Rechtssatz RS0071502
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071502
Entscheidungsdatum
30.11.2016
Rechtssatz
Zu den sogenannten "Weiterfresserschäden": Nach § 1 PHG hat der Produzent eines fehlerhaften Teilproduktes für am Endprodukt verursachte Schäden nur einzustehen, wenn der Geschädigte dieses Teilprodukt als selbständiges Produkt erworben hat; ob dies der Fall ist, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen (hier: Haftung des Erzeugers eines fehlerhaften Wasserschlauchs für am Motor des gekauften Personenkraftwagens entstandene Schäden verneint). Bei Verneinung der Haftung des Produzenten des fehlerhaften Teilproduktes für am Endprodukt verursachte Schäden scheidet jedenfalls auch eine Haftung des Importeurs des Endproduktes für solche Schäden aus.Zu den sogenannten "Weiterfresserschäden": Nach Paragraph eins, PHG hat der Produzent eines fehlerhaften Teilproduktes für am Endprodukt verursachte Schäden nur einzustehen, wenn der Geschädigte dieses Teilprodukt als selbständiges Produkt erworben hat; ob dies der Fall ist, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen (hier: Haftung des Erzeugers eines fehlerhaften Wasserschlauchs für am Motor des gekauften Personenkraftwagens entstandene Schäden verneint). Bei Verneinung der Haftung des Produzenten des fehlerhaften Teilproduktes für am Endprodukt verursachte Schäden scheidet jedenfalls auch eine Haftung des Importeurs des Endproduktes für solche Schäden aus.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 536/93
Entscheidungstext OGH 03.02.1994 8 Ob 536/93
Veröff. SZ 67/22
- 1 Ob 555/95
Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 555/95
Vgl; Veröff: SZ 69/17
- 7 Ob 175/16k
Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 175/16k
Vgl; Veröff: SZ 2016/132
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071502
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19940203_OGH0002_0080OB00536_9300000_001