Begründung:
Der Kläger kaufte am 24. 5. 2005 bei der beklagten Partei, die einen Selbstbedienungs-Baumarkt betreibt, mehrere Wandschienen und Tragarme, um daraus ein Regal zu bauen. Bei diesen Produkten handelt es sich um ein gängiges Doppelloch-Stahlregalsystem. Die Produkte waren bei der beklagten Partei in einem Regal aufgereiht. Produktbeschreibungen waren ebenso wenig aufgelegt oder angeschrieben wie Belastungsangaben hinsichtlich der Tragarme. Auch eine Montageanleitung war nicht vorhanden. Der Kläger hat beim Verkaufspersonal weder hinsichtlich der richtigen Montage des Regals noch hinsichtlich der Belastungsmöglichkeiten nachgefragt. Eine Beratung hielt er nicht für nötig, da er sich in handwerklichen Dingen für erfahren genug hielt und genau wusste, was er wollte. Er hat den Beruf eines Maschinenbauers erlernt und war in seiner aktiven Berufszeit in der Metallbearbeitung tätig. In seiner Freizeit bastelt er viel. Er hatte bereits mehrmals Wandregale desselben Produktes und von ähnlichen Produkten gekauft und montiert.
Nach dem Kauf montierte der Kläger das Regal fachgerecht und legte über die Tragarme eine ca 15 kg schwere Bau-Schalungstafel. Sodann stellte er eine ca 30 kg schwere Kiste mit Motorteilen sowie einen 10 - 12 kg schweren Karton mit Elektroteilen jeweils mit Schwung auf dem Regal ab. Als er einen 12 kg schweren Kübel mit Dispersionsfarbe auf dem Regal abstellen wollte, brach der linke Trägerarm; der Regalboden samt den darauf befindlichen Lasten stürzte auf den Kläger, der rücklings von der Leiter stürzte und sich schwer verletzte. Die Ursache des Bruchs des Tragarmes lag im stoßartigen Absetzen der Lasten auf der Regalbodenkante in Verbindung mit dem zu weit über den Tragarm hinausreichenden Regalboden (eine Schaltafel, die bereits beim Kläger vorhanden war). Durch die zweimalige stoßartig wirkende Kraft abgesetzter Lasten auf die 18 cm über den Tragarm hinausreichende Regalbodenkante wurden die beiden Aufhängekrallen des Tragarms derart vorbelastet, dass das nachfolgende Absetzen des Kübels mit Dispersionsfarbe schlussendlich zum Bruch der Aufhängekrallen führte.
Der Endverbraucher wird weder von der Produzentin noch von der beklagten Partei darüber informiert, dass das Regal nicht dynamisch, das heißt stoßartig belastet werden darf.
Der Kläger nimmt die beklagte Partei auf Schadenersatz in Anspruch, weil das Produkt fehlerhaft gewesen sei und die beklagte Partei ihren Aufklärungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, dass weder ein technischer Fehler des Regalsystems noch ein Instruktionsfehler seitens der beklagten Partei (wegen mangelhafter Information über das Produkt) vorliege.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen sekundärer Feststellungsmängel und führte in seiner rechtlichen Beurteilung - in Übereinstimmung mit dem Erstgericht - aus, dass die beklagte Partei nicht mit einer Verwendung des Regals in der Art, wie sie der Kläger vorgenommen habe, rechnen habe müssen. Daraus folge, dass eine Anleitungs-, Instruktions- und Aufklärungspflicht der beklagten Partei nicht bestanden habe. § 9a Abs 2 KSchG vermöge an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil weder ein Fehler in der Bedienungsanleitung noch das Fehlen einer Bedienungsanleitung ursächlich für den Schadenseintritt gewesen seien: der Kläger habe nämlich das Regal fachgerecht montiert, jedoch (durch stoßartige Belastung des Regalbodens) unsachgemäß verwendet.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen sekundärer Feststellungsmängel und führte in seiner rechtlichen Beurteilung - in Übereinstimmung mit dem Erstgericht - aus, dass die beklagte Partei nicht mit einer Verwendung des Regals in der Art, wie sie der Kläger vorgenommen habe, rechnen habe müssen. Daraus folge, dass eine Anleitungs-, Instruktions- und Aufklärungspflicht der beklagten Partei nicht bestanden habe. Paragraph 9 a, Absatz 2, KSchG vermöge an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil weder ein Fehler in der Bedienungsanleitung noch das Fehlen einer Bedienungsanleitung ursächlich für den Schadenseintritt gewesen seien: der Kläger habe nämlich das Regal fachgerecht montiert, jedoch (durch stoßartige Belastung des Regalbodens) unsachgemäß verwendet.
Der Anregung, beim Europäischen Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen zu stellen, werde nicht gefolgt, da die vom Kläger vorgeschlagenen Vorlagefragen für die Beurteilung des Rechtsfalls ohne Belang seien; sie würden nämlich auf das Nichtvorliegen einer Montageanleitung und den Bruch eines nicht richtig zusammengebauten Regals Bezug nehmen.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob beim Kauf eines selbst zu montierenden Regals in einem Selbstbedienungs-Baumarkt eine Bedienungsanleitung beizuschließen sei, der sich entnehmen lasse, dass es zu einem Bruch des Regals kommen könne, wenn ein über die Tragarme hinausreichender Regalboden stoßartig belastet werden. Weiters sei ungeklärt, ob die Montageanleitung auch einen Hinweis über die Verwendung zu enthalten habe, wenn Gegenstand des Kaufs ein Regal sei, das durch vom Käufer beizubringende Regalbretter zu vervollständigen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn. Weiters wird ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Auslegung des Art 2 Abs 5 der Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG und des Art 153 des EG-Vertrages angeregt.Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn. Weiters wird ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Auslegung des Artikel 2, Absatz 5, der Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG und des Artikel 153, des EG-Vertrages angeregt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.