Der Kauf nach Probe (bzw. nach Muster) ist ein unbedingter Kauf. Die Eigenschaften des Probestücks (Musters), die gemäß Art. 8 Nr. 17 EVHGB als zugesichert gelten, sind ausdrücklich bedungene bzw. zugesagte Eigenschaften iSd Gewährleistungsrechtes, speziell iSd §§ 922, 923 und 928 ABGB (Kramer in Straube zu § 373, 374 HGB Art. 8 Nr. 17 EVHGB Rz 2). Der Revisionswerberin ist beizupflichten, daß es einem Käufer zusteht, die Übernahme einer Ware, die nicht über die zugesagten Eigenschaften verfügt, zu verweigern (HS VII/15), uzw auch wegen unwesentlicher Mängel (EvBl. 1955/51). Dieser allgemeine Grundsatz hat auch für den Kauf nach Probe Anwendung zu finden. Das Berufungsgericht hat jedoch zutreffend erkannt, daß es im vorliegenden Fall nicht mehr auf den Nachweis der Probewidrigkeit der Lieferung ankommt, weil es die beklagte Partei unterlassen hat, ihrer Rügepflicht nach § 377 Abs.2 oder 3 HGB nachzukommen. Diese Bestimmung gilt für den beiderseitigen Handelskauf auch dann, wenn es sich um einen Kauf auf Probe oder nach Probe handelt (Kramer aaO, Rz 7 zu § 377, 378 HGB mwN). Auf Grund fehlender Feststellungen muß dahingestellt bleiben, ob der beklagten Partei als Fachhändlerin der von ihr erst am 25. 9. 1986 behauptete Mangel bereits an Hand der bei Vertragsabschluß zur Verfügung stehenden 8800 Tapetenrollen auffallen hätte müssen und sie daher eine sofortige Rügepflicht nach § 377 Abs.2 HGB getroffen hätte, oder ob (unwahrscheinlich) ein geheimer Mangel vorlag, der sich bei einer nach Ablieferung der Ware unverzüglich vorgenommenen sachkundigen Prüfung nicht zeigte und dem Käufer auch nicht anderweitig bekannt wurde (Kramer aaO Rz 46 mwN). Im letzteren Fall wäre die beklagte Partei verpflichtet gewesen, spätestens sofort nach Einlangen einer Reklamation ihrer Abnehmer zu rügen (SZ 53/63). Versäumt ein Käufer die rechtzeitige Erhebung der Mängelrüge, so gilt die Ware als genehmigt, dh der Käufer verliert alle aus der Mangelhaftigkeit der Ware resultierenden Ansprüche. § 377 Abs.2 und 3 HGB stellt eine echte und unwiderlegliche gesetzliche Fiktion auf, die ohne Rücksicht auf den Parteiwillen eintritt (Kramer aaO Rz 4). Bei unterlassener Rüge einer Teillieferung gilt aber nur diese als genehmigt (Kramer aaO Rz 34 mwN), es sei denn, daß nach den Umständen ein Verzicht auf die Beanstandung der Restlieferung zu erschließen ist, etwa weil die Ware ein unteilbares Ganzes bildet (Würdinger-Röhricht, Großkomm HGB III Rz 38 und 182 zu § 377). Durch die Annahme einer Teillieferung geht daher regelmäßig das Recht der Beanstandung weiterer Lieferungen nicht verloren. Bei einem Kauf nach Probe, wie er hier vorliegt, braucht der Verkäufer bei der Hauptlieferung grundsätzlich nichts besseres als die Probe zu liefern. Offensichtliche Mängel der Probe muß der Käufer sogleich (nach dem Ausprobieren) und nicht erst nach der Hauptlieferung rügen. Nur wenn der Mangel der Probe versteckt war oder der Verkäufer arglistig handelte, kann er sich nicht darauf berufen, daß die Hauptlieferung die selben (mangelhaften) Eigenschaften wie das unbeanstandet gebliebene Probestück habe (Kramer aaO Rz 8 zu Art. 8 Nr. 17 EVHGB bei §§ 373, 374 mwN).Der Kauf nach Probe (bzw. nach Muster) ist ein unbedingter Kauf. Die Eigenschaften des Probestücks (Musters), die gemäß Artikel 8, Nr. 17 EVHGB als zugesichert gelten, sind ausdrücklich bedungene bzw. zugesagte Eigenschaften iSd Gewährleistungsrechtes, speziell iSd Paragraphen 922, 923 und 928 ABGB (Kramer in Straube zu Paragraph 373, 374, HGB Artikel 8, Nr. 17 EVHGB Rz 2). Der Revisionswerberin ist beizupflichten, daß es einem Käufer zusteht, die Übernahme einer Ware, die nicht über die zugesagten Eigenschaften verfügt, zu verweigern (HS VII/15), uzw auch wegen unwesentlicher Mängel (EvBl. 1955/51). Dieser allgemeine Grundsatz hat auch für den