Rechtssatz RS0062578
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062578
Entscheidungsdatum
19.10.2023
Rechtssatz
Verborgene Mängel müssen sofort nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Nach der Entdeckung des Mangels darf der Käufer nicht noch die Ware einer Untersuchung unterziehen und deren Ergebnis abwarten, wenn er den Rechtsverlust nach § 377 Abs 3 HGB vermeiden will. Wenn der Käufer untätig bleibt und abwartet, bis sich der Verdacht eines Mangels mit der Zeit zur Gewissheit verdichtet, ist seine erst dann erstattete Rüge verspätet.Verborgene Mängel müssen sofort nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Nach der Entdeckung des Mangels darf der Käufer nicht noch die Ware einer Untersuchung unterziehen und deren Ergebnis abwarten, wenn er den Rechtsverlust nach Paragraph 377, Absatz 3, HGB vermeiden will. Wenn der Käufer untätig bleibt und abwartet, bis sich der Verdacht eines Mangels mit der Zeit zur Gewissheit verdichtet, ist seine erst dann erstattete Rüge verspätet.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 645/82
Entscheidungstext OGH 01.03.1983 5 Ob 645/82
- 3 Ob 605/90
Entscheidungstext OGH 07.11.1990 3 Ob 605/90
nur: Verborgene Mängel müssen sofort nach ihrer Entdeckung gerügt werden. (T1) Veröff: SZ 63/197 = JBl 1991,317
- 1 Ob 555/95
Entscheidungstext OGH 30.01.1995 1 Ob 555/95
nur T1; Veröff: SZ 69/17
- 7 Ob 136/02d
Entscheidungstext OGH 30.10.2002 7 Ob 136/02d
Auch; Beisatz: Der Mangel als solcher muss zumindest aus Indizien objektiviert sein. Ein völlig unsubstantiiert an den Käufer herangetragener Verdacht löst noch keine Rügeobliegenheit aus (hier: Rechtzeitigkeit der Mängelrüge nach Kenntnis von der Expertise eines Kunstsachverständigen). (T2); Veröff: SZ 2002/144
- 6 Ob 76/07f
Entscheidungstext OGH 19.04.2007 6 Ob 76/07f
Beis wie T2 nur: Der Mangel als solcher muss zumindest aus Indizien objektiviert sein. Ein völlig unsubstantiiert an den Käufer herangetragener Verdacht löst noch keine Rügeobliegenheit aus. (T3); Beisatz: § 377 Abs 3 UGB idF Handelsrechts-Änderungsgesetz 2005 ist zwar auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht unmittelbar anwendbar; die darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertungen können aber jedenfalls in Zweifelsfällen nicht zu einer restriktiven Auslegung des § 377 HGB führen. (T4)
- 8 Ob 45/06k
Entscheidungstext OGH 15.03.2007 8 Ob 45/06k
nur: Wenn der Käufer untätig bleibt und abwartet, bis sich der Verdacht eines Mangels mit der Zeit zur Gewissheit verdichtet, ist seine erst dann erstattete Rüge verspätet. (T5); Beisatz: Hier: Von Lehmbauziegel ausgehende „Geruchsbelästigung" ist als Verdacht eines Mangels bereits rügepflichtig. (T6)
- 8 Ob 9/23s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.10.2023 8 Ob 9/23s
vgl; Beisatz: Verborgene Mängel, die nur Sachkundigen erkennbar sind, müssen sofort nach ihrer Entdeckung gerügt werden. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0062578
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19830301_OGH0002_0050OB00645_8200000_001