Produkte zur Debatte stünden. Es sei der Vertriebsweg in keiner Weise dargelegt worden und es spreche kein konkreter Anhaltspunkt für ihre Haftung.
Das Erstgericht wies mit Urteil das Klagebegehren ab. Es traf im Wesentlichen die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. In rechtlicher Hinsicht verneinte es eine Haftung aufgrund mangelhafter Montage durch die beklagte Partei sowie eine nachvertragliche Verpflichtung zum Austausch des Fittings aufgrund der nachfolgend aufgetretenen Schadensfälle. Auch eine Haftung nach dem PHG bestehe nicht. Zwar sei die erste Nebenintervenientin weder Hersteller noch der Vorlieferant, weshalb deren Bekanntgabe mit Fax vom 24. 10. 1996 unbeachtlich sei, und sei die Bekanntgabe der zweiten Nebenintervenientin nach dem Schreiben der klagenden Partei vom 20. 1. 1997 sicherlich verspätet erfolgt, es stelle jedoch das Abfassen und Absenden von praktisch zum Geschäftsbetrieb der klagenden Partei gehörenden Schreiben eines Sachbearbeiters nicht einen solchen wesentlichen Nachteil für die Klägerin dar, dass er die Haftung der beklagten Partei rechtfertigen würde. Dieser Nachteil stehe insbesondere in keinem Verhältnis mit dem durch anwaltliche Anspruchschreiben im Sinne der Entscheidung RdW 2000/86 verursachten.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Berufungsgericht der Berufung der klagenden Partei gegen dieses Urteil Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zu fortgesetzter Verhandlung und neuerlicher Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
In Behandlung der allein erhobenen Rechtsrüge der klagenden Partei verneinte das Berufungsgericht wie schon das Erstgericht eine Austauschverpflichtung der beklagten Partei als Werkunternehmer. Dass die beklagte Partei die Auftraggeber zumindest warnen hätte müssen, sei in erster Instanz nicht vorgebracht worden.
Zu bejahen sei aber die Haftung der beklagten Partei nach dem PHG wegen verspäteter Benennung im Sinn des § 1 Abs 2 leg cit. Zwar schade es der beklagten Partei nicht, dass sie bei der Bekanntgabe ihres Lieferanten diesen zu Unrecht als Importeur bezeichnet habe. Zweck des § 1 Abs 2 PHG sei es, dem Geschädigten von jener Person Kenntnis zu verschaffen, an die er sich nach dem PHG mit seinen Ansprüchen wenden kann. Im Übrigen habe sich die klagende Partei in der Folge auch an die von der beklagten Partei genannte Firma gewandt. Auch der Umstand allein, dass die Bekanntgabe erst mehr als vier Monate nach der Kontaktaufnahme durch die klagende Partei erfolgte, würde noch keine Haftung der beklagten Partei nach dem PHG nach sich ziehen, sei doch aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableitbar, dass die klagende Partei dadurch in der Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber dem nach dem PHG primär Haftenden (Hersteller bzw Importeur - nach der hier bedeutsamen Rechtslage vor der PHG-Novelle 1993 der inländische Unternehmer, der das Produkt in das Inland eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat) beinträchtigt worden wäre.Zu bejahen sei aber die Haftung der beklagten Partei nach dem PHG wegen verspäteter Benennung im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, leg cit. Zwar schade es der beklagten Partei nicht, dass sie bei der Bekanntgabe ihres Lieferanten diesen zu Unrecht als Importeur bezeichnet habe. Zweck des Paragraph eins, Absatz 2, PHG sei es, dem Geschädigten von jener Person Kenntnis zu verschaffen, an die er sich nach dem PHG mit seinen Ansprüchen wenden kann. Im Übrigen habe sich die klagende Partei in der Folge auch an die von der beklagten Partei genannte Firma gewandt. Auch der Umstand allein, dass die Bekanntgabe erst mehr als vier Monate nach der Kontaktaufnahme durch die klagende Partei erfolgte, würde noch keine Haftung der beklagten Partei nach dem PHG nach sich ziehen, sei doch aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableitbar, dass die klagende Partei dadurch in der Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber dem nach dem PHG primär Haftenden (Hersteller bzw Importeur - nach der hier bedeutsamen Rechtslage vor der PHG-Novelle 1993 der inländische Unternehmer, der das Produkt in das Inland eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat) beinträchtigt worden wäre.
