Es trifft zu, dass der Abänderungsantrag gemäß § 508 ZPO verfehlt ist, weil beim vorliegenden Entscheidungsgegenstand, eine außerordentliche Revision erhoben werden kann (§ 505 Abs 4 ZPO), ohne dass es einer Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht bedarf. Die ordentliche Revision gemäß § 508 Abs 2 ZPO ist daher in eine außerordentliche Revision gemäß § 505 Abs 4 ZPO umzudeuten (9 Ob 148/00f; RIS-Justiz RS0110049 ua).Es trifft zu, dass der Abänderungsantrag gemäß Paragraph 508, ZPO verfehlt ist, weil beim vorliegenden Entscheidungsgegenstand, eine außerordentliche Revision erhoben werden kann (Paragraph 505, Absatz 4, ZPO), ohne dass es einer Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht bedarf. Die ordentliche Revision gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO ist daher in eine außerordentliche Revision gemäß Paragraph 505, Absatz 4, ZPO umzudeuten (9 Ob 148/00f; RIS-Justiz RS0110049 ua).
Den in der Revision zunächst fehlenden Revisionsantrag holten die Revisionswerberinnen über Verbesserungsauftrag des Obersten Gerichtshofs nach. Der Revisionsantrag lautet auf Abänderung iSd Klagestattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Eine neue Möglichkeit zur Revisionsbeantwortung der Beklagten wird hiedurch nicht begründet, weil diese schon nach dem Inhalt der ursprünglichen Revision keine Zweifel über die Zielrichtung der Revision hatte. Ihre bereits vor Freistellung durch den Obersten Gerichtshof erhobene Revisionsbeantwortung wurde vom Berufungsgericht mit Beschluss vom 9. 3. 2004 rechtskräftig zurückgewiesen. Zu einer derartigen Zurückweisung fehlte dem Berufungsgericht aber die funktionelle Zuständigkeit (§ 507 Abs 1 ZPO iVm § 507a Abs 4 ZPO), sodass sein Beschluss nicht als "im Berufungsverfahren" ergangen im Sinn des § 519 Abs 1 ZPO angesehen werden kann. Ein Rechtsmittel gegen den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluss wäre somit jedenfalls zulässig gewesen (Kodek in Rechberger ZPO², Rz 3 zu § 519), zumal der Oberste Gerichtshof auch die Zurückweisung einer Berufungsbeantwortung analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO als anfechtbar erkannt hat (RIS-Justiz RS0117039). In Anbetracht des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels, der auch für die Rechtsmittelgegenschrift gilt (4 Ob 2064/96z; RIS-Justiz RS0041666), kann somit über die außerordentliche Revision der Klägerinnen meritorisch entschieden werden, ohne dass es zuvor der Freistellung einer (neuerlichen) Revisionsbeantwortung bedürfte. Die Revision ist zulässig; sie ist auch iSd gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.Den in der Revision zunächst fehlenden Revisionsantrag holten die Revisionswerberinnen über Verbesserungsauftrag des Obersten Gerichtshofs nach. Der Revisionsantrag lautet auf Abänderung iSd Klagestattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Eine neue Möglichkeit zur Revisionsbeantwortung der Beklagten wird hiedurch nicht begründet, weil diese schon nach dem Inhalt der ursprünglichen Revision keine Zweifel über die Zielrichtung der Revision hatte. Ihre bereits vor Freistellung durch den Obersten Gerichtshof erhobene Revisionsbeantwortung wurde vom Berufungsgericht mit Beschluss vom 9. 3. 2004 rechtskräftig zurückgewiesen. Zu einer derartigen Zurückweisung fehlte dem Berufungsgericht aber die funktionelle Zuständigkeit (Paragraph 507, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 507 a, Absatz 4, ZPO), sodass sein Beschluss nicht als "im Berufungsverfahren" ergangen im Sinn des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO angesehen werden kann. Ein Rechtsmittel gegen den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluss wäre somit jedenfalls zulässig gewesen (Kodek in Rechberger ZPO², Rz 3 zu Paragraph 519,), zumal der Oberste Gerichtshof auch die Zurückweisung einer Berufungsbeantwortung analog Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO als anfechtbar erkannt hat (RIS-Justiz RS0117039). In Anbetracht des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels, der auch für die Rechtsmittelgegenschrift gilt (4 Ob 2064/96z; RIS-Justiz RS0041666), kann somit über die außerordentliche Revision der Klägerinnen meritorisch entschieden werden, ohne dass es zuvor der Freistellung einer (neuerlichen) Revisionsbeantwortung bedürfte. Die Revision ist zulässig; sie ist auch iSd gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
