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Entscheidung 5 Ob 247/09y×

Entscheidung 5 Ob 247/09y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob247/09y

Entscheidungsdatum

19.01.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gustav Etzl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Illedits Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen 10.638 EUR sA, infolge der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 2009, GZ 2 R 76/09z-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. Jänner 2009, GZ 42 Cg 124/08p-10, bestätigt wurde, nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 10.638 EUR samt 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 28. 2. 2007 zu bezahlen, abgewiesen wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.228,92 EUR bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz (darin 370,02 EUR USt und 8,80 EUR Barauslagen), die mit 2.000,56 EUR bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin Barauslagen 934 EUR und 177,76 EUR USt) und die mit 2.002,24 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.234 EUR Barauslagen und 128,04 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Kaufvertrag vom 25. 8. 2005 erwarb die Klägerin von der Beklagten deren Miteigentumsanteile an der Liegenschaft *****, mit welchen Wohnungseigentum an einer Vielzahl von Objekten verbunden ist. Unter Punkt 4. Absatz 2, des Kaufvertrags übernahm die Beklagte der Klägerin gegenüber die Haftung dafür, dass hinsichtlich der Kaufobjekte ua keine gerichtlichen Verfahren anhängig seien.

Aus dem damaligen Grundbuchstand ergab sich für die Klägerin als Käuferin, dass hinsichtlich vier anderer Wohnungseigentumsobjekte im Haus Klagen gemäß Paragraph 13 c, WEG 1975 zu Gunsten der Eigentümergemeinschaft angemerkt waren. Dieser Umstand war der Klägerin bei Erwerb der Anteile auch bekannt.

Erst nach dem Erwerb ihrer Liegenschaftsanteile erfuhr die Klägerin aus Anlass des Wechsels der Hausverwaltung zum 1. 9. 2005 den Hintergrund der bereits seit dem Jahr 2000 anhängigen Verfahren zwischen der Eigentümergemeinschaft und vier einzelnen Wohnungseigentümern:

Die Beklagte hatte als damalige Mehrheitseigentümerin in den Jahren 1993 und 1994 Erhaltungsarbeiten am Haus durchgeführt, ein Paragraph 18 -, M, R, G, -, römisch fünf e, r, f, a, h, r, e, n, eingeleitet und ihre Miteigentumsanteile zur Aufnahme eines Darlehens verpfändet. Als sich im Jahr 1999 vier Wohnungseigentümer weigerten, die auf sie entfallenden Erhaltungskosten zu bezahlen, veranlasste die Beklagte die damalige Verwalterin, Klagen namens der Eigentümergemeinschaft gegen die vier säumigen Wohnungseigentümer einzubringen und trat ihre vermeintlichen Ansprüche der Eigentümergemeinschaft zum Inkasso ab.