Es sei allerdings zu bedenken, dass es zweier weiterer Schreiben bedurft habe, ehe die beklagte Partei ihren Lieferanten bekanntgegeben habe. Wenngleich die beiden Schreiben von der klagenden Partei selbst und nicht etwa durch ihren Rechtsvertreter verfasst worden seien, könne entgegen dem Erstgericht nicht gesagt werden, die Verspätung habe keinen Nachteil für den Geschädigten mit sich gebracht, sei doch mit von einem Versicherungsunternehmen verfassten Schreiben, noch dazu wenn sie eingeschrieben abgesandt werden, was für das Schreiben vom 20. 1. 1997 festgestellt worden sei, Kosten verbunden. Damit sei der beklagten Partei der Beweis, dass die Verspätung keinen Nachteil für den Geschädigten mit sich gebracht habe, nicht gelungen. Dass die klagende Partei nicht unmittelbar geschädigt sei, sondern nur auf sie als Versicherer übergegangene Ansprüche geltend mache, vermöge an der Betrachtung nichts zu ändern, liege doch eine bloße Schadensverlagerung vor. Dass die Kosten für die beiden Schreiben wesentlich geringer sein mögen als jene für anwaltliche Anspruchsschreiben, wie sie der Entscheidung RdW 2000/54 zugrunde gelegen seien, vermöge am Ergebnis nichts zu ändern. Insbesondere habe der OGH in der letztgenannten Entscheidung nicht zum Ausdruck gebracht, dass solche Kosten nur dann als berücksichtigungswürdiger Nachteil des Geschädigten aufgefasst werden könnten, wenn sie eine Höhe erreichen, die entsteht, wenn ein Rechtsanwalt mit der Verfassung von Anspruchsschreiben betraut wird. Dass der Oberste Gerichtshof zum Fehlen eines Verspätungsschadens einen strengen Standpunkt einnehme, komme auch aus seinen weiteren Darlegungen zum Ausdruck, wonach das PHG die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für den Geschädigten anerkanntermaßen generell vereinfachen und erleichtern wolle. Mit diesem Argument habe er auch die von Zankl und Harrer befürwortete generelle Berücksichtigung des Redintegrationsgedankens abgelehnt.
Hafte nun die beklagte Partei nach dem PHG, bedürfe es entsprechender Feststellungen zur Höhe des begehrten Schadens.
Der Rekurs sei zuzulassen gewesen, weil zum einen zur Frage der Beschaffenheit des Nachteils für den Geschädigten, welcher im Fall einer verspäteten Benennung eines der primär Haftenden zu einer Weiterhaftung des Unternehmers führt, nur eine oberstgerichtliche Entscheidung und somit keine gesicherte oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege und andererseits diese eine Entscheidung sich nicht zwingend auf die vom Berufungsgericht vorgenommene Weise auf den gegenständlichen Fall umlegen lasse.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der beklagten Partei, mit dem sie in erster Linie die Wiederherstellung des Ersturteils begehrt, hilfsweise aber begehrt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht die Sachentscheidung aufzutragen.
In der allein erhobenen Rechtsrüge macht die beklagte Partei geltend, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass die klagende Partei selbst keine Höhe für die durch die Verspätung der Bekanntgabe entstandenen Kosten angegeben habe. Selbst bei rechtlicher Beurteilung wie durch die zweite Instanz wäre es dem Erstgericht nicht möglich gewesen, einen derartigen Schaden zu quantifizieren. Ein Kostenaufwand wie im Fall der zitierten Entscheidung sei nicht gegeben gewesen. Die Verfassung von zwei Schreiben durch einen Schadensreferenten der klagenden Partei stelle keinen derartigen Kostennachteil dar. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hafte somit die beklagte Partei nicht nach den Bestimmungen des PHG.
Die klagende Partei erstattete eine Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.