Gemäß § 18 Abs 1 BThOG wurden die Dienstnehmer des Planstellenbereichs "Bundestheater", die bis dahin in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund standen, Dienstnehmer einer der auf Grund des zitierten Gesetzes gegründeten Gesellschaften. Für jene Dienstnehmer gemäß § 18 Abs 1 BThOG, auf die zum 30. 6. 1998 auf Grund ihres Dienstverhältnisses zum Bund das BThPG Anwendung fand - dazu gehören auch die beiden Klägerinnen - normiert § 21 Abs 1 BThOG die Weitergeltung des BThPG. Anwartschaften und Ansprüche dieser Bediensteten nach dem BThPG gegenüber dem Bund bleiben bestehen. Nach § 21 Abs 3 BThOG nimmt die hier Beklagte im Auftrag des Bundes gegenüber den Anspruchsberechtigten die sich aus dem BThPG ergebenden Rechte und Pflichten des Bundes wahr.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BThOG wurden die Dienstnehmer des Planstellenbereichs "Bundestheater", die bis dahin in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund standen, Dienstnehmer einer der auf Grund des zitierten Gesetzes gegründeten Gesellschaften. Für jene Dienstnehmer gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BThOG, auf die zum 30. 6. 1998 auf Grund ihres Dienstverhältnisses zum Bund das BThPG Anwendung fand - dazu gehören auch die beiden Klägerinnen - normiert Paragraph 21, Absatz eins, BThOG die Weitergeltung des BThPG. Anwartschaften und Ansprüche dieser Bediensteten nach dem BThPG gegenüber dem Bund bleiben bestehen. Nach Paragraph 21, Absatz 3, BThOG nimmt die hier Beklagte im Auftrag des Bundes gegenüber den Anspruchsberechtigten die sich aus dem BThPG ergebenden Rechte und Pflichten des Bundes wahr.
Ruhegenussbemessungsgrundlage und Ruhegenussermittlungsgrundlage für die - auf Privatrecht beruhenden (VwGH 27. 4. 1993, 93/08/0008; 8 ObA 18/99a = Arb 11.912 ua) - Ruhegenüsse der dem BThPG unterliegenden Dienstnehmer regelt § 5 BThPG. Bis zu dessen Novellierung durch die 1. Dienstrechtsnovelle 1998, BGBl I 1998/123, hatte die Ruhegenussbemessungsgrundlage 80 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage (im Wesentlichen der letzte volle Monatsbezug) betragen, ohne dass für den Fall der vorzeitigen Ruhestandsversetzung Kürzungen normiert waren. Die Höhe des Ruhegenusses (als Hundertsatz der Ruhegenussbemessungsgrundlage) regelte § 6 Abs 1 BThPG, der seit der Novelle BGBl 1976/688 - soweit hier von Interesse - folgenden Wortlaut hatte:Ruhegenussbemessungsgrundlage und Ruhegenussermittlungsgrundlage für die - auf Privatrecht beruhenden (VwGH 27. 4. 1993, 93/08/0008; 8 ObA 18/99a = Arb 11.912 ua) - Ruhegenüsse der dem BThPG unterliegenden Dienstnehmer regelt Paragraph 5, BThPG. Bis zu dessen Novellierung durch die 1. Dienstrechtsnovelle 1998, BGBl römisch eins 1998/123, hatte die Ruhegenussbemessungsgrundlage 80 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage (im Wesentlichen der letzte volle Monatsbezug) betragen, ohne dass für den Fall der vorzeitigen Ruhestandsversetzung Kürzungen normiert waren. Die Höhe des Ruhegenusses (als Hundertsatz der Ruhegenussbemessungsgrundlage) regelte Paragraph 6, Absatz eins, BThPG, der seit der Novelle BGBl 1976/688 - soweit hier von Interesse - folgenden Wortlaut hatte:
