Begründung:
Vorauszuschicken ist, dass Gegenstand des Verfahrens lediglich restliche Ruhegenussansprüche der Klägerin nach dem Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG) für die Zeit vom 1. 9. 1998 bis 31. 12. 2001 in der Höhe von 18.438,50 EUR brutto sind. Die für die Zeit danach erhobenen Ansprüche hat die Beklagte auf Grund der rückwirkend mit 1. 1. 2002 in Kraft getretenen Änderung des BThPG durch die Dienstrechts-Novelle 2005 beglichen.
Die Revision verweist auf einen tatsächlich vorliegenden Widerspruch zwischen den Entscheidungen 9 ObA 55/05m einerseits und 9 ObA 131/06i andererseits. Der Widerspruch besteht darin, dass diese Entscheidungen den Spruch des Erkenntnisses des VfGH vom 15. 12. 2004, G 107/03, G 77/04, mit welchem festgestellt wurde, dass § 5 Abs 8 Bundestheater-Pensionsgesetz idF BGBl I 1998/123 verfassungswidrig war und die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, unterschiedlich interpretierten: In 9 ObA 55/05m wurde ausgesprochen, dass das als verfassungswidrig festgestellte Gesetz auch über den Anlassfall hinaus nicht mehr anzuwenden ist. Demgegenüber wurde in der Entscheidung 9 ObA 131/06i erkannt, dass das genannte Erkenntnis des VfGH auf die vor Fällung des Erkenntnisses verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalls keine Auswirkungen habe.Die Revision verweist auf einen tatsächlich vorliegenden Widerspruch zwischen den Entscheidungen 9 ObA 55/05m einerseits und 9 ObA 131/06i andererseits. Der Widerspruch besteht darin, dass diese Entscheidungen den Spruch des Erkenntnisses des VfGH vom 15. 12. 2004, G 107/03, G 77/04, mit welchem festgestellt wurde, dass Paragraph 5, Absatz 8, Bundestheater-Pensionsgesetz in der Fassung BGBl römisch eins 1998/123 verfassungswidrig war und die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, unterschiedlich interpretierten: In 9 ObA 55/05m wurde ausgesprochen, dass das als verfassungswidrig festgestellte Gesetz auch über den Anlassfall hinaus nicht mehr anzuwenden ist. Demgegenüber wurde in der Entscheidung 9 ObA 131/06i erkannt, dass das genannte Erkenntnis des VfGH auf die vor Fällung des Erkenntnisses verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalls keine Auswirkungen habe.
Allerdings ist die Beantwortung der Rechtsfrage nach den Auswirkungen des Erkenntnisses des VfGH im hier zu beurteilenden Fall nicht präjudiziell, weil das Berufungsgericht das Klagebegehren aus anderen Gründen und somit im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat:
Die Klägerin stand bis zu ihrer Ruhestandsversetzung zum 31. 8. 1998 als Tänzerin in einem Dienstverhältnis zum Bund. Für den hier maßgeblichen Zeitraum von September 1998 bis einschließlich Dezember 2001 wurde ihr Ruhegenuss, ausgehend von einer angenommenen Dienstzeit von 27 Jahren und 11 Monaten, mit 62 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage festgesetzt.
Der Ruhegenussanspruch der Klägerin ist mit ihrer Versetzung in den Ruhestand, die zum 31. 8. 1998 erfolgte, entstanden. Er hat sich auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Rechtslage konkretisiert. Gemäß § 5 ABGB wirken mangels gegenteiliger Anordnung im Gesetz nach diesem Zeitpunkt erfolgte Änderungen der Rechtslage nicht zurück (9 ObA 3/05i mwN).Der Ruhegenussanspruch der Klägerin ist mit ihrer Versetzung in den Ruhestand, die zum 31. 8. 1998 erfolgte, entstanden. Er hat sich auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Rechtslage konkretisiert. Gemäß Paragraph 5, ABGB wirken mangels gegenteiliger Anordnung im Gesetz nach diesem Zeitpunkt erfolgte Änderungen der Rechtslage nicht zurück (9 ObA 3/05i mwN).
Für die Zeit vom 1. 1. 1998 bis zum Ablauf des 31. 12. 2002 wurde durch die 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl Nr I 1998/123, eine anstelle der bisherigen §§ 5 und 5a BThPG tretende Regelung des § 5 BThPG mit folgendem Wortlaut geschaffen:Für die Zeit vom 1. 1. 1998 bis zum Ablauf des 31. 12. 2002 wurde durch die 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl Nr römisch eins 1998/123, eine anstelle der bisherigen Paragraphen 5 und 5 a BThPG tretende Regelung des Paragraph 5, BThPG mit folgendem Wortlaut geschaffen:
„§ 5
(1) Die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete frühestens Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt hätte, ist die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 %-Punkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf 2 Kommastellen zu runden.
.....
(6) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten.
(7) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 336 Monaten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage - abweichend von Abs 6 - 71 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils 12 auf die Zahl von 336 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um 1 %-Punkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten.(7) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 336 Monaten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage - abweichend von Absatz 6, - 71 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils 12 auf die Zahl von 336 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um 1 %-Punkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten.
