Entscheidungsgründe:
Mit Kaufvertrag vom 25. 8. 2005 erwarb die Klägerin von der Beklagten deren Miteigentumsanteile an der Liegenschaft *****, mit welchen Wohnungseigentum an einer Vielzahl von Objekten verbunden ist. Unter Punkt 4. Abs 2 des Kaufvertrags übernahm die Beklagte der Klägerin gegenüber die Haftung dafür, dass hinsichtlich der Kaufobjekte ua keine gerichtlichen Verfahren anhängig seien.Mit Kaufvertrag vom 25. 8. 2005 erwarb die Klägerin von der Beklagten deren Miteigentumsanteile an der Liegenschaft *****, mit welchen Wohnungseigentum an einer Vielzahl von Objekten verbunden ist. Unter Punkt 4. Absatz 2, des Kaufvertrags übernahm die Beklagte der Klägerin gegenüber die Haftung dafür, dass hinsichtlich der Kaufobjekte ua keine gerichtlichen Verfahren anhängig seien.
Aus dem damaligen Grundbuchstand ergab sich für die Klägerin als Käuferin, dass hinsichtlich vier anderer Wohnungseigentumsobjekte im Haus Klagen gemäß § 13c WEG 1975 zu Gunsten der Eigentümergemeinschaft angemerkt waren. Dieser Umstand war der Klägerin bei Erwerb der Anteile auch bekannt.Aus dem damaligen Grundbuchstand ergab sich für die Klägerin als Käuferin, dass hinsichtlich vier anderer Wohnungseigentumsobjekte im Haus Klagen gemäß Paragraph 13 c, WEG 1975 zu Gunsten der Eigentümergemeinschaft angemerkt waren. Dieser Umstand war der Klägerin bei Erwerb der Anteile auch bekannt.
Erst nach dem Erwerb ihrer Liegenschaftsanteile erfuhr die Klägerin aus Anlass des Wechsels der Hausverwaltung zum 1. 9. 2005 den Hintergrund der bereits seit dem Jahr 2000 anhängigen Verfahren zwischen der Eigentümergemeinschaft und vier einzelnen Wohnungseigentümern:
Die Beklagte hatte als damalige Mehrheitseigentümerin in den Jahren 1993 und 1994 Erhaltungsarbeiten am Haus durchgeführt, ein § 18-MRG-Verfahren eingeleitet und ihre Miteigentumsanteile zur Aufnahme eines Darlehens verpfändet. Als sich im Jahr 1999 vier Wohnungseigentümer weigerten, die auf sie entfallenden Erhaltungskosten zu bezahlen, veranlasste die Beklagte die damalige Verwalterin, Klagen namens der Eigentümergemeinschaft gegen die vier säumigen Wohnungseigentümer einzubringen und trat ihre vermeintlichen Ansprüche der Eigentümergemeinschaft zum Inkasso ab.Die Beklagte hatte als damalige Mehrheitseigentümerin in den Jahren 1993 und 1994 Erhaltungsarbeiten am Haus durchgeführt, ein Paragraph 18 -, M, R, G, -, römisch fünf e, r, f, a, h, r, e, n, eingeleitet und ihre Miteigentumsanteile zur Aufnahme eines Darlehens verpfändet. Als sich im Jahr 1999 vier Wohnungseigentümer weigerten, die auf sie entfallenden Erhaltungskosten zu bezahlen, veranlasste die Beklagte die damalige Verwalterin, Klagen namens der Eigentümergemeinschaft gegen die vier säumigen Wohnungseigentümer einzubringen und trat ihre vermeintlichen Ansprüche der Eigentümergemeinschaft zum Inkasso ab.