Im Jahr 2006 wurden diese Klagen aufgrund mangelnder Aktivlegitimation der klagenden Eigentümergemeinschaft bzw wegen der „infolge der Tilgung des Darlehens nach Verkauf an die Klägerin erloschenen Inkassozession", deren Wirksamkeit vom damaligen Prozessgericht in Zweifel gezogen worden war, und soweit die Eigentümergemeinschaft ihr Begehren auf Paragraph 32, WEG gestützt hatte, deshalb abgewiesen, weil die Eigentümergemeinschaft den Erhaltungsaufwand nicht selbst getragen habe. Die so begründeten Klagsabweisungen erwuchsen unbekämpft in Rechtskraft. Der Prozessverlust der Eigentümergemeinschaft führte zu deren Kostenbelastung, die infolge ungenügender Rücklage auf die einzelnen Wohnungseigentümer aufgeteilt wurde. Davon entfielen auf die Klägerin 12.020,11 EUR.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Zahlung eines Betrags von 10.638 EUR sA mit der Begründung, die Beklagte habe entgegen der im Kaufvertrag getroffenen Zusage, dass keine gerichtlichen Verfahren anhängig seien, der Klägerin das Prozesskostenrisiko aus den anhängigen Verfahren der Eigentümergemeinschaft verschwiegen. Insbesondere habe sie der Klägerin als Käuferin verschwiegen, dass sie selbst durch eine Inkassozession an die Eigentümergemeinschaft das Prozesskostenrisiko auf die Eigentümergemeinschaft und damit auf die einzelnen Wohnungseigentümer überwälzt habe.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte dessen Abweisung und hielt dem Vorbringen der Klägerin entgegen, ihr nur zugesagt zu haben, dass betreffend die konkreten Kaufobjekte keine Verfahren anhängig seien. Dies sei auch nicht der Fall gewesen. Die Klägerin habe selbst aus dem Grundbuchstand Kenntnis der gegen vier andere Wohnungseigentümer anhängigen Verfahren gehabt. Die Beklagte habe den Prozessverlust nicht zu vertreten. Die Zahlungspflicht der Klägerin resultiere vielmehr aus den Bestimmungen des WEG, weil die vorhandene Rücklage zur Deckung der Prozesskosten nicht ausgereicht habe.

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte, der Klägerin den Klagsbetrag zu bezahlen.

Im Wesentlichen argumentierte das Erstgericht damit, dass die Klägerin bei Erwerb der Liegenschaftsanteile nach dem Grundbuchstand keine Erkundigungspflicht hinsichtlich der gegen andere Wohnungseigentümer anhängigen Verfahren getroffen habe. Mit den damals anhängigen Klagen seien nämlich in Wahrheit Ansprüche geltend gemacht worden, die nicht unter die Bestimmung des Paragraph 13 c, WEG 1975 zu subsumieren gewesen wären. Die Beklagte habe in rechtlich nicht gedeckter Weise die Eigentümergemeinschaft an ihrer Stelle als Klägerin eingesetzt, welche Vorgangsweise letztlich auch gescheitert sei. Für diesen Prozessverlust und den der Klägerin damit eingetretenen Schaden habe die Beklagte zu haften.

Der dagegen von der Beklagten erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es vertrat die Ansicht, der Klägerin stehe schon aufgrund der Bestimmung des Paragraph 1014, ABGB der Ersatz jenes Aufwands zu, der durch die Vorgangsweise der Beklagten als Gewaltgeberin verursacht worden sei. Selbst bei fehlgeschlagenem Erfolg habe der Gewaltgeber dem Gewalthaber allen zur Besorgung des Geschäfts notwendig oder nützlich gemachten Aufwand zu ersetzen. Die Beklagte habe ihre eigenen Ansprüche gegen vier zahlungsunwillige Wohnungseigentümer nicht im Weg eines von ihr selbst geführten Aktivprozesses durchzusetzen versucht, sondern einen Dritten, nämlich die Eigentümergemeinschaft, mittels Inkassozession hiezu veranlasst. Sie habe also die Prozessführung im Namen der Eigentümergemeinschaft, jedoch im eigenen Interesse beauftragt. Die Eigentümergemeinschaft wäre als Inkassozessionar im Innenverhältnis verpflichtet gewesen, die eingehobene Leistung an die Beklagte als Zedenten abzuführen. Wirtschaftlich sei die Forderung also bei der Beklagten geblieben. Sie habe daher als Gewalthaber den dafür getätigten Aufwand, hier den Prozesskostenaufwand, zu ersetzen.

Über nachträglichen Antrag (Paragraph 508, ZPO) erklärte das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für zulässig, weil zur Frage der Aktivlegitimation einer Eigentümergemeinschaft oder aber eines einzelnen Wohnungseigentümers bei Konstellationen wie der gegenständlichen keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung der Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Klagsabweisung.

Die klagende Partei beantragte, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten erweist sich infolge Verkennung der Rechtslage durch die Vorinstanzen als zulässig. Die Revision ist auch berechtigt.

