Die Revision der beklagten Partei ist zulässig und berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung (VersR 1993, 340 mwN) setzt der Forderungsübergang nach § 67 Abs 1 VersVG bloß die tatsächliche Leistung an den Versicherungsnehmer im Rahmen des versicherten Risikos ohne Rücksicht darauf voraus, ob eine Leistungspflicht bestand. Die Legalzession des § 67 VersVG hat schon nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht die Befriedigung einer Forderung des dritten Geschädigten zur Voraussetzung, sondern die Befriedigung des Versicherungsnehmers. Diese geschieht in der Haftpflichtversicherung durch die Deckung des Drittschadens (SZ 61/259; ZVR 1985/7); § 67 VersVG gilt, außer gegen mitversicherte Personen, somit auch in der Haftpflichtversicherung (VersR 1993, 340). Ein Regreß des Haftpflichtversicherers, auf den die Forderung des Installationsunternehmens als Versicherungsnehmer nach § 67 Abs 1 VersVG übergegangen ist, gegen die beklagte Partei kann hier nur in Frage kommen, wenn eine Haftung a) entweder der beklagten Partei als Verkäufer des Ventils gegenüber dem Installationsunternehmen oder b) des Installationsunternehmens als Händler gegenüber dem durch einen Wasserschaden Geschädigten aus deren Werkvertrag und nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) bestand.Nach ständiger Rechtsprechung (VersR 1993, 340 mwN) setzt der Forderungsübergang nach Paragraph 67, Absatz eins, VersVG bloß die tatsächliche Leistung an den Versicherungsnehmer im Rahmen des versicherten Risikos ohne Rücksicht darauf voraus, ob eine Leistungspflicht bestand. Die Legalzession des Paragraph 67, VersVG hat schon nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht die Befriedigung einer Forderung des dritten Geschädigten zur Voraussetzung, sondern die Befriedigung des Versicherungsnehmers. Diese geschieht in der Haftpflichtversicherung durch die Deckung des Drittschadens (SZ 61/259; ZVR 1985/7); Paragraph 67, VersVG gilt, außer gegen mitversicherte Personen, somit auch in der Haftpflichtversicherung (VersR 1993, 340). Ein Regreß des Haftpflichtversicherers, auf den die Forderung des Installationsunternehmens als Versicherungsnehmer nach Paragraph 67, Absatz eins, VersVG übergegangen ist, gegen die beklagte Partei kann hier nur in Frage kommen, wenn eine Haftung a) entweder der beklagten Partei als Verkäufer des Ventils gegenüber dem Installationsunternehmen oder b) des Installationsunternehmens als Händler gegenüber dem durch einen Wasserschaden Geschädigten aus deren Werkvertrag und nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) bestand.
Zu a) Daß eine Haftung der beklagten Partei als Verkäuferin des mangelhaften Ventils gegenüber dem Installationsunternehmen als Käuferin aus den Rechtsgründen der Gewährleistung und des Schadenersatzes nicht in Frage kommt, hat bereits der Erstrichter zutreffend und unbekämpft erkannt. Da sowohl das Installationsunternehmen als auch die beklagte Partei Formkaufleute sind, hätte ein Mangel des Ventils gerügt werden müssen. Nach ständiger Rechtsprechung tritt die gesetzliche Fiktion der Genehmigung infolge unterlassener Mängelrüge nach § 377 HGB ohne Rücksicht auf den Parteiwillen in Kraft und bedeutet nicht nur den Verlust von Gewährleistungsansprüchen, sondern aller aus dem Mangel abgeleiteten Rechte. Das gilt auch für Schadenersatzansprüche (hier wegen Mangelfolgeschäden), die sich auf die Verletzung des Vertrags und die Beschaffenheit der Ware gründen. Diese zutreffende Rechtsauffassung (ZfRV 1992, 74 mwN [unter ausdrücklicher Ablehnung der Auffassung von E.Bydlinski in RdW 1989, 152 ff] und Anm von Böhler = WBl 1991, 206 = ecolex 1991, 316; SZ 63/197 = JBl 1991, 317; 6 Ob 1672/92 uva; Kramer