"§ 6 (1) Der monatliche Ruhegenuß beträgt bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (§ 7) von zehn Jahren 50 v. H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage."§ 6 (1) Der monatliche Ruhegenuß beträgt bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (Paragraph 7,) von zehn Jahren 50 v. H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2) Für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstjahr erhöht sich der Ruhegenuss für Dienstzeiten als(2) Für jedes weitere nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, anrechenbare volle Dienstjahr erhöht sich der Ruhegenuss für Dienstzeiten als
Ballettmitglied, Bläser, Solosänger um 2,8 v. H.,
sonstiger Bundestheaterbediensteter um 2 v. H.
der Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(3) Für angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und für zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) gilt der Satz 2 v. H.(3) Für angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und für zugerechnete Zeiten (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,) gilt der Satz 2 v. H.
...
(5) Der Ruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage und den letzten vollen Dienstbezug, verringert um den Pensionsbeitrag, nicht übersteigen."
Mit BGBl 1995/297 erhielt § 6 BThPG folgende neue Fassung:Mit BGBl 1995/297 erhielt Paragraph 6, BThPG folgende neue Fassung:
"§ 6. (1) Der monatliche Ruhegenuss beträgt bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (§ 7) von 15 Jahren 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich"§ 6. (1) Der monatliche Ruhegenuss beträgt bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (Paragraph 7,) von 15 Jahren 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich
1. für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstjahr als1. für jedes weitere nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, anrechenbare volle Dienstjahr als
Ballettmitglied oder Solosänger um 2,8 %,
sonstiger Bundestheaterbediensteter um 2 %,
2. für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstmonat als 2. für jedes weitere nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, anrechenbare volle Dienstmonat als
Ballettmitglied, Bläser oder Solosänger um 0,233 %,
sonstiger Bundestheaterbediensteter um 0,167 %
der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) gelten immer als Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit b oder Z 2 lit b.(2) Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,) gelten immer als Zeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder Ziffer 2, Litera b,
(3) Der Ruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage und den letzten vollen Dienstbezug, verringert um den Pensionsbeitrag, nicht übersteigen."
Mit der Novelle BGBl 1996/201 (Strukturanpassungsgesetz 1996) wurden im § 5 BThPG nach dem Abs 1 die Abs 1a bis 1c eingefügt, die folgenden Wortlaut hatten:Mit der Novelle BGBl 1996/201 (Strukturanpassungsgesetz 1996) wurden im Paragraph 5, BThPG nach dem Absatz eins, die Absatz eins a bis eins c eingefügt, die folgenden Wortlaut hatten:
"(1a) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete frühestens Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt hätte, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(1b) Eine Kürzung nach Abs. 1a findet nicht statt.(1b) Eine Kürzung nach Absatz eins a, findet nicht statt.
1. im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Bundestheaterbediensteten,
2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen vorübergehender oder dauernder Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.
(1c) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62 % der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten."
Die mit dieser Novelle BGBl 1996/201 erfolgte geringfügige Änderung des § 6 Abs 3 ist hier nicht von Bedeutung.Die mit dieser Novelle BGBl 1996/201 erfolgte geringfügige Änderung des Paragraph 6, Absatz 3, ist hier nicht von Bedeutung.