Kauf nach Probe Anwendung zu finden. Das Berufungsgericht hat jedoch zutreffend erkannt, daß es im vorliegenden Fall nicht mehr auf den Nachweis der Probewidrigkeit der Lieferung ankommt, weil es die beklagte Partei unterlassen hat, ihrer Rügepflicht nach Paragraph 377, Absatz 2, oder 3 HGB nachzukommen. Diese Bestimmung gilt für den beiderseitigen Handelskauf auch dann, wenn es sich um einen Kauf auf Probe oder nach Probe handelt (Kramer aaO, Rz 7 zu Paragraph 377, 378, HGB mwN). Auf Grund fehlender Feststellungen muß dahingestellt bleiben, ob der beklagten Partei als Fachhändlerin der von ihr erst am 25. 9. 1986 behauptete Mangel bereits an Hand der bei Vertragsabschluß zur Verfügung stehenden 8800 Tapetenrollen auffallen hätte müssen und sie daher eine sofortige Rügepflicht nach Paragraph 377, Absatz 2, HGB getroffen hätte, oder ob (unwahrscheinlich) ein geheimer Mangel vorlag, der sich bei einer nach Ablieferung der Ware unverzüglich vorgenommenen sachkundigen Prüfung nicht zeigte und dem Käufer auch nicht anderweitig bekannt wurde (Kramer aaO Rz 46 mwN). Im letzteren Fall wäre die beklagte Partei verpflichtet gewesen, spätestens sofort nach Einlangen einer Reklamation ihrer Abnehmer zu rügen (SZ 53/63). Versäumt ein Käufer die rechtzeitige Erhebung der Mängelrüge, so gilt die Ware als genehmigt, dh der Käufer verliert alle aus der Mangelhaftigkeit der Ware resultierenden Ansprüche. Paragraph 377, Absatz 2 und 3 HGB stellt eine echte und unwiderlegliche gesetzliche Fiktion auf, die ohne Rücksicht auf den Parteiwillen eintritt (Kramer aaO Rz 4). Bei unterlassener Rüge einer Teillieferung gilt aber nur diese als genehmigt (Kramer aaO Rz 34 mwN), es sei denn, daß nach den Umständen ein Verzicht auf die Beanstandung der Restlieferung zu erschließen ist, etwa weil die Ware ein unteilbares Ganzes bildet (Würdinger-Röhricht, Großkomm HGB römisch drei Rz 38 und 182 zu Paragraph 377,). Durch die Annahme einer Teillieferung geht daher regelmäßig das Recht der Beanstandung weiterer Lieferungen nicht verloren. Bei einem Kauf nach Probe, wie er hier vorliegt, braucht der Verkäufer bei der Hauptlieferung grundsätzlich nichts besseres als die Probe zu liefern. Offensichtliche Mängel der Probe muß der Käufer sogleich (nach dem Ausprobieren) und nicht erst nach der Hauptlieferung rügen. Nur wenn der Mangel der Probe versteckt war oder der Verkäufer arglistig handelte, kann er sich nicht darauf berufen, daß die Hauptlieferung die selben (mangelhaften) Eigenschaften wie das unbeanstandet gebliebene Probestück habe (Kramer aaO Rz 8 zu Artikel 8, Nr. 17 EVHGB bei Paragraphen 373, 374, mwN).
Hier betreffen die Einwendungen der beklagten Partei zum Teil einander ausschließende Tatbestände. Litten die bereits vor der strittigen Bestellung von der beklagten Partei gekauften Tapeten und das der Auftragserteilung zugrunde liegende weitere Muster unter Mängeln (Verlust der Farbe oder der Duplexeigenschaft bei Verarbeitung), so hätten offenkundige Mängel dieser Art schon bei der Probe und versteckte Mängel spätestens nach deren Hervorkommen gerügt werden müssen (s auch JBl 1989, 309). Aus den von der beklagten Partei vorgelegten Reklamationsschreiben ihrer Abnehmer ist zu ersehen, daß diese etwa gleichzeitig mit der ersten Teillieferung des Klägers bei der beklagten Partei einlangten. Entsprachen die per November 1985 abgerufenen Tapeten aber nicht den schon vor der Bestellung von der beklagten Partei gekauften Tapeten und der Musterkollektion, so hätte auch dies sofort nach Prüfung der Teillieferung oder nach dem Hervorkommen eines geheimen Mangels gerügt werden müssen. Wäre der beklagten Partei der Nachweis einer erfolgten Mängelrüge gelungen, so wäre sie auch nicht verpflichtet gewesen, spätere Warenlieferungen abzunehmen (Würdinger-Röhricht aaO Rz 182) oder hier abzurufen.