in Straube2, §§ 377, 378 HGB Rz 50) wurde schon in der Berufung nicht mehr in Zweifel gezogen. Verborgene Mängel müssen sofort nach ihrer Entdeckung gerügt werden (SZ 63/197 ua). Ein vom Haftpflichtversicherer des Installationsunternehmens - auch zu Recht - dem geschädigten Dritten ersetzter Mangelfolgeschaden aus dessen Werkvertrag mit dem Installationsunternehmen ist demnach hier bedeutungslos.Zu a) Daß eine Haftung der beklagten Partei als Verkäuferin des mangelhaften Ventils gegenüber dem Installationsunternehmen als Käuferin aus den Rechtsgründen der Gewährleistung und des Schadenersatzes nicht in Frage kommt, hat bereits der Erstrichter zutreffend und unbekämpft erkannt. Da sowohl das Installationsunternehmen als auch die beklagte Partei Formkaufleute sind, hätte ein Mangel des Ventils gerügt werden müssen. Nach ständiger Rechtsprechung tritt die gesetzliche Fiktion der Genehmigung infolge unterlassener Mängelrüge nach Paragraph 377, HGB ohne Rücksicht auf den Parteiwillen in Kraft und bedeutet nicht nur den Verlust von Gewährleistungsansprüchen, sondern aller aus dem Mangel abgeleiteten Rechte. Das gilt auch für Schadenersatzansprüche (hier wegen Mangelfolgeschäden), die sich auf die Verletzung des Vertrags und die Beschaffenheit der Ware gründen. Diese zutreffende Rechtsauffassung (ZfRV 1992, 74 mwN [unter ausdrücklicher Ablehnung der Auffassung von E.Bydlinski in RdW 1989, 152 ff] und Anmerkung von Böhler = WBl 1991, 206 = ecolex 1991, 316; SZ 63/197 = JBl 1991, 317; 6 Ob 1672/92 uva; Kramer in Straube2, Paragraphen 377, 378, HGB Rz 50) wurde schon in der Berufung nicht mehr in Zweifel gezogen. Verborgene Mängel müssen sofort nach ihrer Entdeckung gerügt werden (SZ 63/197 ua). Ein vom Haftpflichtversicherer des Installationsunternehmens - auch zu Recht - dem geschädigten Dritten ersetzter Mangelfolgeschaden aus dessen Werkvertrag mit dem Installationsunternehmen ist demnach hier bedeutungslos.
Zu b): Hat ein Ersatzpflichtiger Schadenersatz geleistet und ist der Fehler des Produkts weder von ihm noch einem seiner Leute verursacht worden, so kann er vom Hersteller des fehlerhaften Endprodukts, Grundstoffs oder Teilprodukts Rückersatz verlangen (§ 12 Abs 1 PHG). Voraussetzung für diesen Regreß ist freilich, daß der Regreßberechtigte vom Geschädigten nach dem PHG wegen Schadenersatzes in Anspruch genommen wurde. Derjenige, der den Schaden des durch ein fehlerhaftes Produkt Geschädigten gemäß § 1 PHG ersetzen muß, hat nicht deshalb den Anspruch nach § 12 PHG eingeräumt bekommen, weil seine eigenen Rechtsgüter geschädigt wurden, sondern weil er aufgrund gesetzlicher Anordnung neben anderen für die Verletzung eines fremden Rechtsguts haftet und ihm nicht die Tatsache zum Verhängnis werden soll, zufällig als erster in Anspruch genommen worden zu sein. Der Rückgriffsanspruch nach § 12 PHG ist ein eigenständiger Anspruch und nicht etwa der durch eine Legalzession übergegangene Schadenersatzanspruch des Geschädigten (Welser, PHG § 12 Rz 1; Fenyves, Die Deckung von Ansprüchen nach dem PHG in der Rechtsschutzversicherung in VersRdsch 1990, 65 ff, 68). Da der Legalzessionar nach § 67 VersVG lediglich in die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers einrückt (Schauer, Das österr. Versicherungsvertragsrecht3 326), gilt hier nichts anderes.Zu b): Hat ein Ersatzpflichtiger Schadenersatz geleistet und ist der Fehler des Produkts weder von ihm noch einem seiner Leute verursacht worden, so kann er vom Hersteller des fehlerhaften Endprodukts, Grundstoffs oder Teilprodukts Rückersatz verlangen (Paragraph 12, Absatz eins, PHG). Voraussetzung für diesen Regreß ist freilich, daß der Regreßberechtigte vom Geschädigten nach dem PHG wegen