Mit der Novelle BGBl I 1997/138 (1. Budgetbegleitgesetz 1997) erhielt § 5 BThPG eine neue Fassung; ferner wurde ein (mit 1. 1. 1998 in Kraft tretender) § 5a eingefügt, der nunmehr die Ruhegenussbemessungsgrundlage regelte. Soweit hier von Interesse, hat diese Bestimmung folgenden Wortlaut:Mit der Novelle BGBl römisch eins 1997/138 (1. Budgetbegleitgesetz 1997) erhielt Paragraph 5, BThPG eine neue Fassung; ferner wurde ein (mit 1. 1. 1998 in Kraft tretender) Paragraph 5 a, eingefügt, der nunmehr die Ruhegenussbemessungsgrundlage regelte. Soweit hier von Interesse, hat diese Bestimmung folgenden Wortlaut:
"§ 5a. (1) Die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80 % der Ruhegenußermittlungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete frühestens Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt hätte, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3) ...
(4) Für Ballettmitglieder, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und eine als Ballettmitglied zurückgelegte Dienstzeit von 336 Monaten aufweisen, beträgt abweichend von Abs. 2 das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage 0,1167 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem das Ballettmitglied sein 60. Lebensjahr vollenden wird. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um 0,0025 Prozentpunkte, darf jedoch 0,0667 nicht unterschreiten.(4) Für Ballettmitglieder, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und eine als Ballettmitglied zurückgelegte Dienstzeit von 336 Monaten aufweisen, beträgt abweichend von Absatz 2, das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage 0,1167 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem das Ballettmitglied sein 60. Lebensjahr vollenden wird. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um 0,0025 Prozentpunkte, darf jedoch 0,0667 nicht unterschreiten.
(5) Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 4 und 6 zählt jeder Monat, in dem(5) Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Absatz 4 und 6 zählt jeder Monat, in dem
1. ein Solotänzer mindestens drei Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat oder
2. ein sonstiges Ballettmitglied mindestens fünf Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat.
(6) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von 336 Monaten darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage 71 % der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zwölf auf die Zahl von 336 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten.
..."
§ 6 BPThG wurde - soweit hier von Interesse - durch diese Novelle in seinem wesentlichen Inhalt nicht geändert.Paragraph 6, BPThG wurde - soweit hier von Interesse - durch diese Novelle in seinem wesentlichen Inhalt nicht geändert.
Mit der 1. Dienstrechtsnovelle 1998, BGBl I 1998/123 erhielt - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - § 5 BThPG für die Zeit vom 1. 1. 1998 bis zum Ablauf des 31. 12. 2002 folgende Fassung (wobei § 5a wieder entfiel):Mit der 1. Dienstrechtsnovelle 1998, BGBl römisch eins 1998/123 erhielt - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - Paragraph 5, BThPG für die Zeit vom 1. 1. 1998 bis zum Ablauf des 31. 12. 2002 folgende Fassung (wobei Paragraph 5 a, wieder entfiel):
"§ 5. (1) Die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete frühestens Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt hätte, ist die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
...
(6) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten.
(7) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 336 Monaten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage - abweichend von Abs. 6 - 71 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zwölf auf die Zahl von 336 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten.(7) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 336 Monaten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage - abweichend von Absatz 6, - 71 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zwölf auf die Zahl von 336 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten.
(8) Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 7 zählt jeder Monat, in dem(8) Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Absatz 7, zählt jeder Monat, in dem
1. ein Solotänzer mindestens drei Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat oder
2. ein sonstiges Ballettmitglied mindestens fünf Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat, sowie die spielfreie Zeit im Ausmaß von höchstens zwei Monaten pro Spieljahr.
...."
§ 6 BThPG blieb - von der Anpassung von Zitaten abgesehen - unverändert.Paragraph 6, BThPG blieb - von der Anpassung von Zitaten abgesehen - unverändert.