Der vorliegende Fall ist aber dadurch besonders gekennzeichnet, daß nicht etwa dem Verkäufer die Zusendung weiterer Teillieferungen zu bestimmten Terminen oder nach seiner Wahl offen stand, sondern der beklagte Käufer sich zum Abruf der vereinbarten Warenmenge innerhalb eines Jahres verpflichtet hatte. Für diesen Fall ist zu prüfen, ob sich der Käufer die Rüge von Teillieferungen oder die Beanstandung der zu erwartenden Waren über den Ablauf der Abrufsfrist hinaus vorbehalten kann. Dies ist zu verneinen:
Der Sinn der den Verkäufer nach § 377 HGB treffenden Untersuchungs- und Anzeigepflicht liegt in einer möglichst raschen Unterrichtung des Verkäufers von der Mangelhaftigkeit der Ware. Er soll dadurch in die Lage versetzt werden, die zur Wahrung seiner Interessen nötigen Maßnahmen möglichst rasch zu ergreifen. Die Mängelrüge des Käufers muß daher auch alle Angaben darüber enthalten, worin der Mangel im einzelnen besteht und unter welchen Begleitumständen er aufgetreten ist (Kramer aaO Rz 41 zu §§ 377, 378; Schlegelberger, KommHGB4 III 2094, Anm 54 und 55; SZ 56/146 mwN). Der Nichtabruf der vereinbarten Warenmenge innerhalb der Abruffrist (hier durch fast das ganze restliche Jahr) und noch dazu das Schweigen auf die ausdrückliche Aufforderung zum Abrufen widersprechen dieser Aufklärungsfunktion des § 377 HGB. Der Käufer hat durch sein Stillschweigen dem Verkäufer die Möglichkeit genommen, die erst nach der Abruffrist behaupteten Mängel der Probe und oder der ersten Warenlieferung bzw. den Umstand bald zu prüfen, daß die weiteren Waren mit gleichen Mängeln behaftet sein würden, solche Mängel allenfalls abzustellen oder eine mängelfreie Ware innerhalb der Abruffrist zu liefern. Wenngleich daher die Genehmigungsfiktion unmittelbar nur die ungerügt angenommenen Teillieferungen umfaßte, geht die Berechtigung des Käufers, einen bloß möglicherweise mangelbehafteten Rest der Ware nicht mehr abrufen zu müssen, verloren, wenn gegenüber dem Verkäufer während der vereinbarten Abruffrist jede Rüge unterblieb. Der Fall liegt anders als in den Entscheidungen SZ 4/92 und HS 10.855, nach denen der Käufer bei Verweigerung der Annahme der Ware die Einwendung von Mängeln nicht verliert (so auch Kramer aaO Rz 11 a zu §§ 377, 378). Dort ging es nämlich nicht um Teillieferungen und auch nicht um die Verpflichtung zum Abruf einer nach Probe gekauften Ware. Daher trifft auch das dortige Argument, bei Nichtannahme fehle die Möglichkeit der Prüfung der Beschaffenheit der Ware, auf den vorliegenden Fall nicht zu, in dem der Beklagte nichts anderes behaupten kann, als daß entweder schon die Probe oder die ersten Teillieferungen mangelhaft gewesen seien und die Befürchtung bestanden habe, die noch abzurufenden künftigen Teillieferungen könnten denselben Mangel haben. Da fest steht, daß bis zum 25. 9. 1986 keine Rüge erhoben wurde, verlor die beklagte Partei also eine allenfalls erworbene Berechtigung, einen vielleicht mangelhaften Rest der Ware vom Kläger nicht mehr abrufen zu müssen, und geriet durch den Nichtabruf in schuldhaften Annahmeverzug. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß es auf Feststellungen darüber nicht mehr ankommt, ob die von der klagenden Partei gelieferten Tapeten mangelhaft waren, erweist sich daher im Ergebnis als zutreffend.Der Sinn der den Verkäufer nach Paragraph 377, HGB treffenden Untersuchungs- und Anzeigepflicht liegt in einer möglichst raschen Unterrichtung des Verkäufers von der Mangelhaftigkeit der Ware. Er soll dadurch in die Lage versetzt werden, die zur Wahrung seiner Interessen nötigen Maßnahmen möglichst rasch zu ergreifen. Die Mängelrüge des Käufers muß daher auch alle Angaben darüber enthalten, worin der Mangel im einzelnen