Schadenersatzes in Anspruch genommen wurde. Derjenige, der den Schaden des durch ein fehlerhaftes Produkt Geschädigten gemäß Paragraph eins, PHG ersetzen muß, hat nicht deshalb den Anspruch nach Paragraph 12, PHG eingeräumt bekommen, weil seine eigenen Rechtsgüter geschädigt wurden, sondern weil er aufgrund gesetzlicher Anordnung neben anderen für die Verletzung eines fremden Rechtsguts haftet und ihm nicht die Tatsache zum Verhängnis werden soll, zufällig als erster in Anspruch genommen worden zu sein. Der Rückgriffsanspruch nach Paragraph 12, PHG ist ein eigenständiger Anspruch und nicht etwa der durch eine Legalzession übergegangene Schadenersatzanspruch des Geschädigten (Welser, PHG Paragraph 12, Rz 1; Fenyves, Die Deckung von Ansprüchen nach dem PHG in der Rechtsschutzversicherung in VersRdsch 1990, 65 ff, 68). Da der Legalzessionar nach Paragraph 67, VersVG lediglich in die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers einrückt (Schauer, Das österr. Versicherungsvertragsrecht3 326), gilt hier nichts anderes.
Nach § 1 Abs 1 Z 1 PHG haftet - verschuldensunabhängig - für den Ersatz des Schadens ... 2. der inländische Unternehmer, der es zum Vertrieb in das Inland eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat, wenn durch den Fehler eines Produkts ... eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt wird. Daß hier eine vom Produkt verschiedene körperliche Sache und nicht das Endprodukt beschädigt wurde und damit kein nicht ersatzfähiger, sogenannter „Weiterfresserschaden“ (SZ 67/22) vorliegt, ist unbestritten.Nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, PHG haftet - verschuldensunabhängig - für den Ersatz des Schadens ... 2. der inländische Unternehmer, der es zum Vertrieb in das Inland eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat, wenn durch den Fehler eines Produkts ... eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt wird. Daß hier eine vom Produkt verschiedene körperliche Sache und nicht das Endprodukt beschädigt wurde und damit kein nicht ersatzfähiger, sogenannter „Weiterfresserschaden“ (SZ 67/22) vorliegt, ist unbestritten.
Kann ... bei eingeführten Produkten der Importeur nicht festgestellt werden, so haftet jeder Unternehmer, der das Produkt in den Verkehr gebracht hat, nach Abs 1, wenn er nicht dem Geschädigten in angemessener Frist ... bei eingeführten Produkten den Importeur oder denjenigen nennt, der ihm das Produkt geliefert hat (§ 1 Abs 2 PHG). Lieferanten (Händler), die wie hier das Installationsunternehmen nicht Importeure sind, haften an sich nicht für Fehler des Produkts, sondern nur subsidiär bei Verletzung der Benennungspflicht. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 4 Ob 503/95 = JBl 1995, 592 = EvBl 1995/163 = RdW 1995, 262 zu dieser sogenannten subsidiären Auffanghaftung eingehend Stellung genommen. Erfolge in angemessener Frist keine Bekanntgabe des Herstellers oder Importeurs, so hafte der Händler wie ein Hersteller (oder Importeur) nach § 1 Abs 1 PHG für Schäden durch den Fehler eines Produkts. Diese subsidiäre, in der EG-Richtlinie vom 25.Juli 1985, ABl Nr.L 210/29-33 als „Auffanghaftung“ bezeichnete Haftung solle den Händler dazu verhalten, die eigentlich haftpflichtigen Personen zu nennen. Das Gesetz habe - anders als etwa das deutsche Produkthaftungsgesetz vom 15.Dezember 1989, BGBl I S. 2198 (dProdHaftG), nach dessen § 4 Abs 3 die Frist mit einem Monat ab dem Zugehen der diesbezüglichen Aufforderung bemessen wird - die Länge der Frist zur Nennung des Lieferanten (Importeurs) nicht festgelegt. In den EB zur Regierungsvorlage (272 BlgNR XVII.GP) zu § 1 Abs 2 PHG werde zwar eine Frist von ein bis zwei Wochen genannt, in deren Rahmen sich die Nennung