Der Rekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Wird durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt, so haftet für den Ersatz des Schadens, wenn der Hersteller oder - bei eingeführten Produkten - der Importeur nicht festgestellt werden kann, jeder Unternehmer, der das Produkt in den Verkehr gebracht hat, wenn er nicht dem Geschädigten in angemessener Frist den Hersteller bzw - bei eingeführten Produkten - den Importeur oder denjenigen nennt, der ihm das Produkt geliefert hat (§ 1 Abs 2 PHG).Wird durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt, so haftet für den Ersatz des Schadens, wenn der Hersteller oder - bei eingeführten Produkten - der Importeur nicht festgestellt werden kann, jeder Unternehmer, der das Produkt in den Verkehr gebracht hat, wenn er nicht dem Geschädigten in angemessener Frist den Hersteller bzw - bei eingeführten Produkten - den Importeur oder denjenigen nennt, der ihm das Produkt geliefert hat (Paragraph eins, Absatz 2, PHG).
Im vorliegenden das EWR-Inland betreffenden (vgl Fitz/Grau, PHG2, § 1, Rz 4) Fall ist strittig, ob die Beklagte innerhalb angemessener Frist ihre Obliegenheit zur Nennung des Herstellers, Importeurs oder desjenigen, der ihr das Produkt geliefert hat, erfüllt hat.Im vorliegenden das EWR-Inland betreffenden vergleiche Fitz/Grau, PHG2, Paragraph eins,, Rz 4) Fall ist strittig, ob die Beklagte innerhalb angemessener Frist ihre Obliegenheit zur Nennung des Herstellers, Importeurs oder desjenigen, der ihr das Produkt geliefert hat, erfüllt hat.
Die Frist beginnt mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Lieferanten, wenn der Händler aus dem Aufforderungsschreiben erkennen kann, dass der Geschädigte Ersatzansprüche (auch) nach dem Produkthaftungsgesetz stellt (2 Ob 240/99d, 6 Ob 272/03y). Es ist nicht notwendig, dass der Geschädigte den Händler zur Bekanntgabe des Herstellers, Importeurs oder Vorlieferanten besonders auffordert (6 Ob 272/03y).
Auch wenn also der Kläger in seinem Anspruchsschreiben an die Beklagte nicht ausdrücklich seinen Anspruch auf die Haftung nach dem PHG gestützt hat, so wurde sein Anspruchsschreiben doch sowohl von der Beklagten als auch von ihrem Haftpflichtversicherer zu Recht so verstanden, dass Ersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz begehrt werden. Mit diesem Schreiben beginnt daher die im § 1 Abs 2 PHG genannte angemessene Frist zu laufen.Auch wenn also der Kläger in seinem Anspruchsschreiben an die Beklagte nicht ausdrücklich seinen Anspruch auf die Haftung nach dem PHG gestützt hat, so wurde sein Anspruchsschreiben doch sowohl von der Beklagten als auch von ihrem Haftpflichtversicherer zu Recht so verstanden, dass Ersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz begehrt werden. Mit diesem Schreiben beginnt daher die im Paragraph eins, Absatz 2, PHG genannte angemessene Frist zu laufen.
Die Dauer der Frist ist im Gesetz nicht genau festgelegt. Jene Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die davon abweichend eine konkrete Frist festgesetzt haben, haben eine Frist von einem Monat bzw drei Monaten gewählt (vgl Welser/Rabl, Kommentar zum Produkthaftungsgesetz, Rz 64). Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass sich die Angemessenheit der Bennungsfrist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls richtet und vor allem an der Art des Produktes, dem Sitz der Primärhaftpflichtigen oder Vorlieferanten und der Anzahl der notwendigen Erhebungen und Rückfragen durch den benennungspflichtigen Händler zu bemessen ist (2 Ob 240/99d mwN).Die Dauer der Frist ist im Gesetz nicht genau festgelegt. Jene Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die davon abweichend eine konkrete Frist festgesetzt haben, haben eine Frist von einem Monat bzw drei Monaten gewählt vergleiche Welser/Rabl, Kommentar zum Produkthaftungsgesetz, Rz 64). Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass sich die Angemessenheit der Bennungsfrist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls richtet und vor allem an der Art des Produktes, dem Sitz der Primärhaftpflichtigen oder Vorlieferanten und der Anzahl der notwendigen Erhebungen und Rückfragen durch den benennungspflichtigen Händler zu bemessen ist (2 Ob 240/99d mwN).
