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Rechtssatz RS0062547

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062547

Geschäftszahl

2Ob772/51; 3Ob605/90

Entscheidungsdatum

07.11.1990

Rechtssatz

Bei Teillieferungen ist die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge für jede Teillieferung besonders zu prüfen. Wenn der Verkäufer unmittelbar an den Abnehmer des Käufers versendet, muß der Abnehmer unverzüglich rügen und dann der Käufer. Mängel, die nur Sachverständigen erkennbar sind, gelten als verborgene.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 772/51
    Entscheidungstext OGH 06.02.1952 2 Ob 772/51
    Veröff: EvBl 1952/213 S 332 = JBl 1952,568 = HS 1771
  • 3 Ob 605/90
    Entscheidungstext OGH 07.11.1990 3 Ob 605/90
    nur: Bei Teillieferungen ist die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge für jede Teillieferung besonders zu prüfen. (T1) Beisatz: Bei unterlassener Rüge einer Teillieferung gilt nur diese als genehmigt, es sei denn, daß nach den Umständen ein Verzicht auf die Beanstandung der Restlieferung zu erschließen ist, etwa weil die Ware ein unteilbares Ganzes bildet. Dennoch geht die Berechtigung des Käufers, einen bloß möglicherweise mangelbehafteten Rest der Ware nicht mehr abrufen zu müssen, verloren, wenn gegenüber dem Verkäufer während der vereinbarten Abruffrist jede Rüge unterblieb. (T2) Veröff: SZ 63/197 = ecolex 1991,239

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0062547

Dokumentnummer

JJR_19520206_OGH0002_0020OB00772_5100000_001