Im Jahr 2006 wurden diese Klagen aufgrund mangelnder Aktivlegitimation der klagenden Eigentümergemeinschaft bzw wegen der „infolge der Tilgung des Darlehens nach Verkauf an die Klägerin erloschenen Inkassozession", deren Wirksamkeit vom damaligen Prozessgericht in Zweifel gezogen worden war, und soweit die Eigentümergemeinschaft ihr Begehren auf § 32 WEG gestützt hatte, deshalb abgewiesen, weil die Eigentümergemeinschaft den Erhaltungsaufwand nicht selbst getragen habe. Die so begründeten Klagsabweisungen erwuchsen unbekämpft in Rechtskraft. Der Prozessverlust der Eigentümergemeinschaft führte zu deren Kostenbelastung, die infolge ungenügender Rücklage auf die einzelnen Wohnungseigentümer aufgeteilt wurde. Davon entfielen auf die Klägerin 12.020,11 EUR.Im Jahr 2006 wurden diese Klagen aufgrund mangelnder Aktivlegitimation der klagenden Eigentümergemeinschaft bzw wegen der „infolge der Tilgung des Darlehens nach Verkauf an die Klägerin erloschenen Inkassozession", deren Wirksamkeit vom damaligen Prozessgericht in Zweifel gezogen worden war, und soweit die Eigentümergemeinschaft ihr Begehren auf Paragraph 32, WEG gestützt hatte, deshalb abgewiesen, weil die Eigentümergemeinschaft den Erhaltungsaufwand nicht selbst getragen habe. Die so begründeten Klagsabweisungen erwuchsen unbekämpft in Rechtskraft. Der Prozessverlust der Eigentümergemeinschaft führte zu deren Kostenbelastung, die infolge ungenügender Rücklage auf die einzelnen Wohnungseigentümer aufgeteilt wurde. Davon entfielen auf die Klägerin 12.020,11 EUR.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Zahlung eines Betrags von 10.638 EUR sA mit der Begründung, die Beklagte habe entgegen der im Kaufvertrag getroffenen Zusage, dass keine gerichtlichen Verfahren anhängig seien, der Klägerin das Prozesskostenrisiko aus den anhängigen Verfahren der Eigentümergemeinschaft verschwiegen. Insbesondere habe sie der Klägerin als Käuferin verschwiegen, dass sie selbst durch eine Inkassozession an die Eigentümergemeinschaft das Prozesskostenrisiko auf die Eigentümergemeinschaft und damit auf die einzelnen Wohnungseigentümer überwälzt habe.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte dessen Abweisung und hielt dem Vorbringen der Klägerin entgegen, ihr nur zugesagt zu haben, dass betreffend die konkreten Kaufobjekte keine Verfahren anhängig seien. Dies sei auch nicht der Fall gewesen. Die Klägerin habe selbst aus dem Grundbuchstand Kenntnis der gegen vier andere Wohnungseigentümer anhängigen Verfahren gehabt. Die Beklagte habe den Prozessverlust nicht zu vertreten. Die Zahlungspflicht der Klägerin resultiere vielmehr aus den Bestimmungen des WEG, weil die vorhandene Rücklage zur Deckung der Prozesskosten nicht ausgereicht habe.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte, der Klägerin den Klagsbetrag zu bezahlen.
Im Wesentlichen argumentierte das Erstgericht damit, dass die Klägerin bei Erwerb der Liegenschaftsanteile nach dem Grundbuchstand keine Erkundigungspflicht hinsichtlich der gegen andere Wohnungseigentümer anhängigen Verfahren getroffen habe. Mit den damals anhängigen Klagen seien nämlich in Wahrheit Ansprüche geltend gemacht worden, die nicht unter die Bestimmung des § 13c WEG 1975 zu subsumieren gewesen wären. Die Beklagte habe in rechtlich nicht gedeckter Weise die Eigentümergemeinschaft an ihrer Stelle als Klägerin eingesetzt, welche Vorgangsweise letztlich auch gescheitert sei. Für diesen Prozessverlust und den der Klägerin damit eingetretenen Schaden habe die Beklagte zu haften.Im Wesentlichen argumentierte das Erstgericht damit, dass die Klägerin bei Erwerb der Liegenschaftsanteile nach dem Grundbuchstand keine Erkundigungspflicht hinsichtlich der gegen andere Wohnungseigentümer anhängigen Verfahren getroffen habe. Mit den damals anhängigen Klagen seien nämlich in Wahrheit Ansprüche geltend gemacht worden, die nicht unter die Bestimmung des Paragraph 13 c, WEG 1975 zu subsumieren gewesen wären. Die Beklagte habe in rechtlich nicht gedeckter Weise die Eigentümergemeinschaft an ihrer Stelle als Klägerin eingesetzt, welche Vorgangsweise letztlich auch gescheitert sei. Für diesen Prozessverlust und den der Klägerin damit eingetretenen Schaden habe die Beklagte zu haften.
