Der Rekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Richtig ist, daß es Sache eines Klägers ist, beachtliche Gründe für seine Untätigkeit nachzuweisen, wenn sich ein Beklagter auf Verjährung der Klagsansprüche wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens beruft, und daß die Gründe für die Untätigkeit immer im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein müssen. Gründe, die das Verhältnis eines Klägers zu seinem Rechtsanwalt bzw. des Rechtsanwalts zum Gericht betreffen, liegen in der Sphäre des Klägers und fallen daher ihm selbst zur Last (RZ 1994/26; 5 Ob 519/93; SZ 64/156; JBl 1990, 113, 530; EF 64.187; 5 Ob 562/88 uva). Im vorliegenden Fall hat der Kläger keine triftigen Gründe für die Verzögerung geltend gemacht, denn das ihm unterlaufene Mißverständnis - er habe mit einer Verständigung durch das Landesgericht Wiener Neustadt vom Eintritt des Ruhens des Verfahrens gerechnet - und die allfällige Säumnis seines Rechtsvertreters sind ihm zuzurechnen. Demnach würde schon ein verhältnismäßig kurzer zeitlicher Abstand zwischen Wegfall des Unterbrechungsgrundes und Fortsetzungsantrag den Schluß rechtfertigen, daß der Kläger das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt hat (RZ 1994/26; 5 Ob 519/93; RZ 1992/85; EF 69.176; SZ 63/71; 8 Ob 33/89; 1 Ob 705/87; SZ 54/177; Miet 33.254; ZVR 1979/287; SZ 43/176 uva). Deshalb würde der erst am 9.3.1994 beim Erstgericht eingelangte Fortsetzungsantrag keine „gehörige Fortsetzung“ des vorliegenden Rechtsstreits darstellen, weil der Unterbrechungsgrund schon durch die Vereinbarung des „ewigen Ruhens“ am 10.5.1993 bzw. durch den deshalb unterlassenen Besuch der Verhandlungstagsatzung vom 14.5.1993 weggefallen ist (vgl. JBl 1976, 148), sodaß dem Kläger kein triftiger Grund für seine nahezu 10 Monate dauernde Untätigkeit zugute käme.Richtig ist, daß es Sache eines Klägers ist, beachtliche Gründe für seine Untätigkeit nachzuweisen, wenn sich ein Beklagter auf Verjährung der Klagsansprüche wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens beruft, und daß die Gründe für die Untätigkeit immer im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein müssen. Gründe, die das Verhältnis eines Klägers zu seinem Rechtsanwalt bzw. des Rechtsanwalts zum Gericht betreffen, liegen in der Sphäre des Klägers und fallen daher ihm selbst zur Last (RZ 1994/26; 5 Ob 519/93; SZ 64/156; JBl 1990, 113, 530; EF 64.187; 5 Ob 562/88 uva). Im vorliegenden Fall hat der Kläger keine triftigen Gründe für die Verzögerung geltend gemacht, denn das ihm unterlaufene Mißverständnis - er habe mit einer Verständigung durch das Landesgericht Wiener Neustadt vom Eintritt des Ruhens des Verfahrens gerechnet - und die allfällige Säumnis seines Rechtsvertreters sind ihm zuzurechnen. Demnach würde schon ein verhältnismäßig kurzer zeitlicher Abstand zwischen Wegfall des Unterbrechungsgrundes und Fortsetzungsantrag den Schluß rechtfertigen, daß der Kläger das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt hat (RZ 1994/26; 5 Ob 519/93; RZ 1992/85; EF 69.176; SZ 63/71; 8 Ob 33/89; 1 Ob 705/87; SZ 54/177; Miet 33.254; ZVR 1979/287; SZ 43/176 uva). Deshalb würde der erst am 9.3.1994 beim Erstgericht eingelangte Fortsetzungsantrag keine „gehörige Fortsetzung“ des vorliegenden Rechtsstreits darstellen, weil der Unterbrechungsgrund schon durch die Vereinbarung des „ewigen Ruhens“ am 10.5.1993 bzw. durch den deshalb unterlassenen Besuch der Verhandlungstagsatzung vom 14.5.1993 weggefallen ist vergleiche JBl 1976, 148), sodaß dem Kläger kein triftiger Grund für seine nahezu 10 Monate dauernde Untätigkeit zugute käme.
