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Rechtssatz RS0097731×

Rechtssatz RS0097731

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0097731

Geschäftszahl

1Ob555/95; 2Ob78/06v

Entscheidungsdatum

19.10.2006

Norm

PHG §12

Rechtssatz

Der Rückgriffsanspruch nach Paragraph 12, PHG ist ein eigenständiger Anspruch und nicht etwa der durch eine Legalzession übergegangene Schadenersatzanspruch des Geschädigten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 555/95
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 555/95
    Veröff: SZ 69/17
  • 2 Ob 78/06v
    Entscheidungstext OGH 19.10.2006 2 Ob 78/06v
    Auch; Beisatz: Wer den Schaden des durch ein fehlerhaftes Produkt geschädigten Dritten ersetzen muss, hat nicht deshalb einen Regressanspruch, weil seine eigenen Rechtsgüter geschädigt wurden, sondern weil er auf Grund gesetzlicher Anordnung neben anderen für die Verletzung eines fremden Rechtsgutes haftet und ihm nicht die Tatsache zum Verhängnis werden soll, zufällig als Erster in Anspruch genommen worden zu sein. Dies trifft uneingeschränkt auch auf das Regressverhältnis zwischen mehreren Solidarschuldnern zu, die für den Schaden einerseits nach dem Produkthaftungsgesetz, andererseits nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (hier: nach dem EKHG) einzustehen haben. (T1); Veröff: SZ 2006/160

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097731

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJR_19960130_OGH0002_0010OB00555_9500000_001