Begründung:
Der Beklagte verursachte im Jahr 1999 einen Verkehrsunfall, indem er als „Schwarzfahrer“ in betrunkenem Zustand einen Gendarmeriebeamten anlässlich einer Verkehrskontrolle niederstieß und dabei schwer verletzte. In einem Parallelverfahren machte dieser seine Ansprüche (Zahlung und Feststellung) gegen den Beklagten als Lenker, die Fahrzeughalterin und gegen die nunmehrige Klägerin als Haftpflichtversicherer geltend. Mit Teil- und Zwischenurteil des Berufungsgerichts vom März 2004 wurde das Leistungsbegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt und dem Feststellungsbegehren gegen den (dort) Erstbeklagten zur Gänze und gegen die (dort) Zweit- und Drittbeklagten je begrenzt mit den Haftungshöchstbeträgen nach EKHG stattgegeben. Mit Teil- und Teilzwischenurteil des Erstgerichts vom Dezember 2004, das nach Bestätigung durch das Berufungsgericht im September 2005 in Rechtskraft erwuchs, wurde (neuerlich) ausgesprochen, dass das Leistungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe und dem Feststellungsbegehren wurde nunmehr auch gegen die (dort) Zweit- und Drittbeklagten zur Gänze stattgegeben. Im März 2007 wurde das Verfahren durch Ruhen (Erstbeklagter) sowie durch Abschluss eines Vergleichs (Zweit- und Drittbeklagte) beendet.
Mit der gegenständlichen Regressklage begehrt die Klägerin vom Beklagten den Ersatz der an den Geschädigten bezahlten Beträge und Feststellung der Haftung des Beklagten für ihre künftigen Aufwendungen als KFZ-Haftpflichtversicherer aus dem gegenständlichen Unfall. In der mündlichen Verhandlung vom 13. 12. 2002 beschloss das Erstgericht die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung im Parallelverfahren. Das Verfahren werde nach rechtskräftiger Entscheidung im Parallelverfahren über den Anspruchsgrund von Amts wegen fortgesetzt werden. Die Klägerin brachte - mangels amtswegiger Fortsetzung - am 15. 11. 2007 einen Fortsetzungsantrag ein.
Der Beklagte erhob hierauf den Einwand der Verjährung infolge nichtgehöriger Fortsetzung der Klage. Das Berufungsurteil im Parallelverfahren vom März 2004 - über den Anspruchsgrund - sei seit Mai 2004 rechtskräftig. Demnach sei die Klägerin über dreieinhalb Jahre lang inaktiv geblieben.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Verjährung ab. Bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom Juli 2004 sei im Parallelverfahren über den Anspruchsgrund rechtskräftig entschieden worden. Eine ungebührliche Untätigkeit des Klägers sei erst nach Ablauf der Verjährungsfrist von drei Jahren anzunehmen. Dies sei hier jedoch der Fall, da zwischen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom Juli 2004 und dem Fortsetzungsantrag der Klägerin mehr als drei Jahre lägen.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf, trug dem Erstgericht die ergänzende Verhandlung und neuerliche Entscheidung auf und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Die Beurteilung der Frage, ob die im Parallelverfahren zweitbeklagte Fahrzeughalterin neben der Gefährdungshaftung nach EKHG auch eine Verschuldenshaftung treffe, sei infolge des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 1. Juli 2004 dem zweiten Rechtsgang vorbehalten worden (2 Ob 148/04k). Wenngleich die insoweit im zweiten Rechtsgang noch zu klärenden Tatfragen nur für den noch offenen Teil des gestellten Feststellungsbegehrens erforderlich gewesen seien, so habe diese Frage doch einen entscheidenden Punkt der geltend gemachten Anspruchsgrundlagen, nämlich ob die dort Zweitbeklagte auch eine Verschuldenshaftung nach ABGB zu vertreten habe, betroffen. Erst mit Rechtskraft des im zweiten Rechtsgang ergangenen Berufungsurteils vom Juli 2005 sei insoweit Klarheit geschaffen worden. Der Maßstab von drei Jahren habe daher erst mit Rechtskraft dieser Entscheidung, somit im September 2005, zu laufen begonnen, sodass der Klägerin aufgrund ihres Fortsetzungsantrags vom 15. November 2007 keine „ungewöhnliche Untätigkeit“ angelastet werden könne. Die Unterbrechungswirkung der Klage sei daher nach wie vor gegeben. Die Einrede der Verjährung erweise sich daher als nicht berechtigt. Der Rechtsfrage, ab wann der Unterbrechungsgrund als weggefallen anzusehen sei, wenn im Vorprozess über einzelne von mehreren geltend gemachten Anspruchsgrundlagen, etwa wegen eines gestellten Feststellungsbegehrens mit unterschiedlichen Haftungshöchstgrenzen, sukzessive entschieden werde, komme über den Einzelfall hinaus Bedeutung zu. Nachdem diesbezüglich keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bestehe, sei der Rekurs gemäß § 519 Abs 2 ZPO zulässig.Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf, trug dem Erstgericht die ergänzende Verhandlung und neuerliche Entscheidung auf und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Die Beurteilung der Frage, ob die im Parallelverfahren zweitbeklagte Fahrzeughalterin neben der Gefährdungshaftung nach EKHG auch eine Verschuldenshaftung treffe, sei infolge des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 1. Juli 2004 dem zweiten Rechtsgang vorbehalten worden (2 Ob 148/04k). Wenngleich die insoweit im zweiten Rechtsgang noch zu klärenden Tatfragen nur für den noch offenen Teil des gestellten Feststellungsbegehrens erforderlich gewesen seien, so habe diese Frage doch einen entscheidenden Punkt der geltend gemachten Anspruchsgrundlagen, nämlich ob die dort Zweitbeklagte auch eine Verschuldenshaftung nach ABGB zu vertreten habe, betroffen. Erst mit Rechtskraft des im zweiten Rechtsgang ergangenen Berufungsurteils vom Juli 2005 sei insoweit Klarheit geschaffen worden. Der Maßstab von drei Jahren habe daher erst mit Rechtskraft dieser Entscheidung, somit im September 2005, zu laufen begonnen, sodass der Klägerin aufgrund ihres Fortsetzungsantrags vom 15. November 2007 keine „ungewöhnliche Untätigkeit“ angelastet werden könne. Die Unterbrechungswirkung der Klage sei daher nach wie vor gegeben. Die Einrede der Verjährung erweise sich daher als nicht berechtigt. Der Rechtsfrage, ab wann der Unterbrechungsgrund als weggefallen anzusehen sei, wenn im Vorprozess über einzelne von mehreren geltend gemachten Anspruchsgrundlagen, etwa wegen eines gestellten Feststellungsbegehrens mit unterschiedlichen Haftungshöchstgrenzen, sukzessive entschieden werde, komme über den Einzelfall hinaus Bedeutung zu. Nachdem diesbezüglich keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bestehe, sei der Rekurs gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO zulässig.