Nach den Feststellungen antwortete die Beklagte auf das Anspruchsschreiben des Klägers vom 4. 7. 2002 mit Schreiben vom 22. 7. 2002, in dem sie den Hersteller des Produktes mit "Firma B*****" und Adresse benannte. Es bestehen keine Bedenken dagegen, diese Benennung noch als fristgerecht zu beurteilen. Zu prüfen ist hier aber nun, ob der Inhalt der Benennung als Erfüllung der Obliegenheit iSd § 1 Abs 2 PHG ausreichend ist, da schon nach der äußeren Form die Benennung nicht vollständig sein kann, da die Firmenbezeichnung keinen Hinweis auf die Rechtsform enthält.Nach den Feststellungen antwortete die Beklagte auf das Anspruchsschreiben des Klägers vom 4. 7. 2002 mit Schreiben vom 22. 7. 2002, in dem sie den Hersteller des Produktes mit "Firma B*****" und Adresse benannte. Es bestehen keine Bedenken dagegen, diese Benennung noch als fristgerecht zu beurteilen. Zu prüfen ist hier aber nun, ob der Inhalt der Benennung als Erfüllung der Obliegenheit iSd Paragraph eins, Absatz 2, PHG ausreichend ist, da schon nach der äußeren Form die Benennung nicht vollständig sein kann, da die Firmenbezeichnung keinen Hinweis auf die Rechtsform enthält.
Die Bekanntgabe muss inhaltlich so beschaffen sein, dass sie zumindest den Namen und die Adresse des Herstellers, Importeurs oder Vorlieferanten enthält, sodass die Angaben für eine Klagsführung ausreichen (Welser/Rabl aaO Rz 68, Rabl, Die Haftung des Händlers nach dem Produkthaftungsgesetz in JBl 1999, S 506 f). Der Geschädigte muss keine besonderen Nachforschungen unternehmen müssen (Preslmayr, Handbuch der Produkthaftung, S 35). Geht man vom Zweck der Bestimmung aus, dass dem Geschädigten die Schadensliquidation erleichtert werden soll (vgl 7 Ob 581/92), so umfassen die zur Klagsführung geeigneten Angaben natürlich die genaue und vollständige Bezeichnung des Firmenwortlautes, also auch die Bekanntgabe der Rechtsform des Unternehmens (so auch Welser/Rabl aaO). Nur so ist sichergestellt, dass einerseits das Unternehmen eindeutig und ausreichend identifiziert ist und dass eine Klagsführung gegen dieses Unternehmen ohne weitere Nachforschungen des Geschädigten möglich ist.Die Bekanntgabe muss inhaltlich so beschaffen sein, dass sie zumindest den Namen und die Adresse des Herstellers, Importeurs oder Vorlieferanten enthält, sodass die Angaben für eine Klagsführung ausreichen (Welser/Rabl aaO Rz 68, Rabl, Die Haftung des Händlers nach dem Produkthaftungsgesetz in JBl 1999, S 506 f). Der Geschädigte muss keine besonderen Nachforschungen unternehmen müssen (Preslmayr, Handbuch der Produkthaftung, S 35). Geht man vom Zweck der Bestimmung aus, dass dem Geschädigten die Schadensliquidation erleichtert werden soll vergleiche 7 Ob 581/92), so umfassen die zur Klagsführung geeigneten Angaben natürlich die genaue und vollständige Bezeichnung des Firmenwortlautes, also auch die Bekanntgabe der Rechtsform des Unternehmens (so auch Welser/Rabl aaO). Nur so ist sichergestellt, dass einerseits das Unternehmen eindeutig und ausreichend identifiziert ist und dass eine Klagsführung gegen dieses Unternehmen ohne weitere Nachforschungen des Geschädigten möglich ist.