Mit dem Pensionsreformgesetz 2000, BGBl I 2000/95, wurde in § 5 BThPG (mit Wirkung 1. 10. 2000) - neben verschiedenen Umformulierungen - der Kürzungsprozentsatz in Abs 2 auf 0,25 % erhöht und das Dienstzeiterfordernis in Abs 7 auf 330 Monate verringert. Abs 8 erhielt folgenden neuen Wortlaut:Mit dem Pensionsreformgesetz 2000, BGBl römisch eins 2000/95, wurde in Paragraph 5, BThPG (mit Wirkung 1. 10. 2000) - neben verschiedenen Umformulierungen - der Kürzungsprozentsatz in Absatz 2, auf 0,25 % erhöht und das Dienstzeiterfordernis in Absatz 7, auf 330 Monate verringert. Absatz 8, erhielt folgenden neuen Wortlaut:
"Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 7 zählt jeder Monat einer Spielzeit, in der"Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Absatz 7, zählt jeder Monat einer Spielzeit, in der
1. ein Solotänzer mindestens 30 Vorstellungen absolviert und 200 Probendienste geleistet hat oder
2. ein sonstiges Ballettmitglied mindestens 50 Vorstellungen absolviert und 200 Probendienste geleistet hat".
Unter anderem im Umfang dieser eben wiedergegebenen Änderungen wurde das Pensionsreformgesetz 2000 vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. 3. 2001, G 150/00-12, als verfassungswidrig aufgehoben, wobei die Aufhebung mit Ablauf des 31. 7. 2001 in Kraft trat und jene Bestimmungen wieder in Kraft traten, die durch die vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen des Pensionsreformgesetzes 2000 aufgehoben worden waren (BGBl I 2001/34).Unter anderem im Umfang dieser eben wiedergegebenen Änderungen wurde das Pensionsreformgesetz 2000 vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. 3. 2001, G 150/00-12, als verfassungswidrig aufgehoben, wobei die Aufhebung mit Ablauf des 31. 7. 2001 in Kraft trat und jene Bestimmungen wieder in Kraft traten, die durch die vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen des Pensionsreformgesetzes 2000 aufgehoben worden waren (BGBl römisch eins 2001/34).
Mit Pensionsreformgesetz 2001, BGBl I 2001/86, wurden ua die Abs 2 erster Satz, 7 und 8 des § 5 sowie § 6 BThPG abermals novelliert, wobei diese Änderung (rückwirkend) mit 1. 10. 2000 in Kraft gesetzt wurde. Die §§ 5 und 6 haben seither - soweit hier von Interesse - folgenden Wortlaut:Mit Pensionsreformgesetz 2001, BGBl römisch eins 2001/86, wurden ua die Absatz 2, erster Satz, 7 und 8 des Paragraph 5, sowie Paragraph 6, BThPG abermals novelliert, wobei diese Änderung (rückwirkend) mit 1. 10. 2000 in Kraft gesetzt wurde. Die Paragraphen 5 und 6 haben seither - soweit hier von Interesse - folgenden Wortlaut:
"§ 5. (1) Die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80 % der Ruhegenußermittlungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Bundestheaterbedienstete frühestens seine Ruhestandsversetzung auf Antrag nach § 2a Abs. 1, allenfalls in Verbindung mit § 18g, bewirken können hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Bundestheaterbedienstete frühestens seine Ruhestandsversetzung auf Antrag nach Paragraph 2 a, Absatz eins,, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 18 g,, bewirken können hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
...
(6) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62 % der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten.
(7) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 330 Monaten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage - abweichend von Abs. 6 - 71 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zehn auf die Zahl von 330 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten.(7) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 330 Monaten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage - abweichend von Absatz 6, - 71 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zehn auf die Zahl von 330 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten.
(8) Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 7 zählt jeder Monat einer Spielzeit, in der(8) Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Absatz 7, zählt jeder Monat einer Spielzeit, in der
1. ein Solotänzer mindestens 30 Vorstellungen absolviert und 200 Probendienste geleistet hat oder
2. ein sonstiges Ballettmitglied mindestens 50 Vorstellungen absolviert und 200 Probendienste geleistet hat.
