Die Revision ist nicht berechtigt.
Gemäß § 1497 ABGB wird durch die vom Berechtigten eingebrachten Klage die Verjährung nur dann unterbrochen, wenn das Verfahren gehörig fortgesetzt wird. Ob und wie lange ein Zuwarten mit der Verfolgung des Anspruches hingenommen werden kann, ist nach den Umständen des jeweiligen Falles zu beurteilen. Für die Beantwortung der Frage, ob eine ungerechtfertigte Untätigkeit vorliegt, kommt es nicht so sehr auf die Dauer als auf die Gründe für die Untätigkeit an (s Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu § 1497 mwN). Taugliche Gründe wurden jedoch - entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht - von der klagenden Partei nicht vorgebracht. Das Vorbringen der klagenden Partei, der Masseverwalter habe die gewünschten Unterlagen erhalten, aber dennoch die Bestreitung aufrecht erhalten, enthält keine Rechtfertigungsgründe für das Zuwarten mit dem Fortsetzungsantrag. Selbstverständlich sind dem Masseverwalter die zur Begründung des angemeldeten Anspruches gewünschten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb hiefür nicht die zur Verfügung gestandene Zeit bis zur Prüfungstagsatzung und die vom Rekursgericht den Gläubigern, deren Forderungen bestritten wurden, gewährte einmonatige Frist zur Einbringung der Klage bzw zur Fortsetzung des Verfahrens über eine bereits anhängige Klage ausreichend gewesen sein sollte. Die klagende Partei kam demnach der sie diesbezüglich treffenden Behauptungs- und Beweispflicht (EvBl 1961/80; JBl 1955, 552) nicht nach. Die Unterlassung der ohne ein erkennbares Hindernis jederzeit möglichen Aufnahme des Verfahrens durch einen Zeitraum von nahezu vier Monaten stellt eine für die seinerzeitige Wirkung der Klage, die Verjährung zu unterbrechen, schädliche Untätigkeit der klagenden Partei dar. So erachtete die Rechtsprechung die Unterlassung der möglichen Verfahrensfortsetzung während des Verlaufes von 4 1/2 Monaten (EvBl 1971/230), drei Monaten (JBl 1955, 552), ja sogar während bloß zweier Monate nach einem Ruhen des Verfahrens (GlUNF 4.325) und jüngst (EvBl 1986/177) - allerdings in einem Fall, in dem für den Anspruch die Präklusivfrist des § 1111 ABGB galt, sogar wenn innerhalb dieser die Gerichtsferien liegen - als nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens. Der in der letztgenannten Entscheidung angelegte strengere Maßstab erscheint dem Obersten Gerichtshof auch in diesem Fall geboten, weil der Kläger schon bei der Einbringung der Klage selbst und durch die oben dargestellte Vorgangsweise im Konkursverfahren auf recht wenig nachdrückliche Art seinen Anspruch verfolgte.Gemäß Paragraph 1497, ABGB wird durch die vom Berechtigten eingebrachten Klage die Verjährung nur dann unterbrochen, wenn das Verfahren gehörig fortgesetzt wird. Ob und wie lange ein Zuwarten mit der Verfolgung des Anspruches hingenommen werden kann, ist nach den Umständen des jeweiligen Falles zu beurteilen. Für die Beantwortung der Frage, ob eine ungerechtfertigte Untätigkeit vorliegt, kommt es nicht so sehr auf die Dauer als auf die Gründe für die Untätigkeit an (s Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu Paragraph 1497, mwN). Taugliche Gründe wurden jedoch - entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht - von der klagenden Partei nicht vorgebracht. Das Vorbringen der klagenden Partei, der Masseverwalter habe die gewünschten Unterlagen erhalten, aber dennoch die Bestreitung aufrecht erhalten, enthält keine Rechtfertigungsgründe für das Zuwarten mit dem Fortsetzungsantrag. Selbstverständlich sind dem Masseverwalter die zur Begründung des angemeldeten Anspruches gewünschten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb hiefür nicht die zur Verfügung gestandene Zeit bis zur Prüfungstagsatzung und die vom Rekursgericht den Gläubigern, deren Forderungen bestritten wurden, gewährte einmonatige Frist zur Einbringung der Klage bzw zur Fortsetzung des Verfahrens über eine bereits anhängige Klage ausreichend gewesen sein sollte. Die klagende Partei kam demnach der sie diesbezüglich treffenden Behauptungs- und Beweispflicht (EvBl 1961/80; JBl 1955, 552) nicht nach. Die Unterlassung der ohne ein erkennbares Hindernis jederzeit möglichen Aufnahme des Verfahrens durch einen Zeitraum von nahezu vier Monaten stellt eine für die seinerzeitige Wirkung der Klage, die Verjährung zu unterbrechen, schädliche Untätigkeit der klagenden Partei dar. So erachtete die Rechtsprechung die Unterlassung der möglichen Verfahrensfortsetzung während des Verlaufes von 4 1/2 Monaten (EvBl 1971/230), drei Monaten (JBl 1955, 552), ja sogar während bloß zweier Monate nach einem Ruhen des Verfahrens (GlUNF 4.325) und jüngst (EvBl 1986/177) - allerdings in einem Fall, in dem für den Anspruch die Präklusivfrist des Paragraph 1111, ABGB galt, sogar wenn innerhalb dieser die Gerichtsferien liegen - als nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens. Der in der letztgenannten Entscheidung angelegte strengere Maßstab erscheint dem Obersten Gerichtshof auch in diesem Fall geboten, weil der Kläger schon bei der Einbringung der Klage selbst und durch die oben dargestellte Vorgangsweise im Konkursverfahren auf recht wenig nachdrückliche Art seinen Anspruch verfolgte.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.