Zunächst bietet der vorliegende Sachverhalt keine Grundlage dafür, die Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht der Beklagten der Klägerin gegenüber bei Veräußerung ihrer Liegenschaftsanteile zugrundezulegen. Die Unrichtigkeit der kaufvertraglichen Zusage, hinsichtlich der kaufgegenständlichen Objekte seien keine gerichtlichen Verfahren anhängig, ist nicht erwiesen. Die Anhängigkeit von Verfahren gegen vier andere Wohnungseigentümer, wofür die Eigentümergemeinschaft (nach dem Inhalt der einzelnen Klagen übrigens berechtigterweise) Klagsanmerkungen erwirkt hatte, war nicht nur aus dem Grundbuch ersichtlich, sondern nach ihrem eigenen Zugeständnis der Klägerin [einer in Immobilienangelegenheiten tätigen Gesellschaft] auch bekannt.

Für das Bestehen einer Aufklärungspflicht ist im Einzelfall immer entscheidend, ob ein Schutzbedürfnis des Vertragspartners vorliegt. Kann ein Verkäufer vernünftigerweise - wie hier beim Liegenschaftskaufvertrag zwischen Immobilienunternehmen - beim Käufer Sachkunde voraussetzen, muss er ihn nicht über mögliche Folgen bücherlicher Anmerkungen aufklären vergleiche RIS-Justiz RS0016390 ua). Es wäre daher Sache der Klägerin als Käuferin gewesen, Aufklärung über den Hintergrund der anhängigen Verfahren zu verlangen, wenn sie bei ihrem Kaufentschluss davon ausging, dass ein Prozessverlust jedenfalls ausgeschlossen hätte werden müssen. Wie bei jedem anderen Gerichtsverfahren auch können von einer Eigentümergemeinschaft gegen einzelne Miteigentümer angestrengte Verfahren auch mit Prozessverlust und diesfalls mit einer Kostenbelastung der Eigentümergemeinschaft verbunden sein.

Im Übrigen steht nach den maßgeblichen Feststellungen keinesfalls, wie von der Klägerin unterstellt, fest, dass bereits im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaftsanteile durch sie mit einem Prozessverlust zu rechnen gewesen wäre, dass die Beklagte diesen Prozessverlust zu vertreten hätte oder eine Zession der Forderungen der Beklagten an die Eigentümergemeinschaft per se Ursache des Prozessverlustes gewesen wäre.

Ganz zutreffend hält die Revision der Rechtsansicht des Berufungsgerichts entgegen, dass eine Argumentation aus dem Ersatzpflichtverhältnis zwischen Gewalthaber und Gewaltgeber schon deshalb versagt, weil ausgehend vom festgestellten Sachverhalt die beklagte Partei Gewaltgeber und die Eigentümergemeinschaft, nicht aber die einzelnen Wohnungseigentümer Gewalthaber gewesen wären. Eine aus Paragraph 1014, ABGB abgeleitete, verschuldensunabhängige Erfolgshaftung der Beklagten gegenüber der Klägerin ist nicht zu begründen (RIS-Justiz RS0019610).

Letztlich resultierte die Verpflichtung der Klägerin, der Eigentümergemeinschaft den anteiligen und der Höhe nach nicht mehr strittigen Klagsbetrag zu bezahlen, nach ihrem eigenen Vorbringen aus der wohnungseigentumsrechtlichen Vorschrift des Paragraph 31, Absatz eins, WEG über die Rücklagenbildung. Den Klagsbetrag hat die Klägerin nicht als Prozesskostenschuld an die jeweiligen Prozessgegner entrichtet, sondern aufgrund des Nichtzureichens der vorhandenen Rücklage in diese als Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft eingebracht vergleiche jüngst zur nicht ausreichenden Rücklage und Belastung eines späteren Käufers dadurch: 5 Ob 171/09x). Darauf ist die Klägerin mit ihren - übrigens erstmals in der Revisionsbeantwortung - erstatteten Ausführungen, sie habe durch Zahlung eine fremde Schuld eingelöst, ihr stehe daher der Klagsanspruch nach Paragraph 1422, ABGB zu, hinzuweisen.