...
§ 6. (1) Der monatliche Ruhegenuss beträgt bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (§ 7) von 15 Jahren 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sichParagraph 6, (1) Der monatliche Ruhegenuss beträgt bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (Paragraph 7,) von 15 Jahren 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich
1. für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstjahr als1. für jedes weitere nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, anrechenbare volle Dienstjahr als
Ballettmitglied oder Solosänger um 2,8 %,
sonstiger Bundestheaterbediensteter um 2 %,
2. für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstmonat als 2. für jedes weitere nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, anrechenbare volle Dienstmonat als
Ballettmitglied oder Solosänger um 0,233 %,
sonstiger Bundestheaterbediensteter um 0,167 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) gelten immer als Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit b oder Z 2 lit b.(2) Angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,) gelten immer als Zeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder Ziffer 2, Litera b,
(3) Der Ruhegenuss darf
1. die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 1 und 2 und den letzten vollen Dienstbezug, verringert um den Pensionsbeitrag, nicht übersteigen und1. die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 und den letzten vollen Dienstbezug, verringert um den Pensionsbeitrag, nicht übersteigen und
2. 40 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten". Weitere Änderungen des § 5 BThPG durch BGBl I 2001/87 sowie die Änderungen anderer Bestimmungen des BThPG durch BGBl I 2002/87 und BGBl I Nr 2002/119 sind im vorliegenden Verfahren nicht von Interesse.2. 40 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten". Weitere Änderungen des Paragraph 5, BThPG durch BGBl römisch eins 2001/87 sowie die Änderungen anderer Bestimmungen des BThPG durch BGBl römisch eins 2002/87 und BGBl römisch eins Nr 2002/119 sind im vorliegenden Verfahren nicht von Interesse.
Der Ruhegenussanspruch der Klägerinnen ist mit ihrer Versetzung in den zeitlichen Ruhestand mit 31. 10. 1999 bzw 31. 3. 2000 entstanden und hat sich auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Rechtslage konkretisiert. Gemäß § 5 ABGB wirken mangels gegenteiliger Anordnungen im Gesetz die nach diesem Zeitpunkt durch das Pensionsreformgesetz 2000 erfolgten Änderungen der Rechtslage (in Kraft getreten mit 1. 10. 2000; später vom VfGH mit Wirkung 31. 7. 2001 wieder aufgehoben) ebenso wenig auf die Ansprüche der Kläger zurück, wie die mit BGBl I Nr 86/2001 erfolgten Änderungen des § 5 BThPG, die ebenfalls mit 1. 10. 2000 in Kraft gesetzt wurden. Diese Änderungen haben daher auf die Ansprüche der bereits mit Ablauf des 31. 10. 1999 bzw 31. 3. 2000 in den Ruhestand versetzten Klägerinnen keinen Einfluss. Für die Beurteilung dieser Ansprüche ist § 5 BThPG in der für die Zeit vom 1. 1. 1998 bis (letztlich) zum Ablauf des 30. 9. 2002 in Geltung gestandenen Fassung der 1. Dienstrechtsnovelle 1998, BGBl Nr 1998/123, maßgebend (9 ObA 3/05i). Sämtliche weitere Ausführungen beziehen sich daher auf § 5 BThPG in dieser Fassung. Mit Beschluss vom 7. 5. 2003, 9 ObA 2/03i, stellte der Oberste Gerichtshof in einem Parallelprozess den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, zu entscheiden, dass § 5 Abs 2 sowie 6 bis 8 BThPG idF BGBl I Nr 1998/123 verfassungswidrig war. Im vorliegenden Verfahren stellte der Oberste Gerichtshof am 15. 12. 2004 einen gleichlautenden Antrag (9 ObA 56/04g).Der Ruhegenussanspruch der Klägerinnen ist mit ihrer Versetzung in den zeitlichen Ruhestand mit 31. 