Der dagegen von der Beklagten erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es vertrat die Ansicht, der Klägerin stehe schon aufgrund der Bestimmung des § 1014 ABGB der Ersatz jenes Aufwands zu, der durch die Vorgangsweise der Beklagten als Gewaltgeberin verursacht worden sei. Selbst bei fehlgeschlagenem Erfolg habe der Gewaltgeber dem Gewalthaber allen zur Besorgung des Geschäfts notwendig oder nützlich gemachten Aufwand zu ersetzen. Die Beklagte habe ihre eigenen Ansprüche gegen vier zahlungsunwillige Wohnungseigentümer nicht im Weg eines von ihr selbst geführten Aktivprozesses durchzusetzen versucht, sondern einen Dritten, nämlich die Eigentümergemeinschaft, mittels Inkassozession hiezu veranlasst. Sie habe also die Prozessführung im Namen der Eigentümergemeinschaft, jedoch im eigenen Interesse beauftragt. Die Eigentümergemeinschaft wäre als Inkassozessionar im Innenverhältnis verpflichtet gewesen, die eingehobene Leistung an die Beklagte als Zedenten abzuführen. Wirtschaftlich sei die Forderung also bei der Beklagten geblieben. Sie habe daher als Gewalthaber den dafür getätigten Aufwand, hier den Prozesskostenaufwand, zu ersetzen.Der dagegen von der Beklagten erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es vertrat die Ansicht, der Klägerin stehe schon aufgrund der Bestimmung des Paragraph 1014, ABGB der Ersatz jenes Aufwands zu, der durch die Vorgangsweise der Beklagten als Gewaltgeberin verursacht worden sei. Selbst bei fehlgeschlagenem Erfolg habe der Gewaltgeber dem Gewalthaber allen zur Besorgung des Geschäfts notwendig oder nützlich gemachten Aufwand zu ersetzen. Die Beklagte habe ihre eigenen Ansprüche gegen vier zahlungsunwillige Wohnungseigentümer nicht im Weg eines von ihr selbst geführten Aktivprozesses durchzusetzen versucht, sondern einen Dritten, nämlich die Eigentümergemeinschaft, mittels Inkassozession hiezu veranlasst. Sie habe also die Prozessführung im Namen der Eigentümergemeinschaft, jedoch im eigenen Interesse beauftragt. Die Eigentümergemeinschaft wäre als Inkassozessionar im Innenverhältnis verpflichtet gewesen, die eingehobene Leistung an die Beklagte als Zedenten abzuführen. Wirtschaftlich sei die Forderung also bei der Beklagten geblieben. Sie habe daher als Gewalthaber den dafür getätigten Aufwand, hier den Prozesskostenaufwand, zu ersetzen.
Über nachträglichen Antrag (§ 508 ZPO) erklärte das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO für zulässig, weil zur Frage der Aktivlegitimation einer Eigentümergemeinschaft oder aber eines einzelnen Wohnungseigentümers bei Konstellationen wie der gegenständlichen keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.Über nachträglichen Antrag (Paragraph 508, ZPO) erklärte das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für zulässig, weil zur Frage der Aktivlegitimation einer Eigentümergemeinschaft oder aber eines einzelnen Wohnungseigentümers bei Konstellationen wie der gegenständlichen keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung der Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Klagsabweisung.
Die klagende Partei beantragte, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.