Rechtssatz RS0097731
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097731
Entscheidungsdatum
19.10.2006
Rechtssatz
Der Rückgriffsanspruch nach § 12 PHG ist ein eigenständiger Anspruch und nicht etwa der durch eine Legalzession übergegangene Schadenersatzanspruch des Geschädigten.Der Rückgriffsanspruch nach Paragraph 12, PHG ist ein eigenständiger Anspruch und nicht etwa der durch eine Legalzession übergegangene Schadenersatzanspruch des Geschädigten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 555/95
Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 555/95
Veröff: SZ 69/17
- 2 Ob 78/06v
Entscheidungstext OGH 19.10.2006 2 Ob 78/06v
Auch; Beisatz: Wer den Schaden des durch ein fehlerhaftes Produkt geschädigten Dritten ersetzen muss, hat nicht deshalb einen Regressanspruch, weil seine eigenen Rechtsgüter geschädigt wurden, sondern weil er auf Grund gesetzlicher Anordnung neben anderen für die Verletzung eines fremden Rechtsgutes haftet und ihm nicht die Tatsache zum Verhängnis werden soll, zufällig als Erster in Anspruch genommen worden zu sein. Dies trifft uneingeschränkt auch auf das Regressverhältnis zwischen mehreren Solidarschuldnern zu, die für den Schaden einerseits nach dem Produkthaftungsgesetz, andererseits nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (hier: nach dem EKHG) einzustehen haben. (T1); Veröff: SZ 2006/160
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097731
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19960130_OGH0002_0010OB00555_9500000_001