von Hersteller, Importeur oder Vormann bewegen werde, weil der Unternehmer durch Nachschau in seinen Büchern in der Regel die Herkunft der Ware leicht ermitteln könne. Dennoch erachteten die Gesetzesverfasser die Festsetzung einer bestimmten Frist angesichts der stark unterschiedlichen Verhältnisse des Einzelfalles für nicht sinnvoll. Auch zur Frage, wodurch die Frist zur Nennung des Herstellers oder Importeurs oder desjenigen, der das Produkt geliefert hat, ausgelöst werde, enthalte das Gesetz - wie der im wesentlichen inhaltsgleiche Art 3 Abs 3 der genannten EG-Richtlinie - keine Regelung. Zu den dazu in der Lehre unterschiedlichen Meinungen vertrat der 4.Senat die Auffassung, § 1 Abs 2 PHG sehe im Gegensatz zu § 4 Abs 3 dProdHaftG eine Aufforderung des Geschädigten an den Lieferanten zur Namhaftmachung von Hersteller oder Importeur nicht ausdrücklich vor. Er knüpfe vielmehr die „Auffanghaftung“ des Lieferanten schon an die mangelnde Feststellbarkeit von Hersteller oder Importeur und räume nur dem Lieferanten die Möglichkeit ein, sich durch rechtzeitige Bekanntgabe des Herstellers oder Importeurs von dieser Haftung zu befreien. Das könne freilich nicht die Auslegung rechtfertigen, daß der Lieferant von sich aus, ohne daß sich der Geschädigte an ihn gewandt hätte, zur Bekanntgabe verpflichtet wäre, weil dem Händler ja in der Regel vorher der Schadensfall überhaupt nicht bekannt sein werde. Es sei jedoch nicht notwendig, daß der Geschädigte den Händler zur Bekanntgabe des Herstellers (Importeurs, Vorlieferanten) besonders auffordere, die Frist beginne vielmehr auch mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Lieferanten. Das gelte jedoch nur dann, wenn der Händler aus der Aufforderung erkennen kann, daß der Geschädigte Ersatzansprüche (auch) nach dem PHG stelle, weil sich der Händler ja nur gegenüber solchen Ansprüchen durch die Dokumentation der Herkunft der Ware vor seiner Inanspruchnahme schützen könne. Werde hingegen der Händler nur nach allgemeinem Schadenersatzrecht in Anspruch genommen, so habe er keinen Anlaß, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen.Kann ... bei eingeführten Produkten der Importeur nicht festgestellt werden, so haftet jeder Unternehmer, der das Produkt in den Verkehr gebracht hat, nach Absatz eins,, wenn er nicht dem Geschädigten in angemessener Frist ... bei eingeführten Produkten den Importeur oder denjenigen nennt, der ihm das Produkt geliefert hat (Paragraph eins, Absatz 2, PHG). Lieferanten (Händler), die wie hier das Installationsunternehmen nicht Importeure sind, haften an sich nicht für Fehler des Produkts, sondern nur subsidiär bei Verletzung der Benennungspflicht. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 4 Ob 503/95 = JBl 1995, 592 = EvBl 1995/163 = RdW 1995, 262 zu dieser sogenannten subsidiären Auffanghaftung eingehend Stellung genommen. Erfolge in angemessener Frist keine Bekanntgabe des Herstellers oder Importeurs, so hafte der Händler wie ein Hersteller (oder Importeur) nach Paragraph eins, Absatz eins, PHG für Schäden durch den Fehler eines Produkts. Diese subsidiäre, in der EG-Richtlinie vom 25.Juli 1985, ABl Nr.L 210/29-33 als „Auffanghaftung“ bezeichnete Haftung solle den Händler dazu verhalten, die eigentlich haftpflichtigen Personen zu nennen. Das Gesetz habe - anders als etwa das deutsche Produkthaftungsgesetz vom 15.Dezember 1989, Bundesgesetzblatt römisch eins S. 2198 (dProdHaftG), nach dessen Paragraph 4, Absatz 3, die Frist mit einem Monat ab dem Zugehen der diesbezüglichen Aufforderung bemessen wird - die Länge der Frist zur Nennung des Lieferanten (Importeurs) nicht festgelegt. In den EB zur Regierungsvorlage (272 BlgNR römisch siebzehn.Gesetzgebungsperiode