10. 1999 bzw 31. 3. 2000 entstanden und hat sich auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Rechtslage konkretisiert. Gemäß Paragraph 5, ABGB wirken mangels gegenteiliger Anordnungen im Gesetz die nach diesem Zeitpunkt durch das Pensionsreformgesetz 2000 erfolgten Änderungen der Rechtslage (in Kraft getreten mit 1. 10. 2000; später vom VfGH mit Wirkung 31. 7. 2001 wieder aufgehoben) ebenso wenig auf die Ansprüche der Kläger zurück, wie die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2001, erfolgten Änderungen des Paragraph 5, BThPG, die ebenfalls mit 1. 10. 2000 in Kraft gesetzt wurden. Diese Änderungen haben daher auf die Ansprüche der bereits mit Ablauf des 31. 10. 1999 bzw 31. 3. 2000 in den Ruhestand versetzten Klägerinnen keinen Einfluss. Für die Beurteilung dieser Ansprüche ist Paragraph 5, BThPG in der für die Zeit vom 1. 1. 1998 bis (letztlich) zum Ablauf des 30. 9. 2002 in Geltung gestandenen Fassung der 1. Dienstrechtsnovelle 1998, BGBl Nr 1998/123, maßgebend (9 ObA 3/05i). Sämtliche weitere Ausführungen beziehen sich daher auf Paragraph 5, BThPG in dieser Fassung. Mit Beschluss vom 7. 5. 2003, 9 ObA 2/03i, stellte der Oberste Gerichtshof in einem Parallelprozess den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, zu entscheiden, dass Paragraph 5, Absatz 2, sowie 6 bis 8 BThPG in der Fassung BGBl römisch eins Nr 1998/123 verfassungswidrig war. Im vorliegenden Verfahren stellte der Oberste Gerichtshof am 15. 12. 2004 einen gleichlautenden Antrag (9 ObA 56/04g).
Mit Erkenntnis vom 15. 12. 2004, G 107/03-16, G 77/04-14, hob der Verfassungsgerichtshof in teilweiser Stattgebung des Antrags vom 7. 5. 2003 § 5 Abs 8 BThPG idF BGBl I 1998/123 als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Im Übrigen wurde der Antrag des Obersten Gerichtshofs abgewiesen.Mit Erkenntnis vom 15. 12. 2004, G 107/03-16, G 77/04-14, hob der Verfassungsgerichtshof in teilweiser Stattgebung des Antrags vom 7. 5. 2003 Paragraph 5, Absatz 8, BThPG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/123 als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Im Übrigen wurde der Antrag des Obersten Gerichtshofs abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof ließ in seinem Erkenntnis offen, ob es - unter dem Aspekt des aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebots - zulässig sei, in einer derartigen Regelung besondere Leistungserfordernisse zu statuieren. Jedenfalls müsse eine solche Regelung sachlich sein, was für die in Prüfung stehende Bestimmung nicht zutreffe. Sie sei nämlich nicht geeignet, die gesetzgeberische Absicht, die mit der Berufstätigkeit verbundenen tatsächlichen Belastungen zu erfassen, zu verwirklichen. Dies schon deshalb, weil die Regelung allein auf eine bestimmte Mindestanzahl von Vorstellungen und von Proben abstelle und damit zum einen die „Substituierbarkeit" des einen dieser Erfordernisse durch das andere gänzlich ausschließe und zum anderen auf die Erfordernisse ständiger Leistungsbereitschaft und ununterbrochenen Trainings der Ballettmitglieder überhaupt nicht Bedacht nehme. Ohne die als verfassungswidrig erkannte Regelung des § 5 Abs 8 BThPG seien die übrigen angefochtenen Bestimmungen nicht verfassungswidrig. Damit ist klargestellt, dass § 5 Abs 8 BThPG bei der Beurteilung der Pensionsansprüche außer Betracht zu bleiben hat. Wohl aber sind entgegen der Rechtsauffassung der Klägerinnen die übrigen, nicht als verfassungswidrig erachteten Regelungen des § 5 BThPG in der hier anzuwendenden Fassung auf die Bemessung ihrer Pensionsansprüche anzuwenden.Der Verfassungsgerichtshof ließ in seinem Erkenntnis offen, ob es - unter dem Aspekt des aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebots - zulässig sei, in einer derartigen Regelung besondere Leistungserfordernisse zu statuieren. Jedenfalls müsse eine solche Regelung sachlich sein, was für die in Prüfung stehende Bestimmung nicht zutreffe. Sie sei nämlich nicht geeignet, die gesetzgeberische Absicht, die mit der Berufstätigkeit verbundenen tatsächlichen Belastungen zu erfassen, zu verwirklichen. Dies schon deshalb, weil die Regelung allein auf eine bestimmte Mindestanzahl von Vorstellungen und von Proben abstelle und damit zum einen die „Substituierbarkeit" des einen dieser Erfordernisse durch das andere gänzlich ausschließe und zum anderen auf die Erfordernisse ständiger Leistungsbereitschaft und ununterbrochenen Trainings der Ballettmitglieder überhaupt nicht Bedacht nehme. Ohne die als verfassungswidrig erkannte Regelung des Paragraph 5, Absatz 8, BThPG seien die übrigen angefochtenen Bestimmungen nicht verfassungswidrig. Damit ist klargestellt, dass Paragraph 5, Absatz 8, BThPG bei der Beurteilung der Pensionsansprüche außer Betracht zu bleiben hat. Wohl aber sind entgegen der Rechtsauffassung der Klägerinnen die übrigen, nicht als verfassungswidrig erachteten Regelungen des Paragraph 5, BThPG in der hier anzuwendenden Fassung auf die Bemessung ihrer Pensionsansprüche anzuwenden.
Den im gegenständlichen Verfahren gestellten Anfechtungsantrag vom 15. 12. 2004 konnte der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 23. 2. 2005 wieder zurückziehen. Dieser Antrag war durch den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs nach Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG, dass die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, gegenstandslos geworden (G 77/04-14). Damit ist nämlich das aufgehobene Gesetz auch auf den gegenständlichen, vom Anlassfall verschiedenen und vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestand nicht mehr anzuwenden.Den im gegenständlichen Verfahren gestellten Anfechtungsantrag vom 15. 12. 2004 konnte der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 23. 2. 2005 wieder zurückziehen. Dieser Antrag war durch den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs nach Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG, dass die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, gegenstandslos geworden (G 77/04-14). Damit ist nämlich das aufgehobene Gesetz auch auf den gegenständlichen, vom Anlassfall verschiedenen und vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestand nicht mehr anzuwenden.
Auf Grund der Aufhebung des § 5 Abs 8 BThPG erweist es sich als notwendig, die Klagebegehren, die diesem Umstand nicht Rechnung tragen (insbesondere die Zahlungsbegehren wurden auf der Grundlage einer anderen Rechtsauffassung errechnet), mit den Klägerinnen zu erörtern und ihnen Gelegenheit zu geben, zweckdienliches Vorbringen zu erstatten und allenfalls angebrachte Änderungen des Klagebegehrens vorzunehmen. Der Beklagten wird Gelegenheit zu geben sein, zum ergänzenden Vorbringen der Klägerinnen Stellung zu nehmen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Auf Grund der Aufhebung des Paragraph 5, Absatz 8, BThPG erweist es sich als notwendig, die Klagebegehren, die diesem Umstand nicht Rechnung tragen (insbesondere die Zahlungsbegehren wurden auf der Grundlage einer anderen Rechtsauffassung errechnet), mit den Klägerinnen zu erörtern und ihnen Gelegenheit zu geben, zweckdienliches Vorbringen zu erstatten und allenfalls angebrachte Änderungen des Klagebegehrens vorzunehmen. Der Beklagten wird Gelegenheit zu geben sein, zum ergänzenden Vorbringen der Klägerinnen Stellung zu nehmen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.