Diesen Anforderungen entspricht die Angabe "Firma B*****" nicht, da der genaue Firmenwortlaut schon dem äußeren Anschein nach mangels Bekanntgabe der Rechtsform nicht ersichtlich ist. Die Beklagte kann sich ihrer Verpflichtung zur Benennung nicht dadurch entledigen, dass sie angeblich selbst keine genaueren Angaben über das Unternehmen habe, als sie weitergegeben habe. Es obliegt ihrer wirtschaftlichen Disposition und ihrem Risiko, ob sie mit einem Vertragspartner Rechtsgeschäfte abschließt, dessen genauen Firmenwortlaut sie nicht kennt. Sie kann dieses Risiko jedoch nicht auf den Geschädigten überwälzen.
Als eine Rechtsform der "Firma B*****" nicht einmal durch die Beklagte selbst, sondern durch ein französisches Unternehmen, genannt wurde, waren bereits rund sieben Monate seit Beginn der Benennungsfrist verstrichen, was als verspätet zu beurteilen ist (vgl 3 Ob 107/01h, hier wurde eine Benennung weit mehr als vier Monate nach der ersten Geltendmachung als unzweifelhaft verspätet bezeichnet). Zusätzlich wurde die Benennung durch das am 4. 3. 2003 vom Haftpflichtversicherer der Beklagten weitergeleitete Schreiben der "Firma B*****" verwässert, in dem diese bekanntgibt, "B*****" sei eine Handelsmarke und der eigentliche Name von "B*****" sei "C*****". In diesem Zusammenhang sei der Beklagten kurz erwidert, dass der Kläger bereits in der Klage sowohl die unvollständige Benennung des Herstellers, Importeurs bzw Vorlieferanten als auch die verspätete Benennung geltend machte.Als eine Rechtsform der "Firma B*****" nicht einmal durch die Beklagte selbst, sondern durch ein französisches Unternehmen, genannt wurde, waren bereits rund sieben Monate seit Beginn der Benennungsfrist verstrichen, was als verspätet zu beurteilen ist vergleiche 3 Ob 107/01h, hier wurde eine Benennung weit mehr als vier Monate nach der ersten Geltendmachung als unzweifelhaft verspätet bezeichnet). Zusätzlich wurde die Benennung durch das am 4. 3. 2003 vom Haftpflichtversicherer der Beklagten weitergeleitete Schreiben der "Firma B*****" verwässert, in dem diese bekanntgibt, "B*****" sei eine Handelsmarke und der eigentliche Name von "B*****" sei "C*****". In diesem Zusammenhang sei der Beklagten kurz erwidert, dass der Kläger bereits in der Klage sowohl die unvollständige Benennung des Herstellers, Importeurs bzw Vorlieferanten als auch die verspätete Benennung geltend machte.
Da die Beklagte daher nicht ihrer Obliegenheit zur Nennung des Herstellers, Importeurs bzw Vorlieferanten erfüllt hat, haftet sich nach § 1 Abs 2 PHG als jenes Unternehmen, das das Produkt in den Verkehr gebracht hat.Da die Beklagte daher nicht ihrer Obliegenheit zur Nennung des Herstellers, Importeurs bzw Vorlieferanten erfüllt hat, haftet sich nach Paragraph eins, Absatz 2, PHG als jenes Unternehmen, das das Produkt in den Verkehr gebracht hat.
Der Rekurs der Beklagten erweist sich daher als unberechtigt.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.