zu Paragraph eins, Absatz 2, PHG werde zwar eine Frist von ein bis zwei Wochen genannt, in deren Rahmen sich die Nennung von Hersteller, Importeur oder Vormann bewegen werde, weil der Unternehmer durch Nachschau in seinen Büchern in der Regel die Herkunft der Ware leicht ermitteln könne. Dennoch erachteten die Gesetzesverfasser die Festsetzung einer bestimmten Frist angesichts der stark unterschiedlichen Verhältnisse des Einzelfalles für nicht sinnvoll. Auch zur Frage, wodurch die Frist zur Nennung des Herstellers oder Importeurs oder desjenigen, der das Produkt geliefert hat, ausgelöst werde, enthalte das Gesetz - wie der im wesentlichen inhaltsgleiche Artikel 3, Absatz 3, der genannten EG-Richtlinie - keine Regelung. Zu den dazu in der Lehre unterschiedlichen Meinungen vertrat der 4.Senat die Auffassung, Paragraph eins, Absatz 2, PHG sehe im Gegensatz zu Paragraph 4, Absatz 3, dProdHaftG eine Aufforderung des Geschädigten an den Lieferanten zur Namhaftmachung von Hersteller oder Importeur nicht ausdrücklich vor. Er knüpfe vielmehr die „Auffanghaftung“ des Lieferanten schon an die mangelnde Feststellbarkeit von Hersteller oder Importeur und räume nur dem Lieferanten die Möglichkeit ein, sich durch rechtzeitige Bekanntgabe des Herstellers oder Importeurs von dieser Haftung zu befreien. Das könne freilich nicht die Auslegung rechtfertigen, daß der Lieferant von sich aus, ohne daß sich der Geschädigte an ihn gewandt hätte, zur Bekanntgabe verpflichtet wäre, weil dem Händler ja in der Regel vorher der Schadensfall überhaupt nicht bekannt sein werde. Es sei jedoch nicht notwendig, daß der Geschädigte den Händler zur Bekanntgabe des Herstellers (Importeurs, Vorlieferanten) besonders auffordere, die Frist beginne vielmehr auch mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Lieferanten. Das gelte jedoch nur dann, wenn der Händler aus der Aufforderung erkennen kann, daß der Geschädigte Ersatzansprüche (auch) nach dem PHG stelle, weil sich der Händler ja nur gegenüber solchen Ansprüchen durch die Dokumentation der Herkunft der Ware vor seiner Inanspruchnahme schützen könne. Werde hingegen der Händler nur nach allgemeinem Schadenersatzrecht in Anspruch genommen, so habe er keinen Anlaß, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen.
Dieser Auffassung tritt der erkennende Senat bei, auch wenn sich hier nicht der Geschädigte an den Händler, sondern der Haftpflichtversicherer des Händlers an den Importeur wendet. Dem Geschädigten soll jedenfalls durch die Bestimmung des § 1 Abs 2 PHG die Schadensliquidierung erleichtert werden (Welser, PHG § 1 Rz 19). Die Frage, ob zumindest eine Anspruchserhebung gegenüber dem Händler erst den Schadenersatzanspruch des Geschädigte nach § 1 Abs 2 PHG begründet oder ob der Händler sich durch Benennung des Importeurs vom bereits bestehenden Schadenersatzanspruch des Geschädigten bloß befreien kann (vgl JBl 1993, 253; Welser, PHG § 1 Rz 20), muß hier nicht entschieden werden. Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei im Verfahren nicht einmal behauptet, daß der Geschädigte das Installationsunternehmen zur Bekanntgabe des Herstellers oder Importeurs aufgefordert oder auch nur einen Ersatzanspruch (auch) nach dem PHG gegen das Installationsunternehmen erhoben hätte, ja ob überhaupt die Produkthaftung vom Versicherungsschutz (versichertes Risiko) umfaßt war. Der klagende Haftpflichtversicherer hat nach seiner Zahlung an den Geschädigten auch nicht einmal in der Klage, sondern erstmals im Schriftsatz ON 10 seine Klagebegehren auch auf das PHG gestützt, ohne allerdings auch hier auf die Haftung des Installationsunternehmens (und Versicherungsnehmer) nach § 1 Abs 2 PHG einzugehen. Es kann demnach