besteht und unter welchen Begleitumständen er aufgetreten ist (Kramer aaO Rz 41 zu Paragraphen 377, 378,; Schlegelberger, KommHGB4 römisch drei 2094, Anmerkung 54 und 55; SZ 56/146 mwN). Der Nichtabruf der vereinbarten Warenmenge innerhalb der Abruffrist (hier durch fast das ganze restliche Jahr) und noch dazu das Schweigen auf die ausdrückliche Aufforderung zum Abrufen widersprechen dieser Aufklärungsfunktion des Paragraph 377, HGB. Der Käufer hat durch sein Stillschweigen dem Verkäufer die Möglichkeit genommen, die erst nach der Abruffrist behaupteten Mängel der Probe und oder der ersten Warenlieferung bzw. den Umstand bald zu prüfen, daß die weiteren Waren mit gleichen Mängeln behaftet sein würden, solche Mängel allenfalls abzustellen oder eine mängelfreie Ware innerhalb der Abruffrist zu liefern. Wenngleich daher die Genehmigungsfiktion unmittelbar nur die ungerügt angenommenen Teillieferungen umfaßte, geht die Berechtigung des Käufers, einen bloß möglicherweise mangelbehafteten Rest der Ware nicht mehr abrufen zu müssen, verloren, wenn gegenüber dem Verkäufer während der vereinbarten Abruffrist jede Rüge unterblieb. Der Fall liegt anders als in den Entscheidungen SZ 4/92 und HS 10.855, nach denen der Käufer bei Verweigerung der Annahme der Ware die Einwendung von Mängeln nicht verliert (so auch Kramer aaO Rz 11 a zu Paragraphen 377, 378,). Dort ging es nämlich nicht um Teillieferungen und auch nicht um die Verpflichtung zum Abruf einer nach Probe gekauften Ware. Daher trifft auch das dortige Argument, bei Nichtannahme fehle die Möglichkeit der Prüfung der Beschaffenheit der Ware, auf den vorliegenden Fall nicht zu, in dem der Beklagte nichts anderes behaupten kann, als daß entweder schon die Probe oder die ersten Teillieferungen mangelhaft gewesen seien und die Befürchtung bestanden habe, die noch abzurufenden künftigen Teillieferungen könnten denselben Mangel haben. Da fest steht, daß bis zum 25. 9. 1986 keine Rüge erhoben wurde, verlor die beklagte Partei also eine allenfalls erworbene Berechtigung, einen vielleicht mangelhaften Rest der Ware vom Kläger nicht mehr abrufen zu müssen, und geriet durch den Nichtabruf in schuldhaften Annahmeverzug. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß es auf Feststellungen darüber nicht mehr ankommt, ob die von der klagenden Partei gelieferten Tapeten mangelhaft waren, erweist sich daher im Ergebnis als zutreffend.
Im vorliegenden Fall liegt auch kein sogenanntes Qualifikationsaliud vor. Darunter versteht man die Lieferung einer Ware, die zwar das äußere Aussehen der ausgesuchten, in Wirklichkeit aber ganz andere Eigenschaften hat, die sie zu einem anderen Produkt stempeln (vgl. Kramer aaO Rz 59 mwN). Nach der für die Unterscheidung einer mangelhaften Ware von einem aliud maßgebenden Verkehrsauffassung (HS Erg 47) wäre daher der beklagten Partei, selbst wenn man von der Richtigkeit ihrer Behauptungen ausginge, eine verwendungsfähige Tapete geliefert worden. Allein von ihren Behauptungen her kann daher kein aliud vorliegen.Im vorliegenden Fall liegt auch kein sogenanntes Qualifikationsaliud vor. Darunter versteht man die Lieferung einer Ware, die zwar das äußere Aussehen der ausgesuchten, in Wirklichkeit aber ganz andere Eigenschaften hat, die sie zu einem anderen Produkt stempeln vergleiche Kramer aaO Rz 59 mwN). Nach der für die Unterscheidung einer mangelhaften Ware von einem aliud maßgebenden Verkehrsauffassung (HS Erg 47) wäre daher der beklagten Partei, selbst wenn man von der Richtigkeit ihrer Behauptungen ausginge, eine verwendungsfähige Tapete geliefert worden. Allein von ihren Behauptungen her kann daher kein aliud vorliegen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.