(8) Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs 7 zählt jeder Monat, in dem(8) Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Absatz 7, zählt jeder Monat, in dem
1. ein Solotänzer mindestens drei Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat oder
2. ein sonstiges Ballettmitglied mindestens fünf Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat
sowie die spielfreie Zeit im Ausmaß von höchstens zwei Monaten pro Spieljahr.
(9) Abs 7 ist nur auf Ballettmitglieder anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1996 dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterstellt worden sind. Nach diesem Datum angefallene Ruhegenüsse oder von solchen abgeleitete Versorgungsgenüsse sind erforderlichenfalls nach den Abs 7 und 8 neu zu bemessen.(9) Absatz 7, ist nur auf Ballettmitglieder anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1996 dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterstellt worden sind. Nach diesem Datum angefallene Ruhegenüsse oder von solchen abgeleitete Versorgungsgenüsse sind erforderlichenfalls nach den Absatz 7 und 8 neu zu bemessen.
....."
Bereits in 9 ObA 23/02a (siehe auch 9 ObA 3/05i) wurde - unter teilweiser Ablehnung der Entscheidung 8 ObA 18/99a - dem klaren Wortlaut des § 5 Abs 7 BThPG idF BGBl Nr I 1998/123 entsprechend klargestellt, dass die Rechtsauffassung, die in § 5 Abs 7 BThPG normierte Grenze von 336 Monaten wirke „absolut", abzulehnen ist:Bereits in 9 ObA 23/02a (siehe auch 9 ObA 3/05i) wurde - unter teilweiser Ablehnung der Entscheidung 8 ObA 18/99a - dem klaren Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 7, BThPG in der Fassung BGBl Nr römisch eins 1998/123 entsprechend klargestellt, dass die Rechtsauffassung, die in Paragraph 5, Absatz 7, BThPG normierte Grenze von 336 Monaten wirke „absolut", abzulehnen ist:
Vielmehr legt § 5 Abs 7 Satz 2 BThPG in der auf die Klägerin anzuwendenden Fassung unmissverständlich fest, dass sich der dort festgelegte Prozentsatz von 71 „für jeweils 12 auf die Zahl von 336 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt vermindert, jedoch 62 nicht unterschreiten darf". Daraus folgt aber, dass der Klägerin unter Zugrundelegung der angerechneten Dienstzeit von 27 Jahren und 11 Monaten unabhängig von den Auswirkungen des zitierten Erkenntnisses des VfGH ein Ruhegenuss von 70 % (71 abzüglich ein Prozentpunkt für das auf 336 fehlende Dienstmonat) der Ermittlungsgrundlage gebührte. Der Umstand, dass die Beklagte den Ruhegenuss der Klägerin lediglich mit 62 % der Ermittlungsgrundlage bemaß und bezahlte, beruht somit nicht auf einer Anwendung einer später durch den VfGH als verfassungswidrig erkannten Bestimmung des BThPG, sondern auf einer Fehlinterpretation des § 5 Abs 7 BThPG idF BGBl Nr I 1998/123. Darauf, dass die Klägerin unter Außerachtlassung des vom VfGH als verfassungswidrig erkannten § 5 Abs 8 BThPG idF BGBl Nr I 1998/123 (wegen Erreichen von 336 statt der angerechneten 335 Dienstmonate) einen weiteren Prozentpunkt mehr (71 statt 70) von der Ermittlungsgrundlage zu erhalten hätte, stützt sich die außerordentliche Revision nicht einmal ansatzweise.Vielmehr legt Paragraph 5, Absatz 7, Satz 2 BThPG in der auf die Klägerin anzuwendenden Fassung unmissverständlich fest, dass sich der dort festgelegte Prozentsatz von 71 „für jeweils 12 auf die Zahl von 336 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt vermindert, jedoch 62 nicht unterschreiten darf". Daraus folgt aber, dass der Klägerin unter Zugrundelegung der angerechneten Dienstzeit von 27 Jahren und 11 Monaten unabhängig von den Auswirkungen des zitierten Erkenntnisses des VfGH ein Ruhegenuss von 70 % (71 abzüglich ein Prozentpunkt für das auf 336 fehlende Dienstmonat) der Ermittlungsgrundlage gebührte. Der Umstand, dass die Beklagte den Ruhegenuss der Klägerin lediglich mit 62 % der Ermittlungsgrundlage bemaß und bezahlte, beruht somit nicht auf einer Anwendung einer später durch den VfGH als verfassungswidrig erkannten Bestimmung des BThPG, sondern auf einer Fehlinterpretation des Paragraph 5, Absatz 7, BThPG in der Fassung BGBl Nr römisch eins 1998/123. Darauf, dass die Klägerin unter Außerachtlassung des vom VfGH als verfassungswidrig erkannten Paragraph 5, Absatz 8, BThPG in der Fassung BGBl Nr römisch eins 1998/123 (wegen Erreichen von 336 statt der angerechneten 335 Dienstmonate) einen weiteren Prozentpunkt mehr (71 statt 70) von der Ermittlungsgrundlage zu erhalten hätte, stützt sich die außerordentliche Revision nicht einmal ansatzweise.