Der von der Klägerin erachtete finanzielle Nachteil durch die derartige Belastung mit Rücklagenbeiträgen ist reiner Vermögensschaden, dessen Verursachung die Beklagte nur dann ersatzpflichtig machte, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, wozu oben bereits Stellung genommen wurde, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus der Übertretung von Schutzgesetzen ableiten ließe vergleiche RIS-Justiz RS0022813; RS0022462 [T1]). Für solche Haftungsgründe bieten die maßgeblichen Feststellungen aber keine Anhaltspunkte.

Die geltend gemachten Anspruchsgründe rechtfertigen daher insgesamt das Klagebegehren nicht.

Die Revision war daher berechtigt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.

Textnummer

E93184

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00247.09Y.0119.000

Im RIS seit

18.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012

Dokumentnummer

JJT_20100119_OGH0002_0050OB00247_09Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016390 Rechtssatz 16.01.1986Zivilrecht
Es besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung einen Einfluss haben können. Eine Aufklärungspflicht besteht in der Regel nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redl …
RS0022462 Rechtssatz 12.06.1979Zivilrecht
Dem "Vermögen" einer Person kommt kein absoluter Schutz zu. Nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm steht vielmehr nur dem unmittelbar Geschädigten ein Ersatzanspruch zu.
RS0022813 Rechtssatz 12.06.1979Zivilrecht
Nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm steht nur dem unmittelbar Geschädigten ein Ersatzanspruch zu. Die Verursachung eines Vermögensschadens macht daher nur dann ersatzpflichtig, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung zum Beispiel aus der Verletzun …
RS0026022 Rechtssatz 27.06.1984Zivilrecht
Für das Bestehen einer Warnpflicht ist entscheidend, ob ein Schutzbedürfnis des Vertragspartners vorliegt. Wenn der Verkäufer einer Sache vernünftigerweise erwarten darf, dass dem Erwerber die mit dem Gebrauch des Gutes verbundenen Gefahren auf Grund der na …
RS0048335 Rechtssatz 29.05.1995Zivilrecht
Beim Kaufvertrag entstammt die Pflicht zur Aufklärung über mögliche Gefahren der schon vor Vertragsabschluss bestehenden Interessenwahrungspflicht. Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach der Beschaffenheit und Funktionsweise des Kaufgegenst …
RS0087139 Rechtssatz 31.08.1995Zivilrecht
Ob die Aufklärung geboten, sie daher zu erwarten war, bestimmt sich bei Fehlen expliziter Rechtsregeln nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs.
RS0106641 Rechtssatz 13.06.1985Zivilrecht
Voraussetzung für eine Aufklärungspflicht ist stets, dass der Vertragspartner die Mitteilung der betreffenden Tatsachen nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte.
RS0110524 Rechtssatz 23.06.1998Zivilrecht
Die Rücklage ist ein Sondervermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht quotenmäßiges Miteigentum der Liegenschaftseigentümer. Zum Rechnungslegungsbegehren über die Rücklage bei Verwalterwechsel (§ 16 Abs 3 WEG) ist daher nur die Wohnungseigentümer …
RS0111165 Rechtssatz 27.10.1998Zivilrecht
Wann die Aufklärungspflicht des Vertragspartners nach der Übung des redlichen Verkehrs besteht, ergibt sich jeweils aus dem Umständen des Einzelfalls.
RS0125758 Rechtssatz 19.01.2010Zivilrecht
Der finanzielle Nachteil eines Wohnungseigentümers durch die Belastung mit Rücklagenbeiträgen ist reiner Vermögensschaden, dessen Verursachung einen anderen nur dann ersatzpflichtig machte, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung aus der Verletzung ve …