Nun hat der Kläger aber bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist, nämlich am 27.10.1993, um „kostenlosen Rechtsbeistand“ ersucht und gebeten, das Verfahren „in forciertem Maße zu behandeln“ (AS 23). Dieses Ersuchen hat er am 14.12.1993, also ebenfalls noch vor Ablauf der Verjährungsfrist, wiederholt und ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er zur Fortsetzung des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedürfe (AS 27). Nach ständiger Rechtsprechung unterbricht zwar ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe den Lauf der Verjährung nicht (1 Ob 4/94; AnwZ 1992, 237; 8 Ob 722/89; 5 Ob 533/88; SZ 60/286; ZAS 1981/21; SZ 52/186; SZ 19/69; Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 9 zu § 1497; Klang in Klang2 VI 655), Eingaben, die neben dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe den Sachverhalt und das Begehren deutlich erkennen lassen, sind jedoch als verbesserungsfähige Klagen zu beurteilen: Die Verjährung wird in einem derartigen Fall im Zeitpunkt des Einlangens des Verfahrenshilfeantrages unterbrochen (1 Ob 4/94; 4 Ob 141/93; 5 Ob 533/88; SZ 60/286; Schubert aaO). Umso mehr muß aber ein Verfahrenshilfeantrag, der im Laufe eines bereits durch Klage anhängig gemachten Verfahrens nach Wegfall eines Unterbrechungsgrundes gestellt wird, den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechen, ist doch ein solcher Antrag ein auf Fortsetzung (und Beendigung) des Rechtsstreits, in dem ohnehin schon eine Sachentscheidung über einen Urteilsantrag begehrt wurde, gerichtetes Begehren (vgl. 4 Ob 141/93; AnwZ 1992, 237). Daß zwischen dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes und dem Verfahrenshilfeantrag mehr als fünf Monate verstrichen sind, sodaß darin grundsätzlich eine Beseitigung der durch die Klagserhebung bewirkten Unterbrechung erblickt werden könnte, schadet dem Kläger deshalb nicht, weil die dreijährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Verfahrenshilfeantrages noch nicht abgelaufen war und durch den Antrag auf Verfahrenshilfe der Lauf der Verjährungsfrist jedenfalls unterbrochen wurde (vgl. 4 Ob 141/93; AnwZ 1992, 237; SZ 60/35; 8 Ob 722/89; 4 Ob 592/88; SZ 45/97).Nun hat der Kläger aber bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist, nämlich am 27.10.1993, um „kostenlosen Rechtsbeistand“ ersucht und gebeten, das Verfahren „in forciertem Maße zu behandeln“ (AS 23). Dieses Ersuchen hat er am 14.12.1993, also ebenfalls noch vor Ablauf der Verjährungsfrist, wiederholt und ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er zur Fortsetzung des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedürfe (AS 27). Nach ständiger Rechtsprechung unterbricht zwar ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe den Lauf der Verjährung nicht (1 Ob 4/94; AnwZ 1992, 237; 8 Ob 722/89; 5 Ob 533/88; SZ 60/286; ZAS 1981/21; SZ 52/186; SZ 19/69; Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 9 zu Paragraph 1497,; Klang in Klang2 römisch sechs 655), Eingaben, die neben dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe den Sachverhalt und das Begehren deutlich erkennen lassen, sind jedoch als verbesserungsfähige Klagen zu beurteilen: Die Verjährung wird in einem derartigen Fall im Zeitpunkt des Einlangens des Verfahrenshilfeantrages unterbrochen (1 Ob 4/94; 4 Ob 141/93; 5 Ob 533/88; SZ 60/286; Schubert aaO). Umso mehr muß aber ein Verfahrenshilfeantrag, der im Laufe eines bereits durch Klage anhängig gemachten Verfahrens nach Wegfall eines Unterbrechungsgrundes gestellt wird, den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechen, ist doch ein solcher Antrag ein auf Fortsetzung (und Beendigung) des Rechtsstreits, in dem ohnehin schon eine Sachentscheidung über einen Urteilsantrag begehrt wurde, gerichtetes Begehren vergleiche 4, Ob 141/93; AnwZ 1992, 237). Daß zwischen dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes und dem Verfahrenshilfeantrag mehr als fünf Monate verstrichen sind, sodaß darin grundsätzlich eine Beseitigung der durch die Klagserhebung bewirkten Unterbrechung erblickt werden könnte, schadet dem Kläger deshalb nicht, weil die dreijährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Verfahrenshilfeantrages noch nicht abgelaufen war und durch den Antrag auf Verfahrenshilfe der Lauf der Verjährungsfrist jedenfalls unterbrochen wurde vergleiche 4 Ob 141/93; AnwZ 1992, 237; SZ 60/35; 8 Ob 722/89; 4 Ob 592/88; SZ 45/97).
Dem Rekurs der beklagten Partei ist nicht Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.