beim gegebenen Aktenstand nicht davon ausgegangen werden, daß die Zahlung des klagenden Haftpflichtversicherers an den Geschädigten für das Installationsunternehmen als Versicherungsnehmer aus dem Rechtsgrund des § 1 Abs 2 PHG erfolgte.Dieser Auffassung tritt der erkennende Senat bei, auch wenn sich hier nicht der Geschädigte an den Händler, sondern der Haftpflichtversicherer des Händlers an den Importeur wendet. Dem Geschädigten soll jedenfalls durch die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, PHG die Schadensliquidierung erleichtert werden (Welser, PHG Paragraph eins, Rz 19). Die Frage, ob zumindest eine Anspruchserhebung gegenüber dem Händler erst den Schadenersatzanspruch des Geschädigte nach Paragraph eins, Absatz 2, PHG begründet oder ob der Händler sich durch Benennung des Importeurs vom bereits bestehenden Schadenersatzanspruch des Geschädigten bloß befreien kann vergleiche , JBl 1993, 253; Welser, PHG Paragraph eins, Rz 20), muß hier nicht entschieden werden. Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei im Verfahren nicht einmal behauptet, daß der Geschädigte das Installationsunternehmen zur Bekanntgabe des Herstellers oder Importeurs aufgefordert oder auch nur einen Ersatzanspruch (auch) nach dem PHG gegen das Installationsunternehmen erhoben hätte, ja ob überhaupt die Produkthaftung vom Versicherungsschutz (versichertes Risiko) umfaßt war. Der klagende Haftpflichtversicherer hat nach seiner Zahlung an den Geschädigten auch nicht einmal in der Klage, sondern erstmals im Schriftsatz ON 10 seine Klagebegehren auch auf das PHG gestützt, ohne allerdings auch hier auf die Haftung des Installationsunternehmens (und Versicherungsnehmer) nach Paragraph eins, Absatz 2, PHG einzugehen. Es kann demnach beim gegebenen Aktenstand nicht davon ausgegangen werden, daß die Zahlung des klagenden Haftpflichtversicherers an den Geschädigten für das Installationsunternehmen als Versicherungsnehmer aus dem Rechtsgrund des Paragraph eins, Absatz 2, PHG erfolgte.
Die Frage, ob die Bestimmung des § 12 Abs 1 PHG auf den im Gesetz nicht genannten Importeur des fehlerhaften Produkts analog anwendbar ist (dafür Welser, Lücken und Tücken des Produkthaftungsgesetzes in WBl 1988, 281 ff, 285 f; Preslmayr, Handbuch des PHG, 42 f; Lederer, Praxishandbuch des österr. PHG [1995], Punkt 12.4; dagegen Reindl in Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung, § 12 Rz 3), stellt sich demnach ebensowenig wie danach, ob der außervertragliche gesetzliche Regreßanspruch nach § 12 PHG der Rügeobliegenheit nach § 377 HGB unterliegt oder nicht (dagegen Welser, PHG, § 1 Rz 17; Reindl aaO § 12 Rz 9 mwN; weitere Nachweise bei Kramer aaO §§ 377, 378 HGB Rz 50 mwN auch aus deutscher Lehre und Rechtsprechung).Die Frage, ob die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, PHG auf den im Gesetz nicht genannten Importeur des fehlerhaften Produkts analog anwendbar ist (dafür Welser, Lücken und Tücken des Produkthaftungsgesetzes in WBl 1988, 281 ff, 285 f; Preslmayr, Handbuch des PHG, 42 f; Lederer, Praxishandbuch des österr. PHG [1995], Punkt 12.4; dagegen Reindl in Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung, Paragraph 12, Rz 3), stellt sich demnach ebensowenig wie danach, ob der außervertragliche gesetzliche Regreßanspruch nach Paragraph 12, PHG der Rügeobliegenheit nach Paragraph 377, HGB unterliegt oder nicht (dagegen Welser, PHG, Paragraph eins, Rz 17; Reindl aaO Paragraph 12, Rz 9 mwN; weitere Nachweise bei Kramer aaO Paragraphen 377, 378, HGB Rz 50 mwN auch aus deutscher Lehre und Rechtsprechung).
Der Revision ist Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Revision ist Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.