Begründung:
Die Beklagte beauftragte am 24.März 1982 die Wilhelm P*** Hoch- und Tiefbau Gesellschaft m.b.H. & Co. KG (im folgenden: Gemeinschuldnerin) mit der Errichtung einer Tal- und Bergstation einer Standseilbahn sowie mit der Durchführung des baulichen Teils und der seilbahntechnischen Montage der Doppelsesselbahn Gletschersee und der Sessellifte Mitterkopf und Mittelbergjoch. Für diese Arbeiten legte die Gemeinschuldnerin neben schon beglichenen noch folgende offene Rechnungen:
verschiedene Rechnungen für Regiearbeiten und Nachtragsangebote
S 655.502,90
Schlußrechnung vom 31.August 1983 S 6,506.886,84
Rechnung vom 25.Jänner 1983 S 1,948.624,63
Rechnung vom 31.August 1983 S 194.129,22
Rechnung vom 19.Oktober 1983 S 14.734,19
Rechnung vom 30.August 1983 S 1,425.930,88
Rechnung vom 29.September 1983 S 342.189,69
Rechnung vom 28.Oktober 1983 S 536.659,33
Rechnung vom 6.Oktober 1983 S 301.111,22
Rechnung vom 18.Oktober 1983 S 49.723,70
Rechnung vom 28.Oktober 1983 S 184.925,54
Rechnung vom 30.September 1983 S 100.110,02
Rechnung vom 16.November 1983 S 11.291,42
Rechnung vom 17.November 1983 S 14.749,50
Rechnung vom 20.November 1983 S 179.007,03
Rechnung vom 29.November 1983 S 159.011,52
Rechnung vom 6.Dezember 1983 S 25.725,18
Rechnung vom 18.Jänner 1984 S 77.819,20
Rechnung vom 29.November 1983 S 292.027,31
Rechnung vom 12.Jänner 1984 S 91.008,73
Rechnung vom 29.Februar 1984 S 30.133,66
zusammen S 13,141.301,71.
Von verschiedenen, nicht genau fest-
ferner wegen der Nichtfertigstellung der Lifte einen Abzug von
S 365.988,80, Gesamtforderung daher S 13,578.751,87.
Auf diese Forderung zahlte die Beklagte zu einem nicht mehr
feststellbaren Zeitpunkt S
600.000,--
sowie gegen eine Bankgarantie, deren Bedingungen nicht feststellbar
sind, S 2,200.000,--.
Von dem sohin verbleibenden Rechnungsbetrag von S 10,778.751,87 stellte die Gemeinschuldnerin S 8,287.998,35 mit 15.Oktober 1983, S 1,072.419,79 mit 15.November 1983 und S 1,318.361,70 mit 29.Februar 1984 fällig.
Mit Beschluß vom 18.Juli 1985, ON 20, wurde das Verfahren nach § 7 KO unterbrochen, weil über das Vermögen der Gemeinschuldnerin - der damaligen Klägerin - der Konkurs eröffnet worden war (Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 17.Juli 1985, S 45,46/85).Mit Beschluß vom 18.Juli 1985, ON 20, wurde das Verfahren nach Paragraph 7, KO unterbrochen, weil über das Vermögen der Gemeinschuldnerin - der damaligen Klägerin - der Konkurs eröffnet worden war (Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 17.Juli 1985, S 45,46/85).
Am 12.August 1985 nahm die Beklagte den Betrag von S 2,200.000,-- bei der S*** B*** I*** aus der Bankgarantie in Anspruch. Am 3.April 1987 beantragte der klagende Masseverwalter die Fortsetzung des Verfahrens.
Der Kläger begehrt von der Beklagten den Betrag von S 12,878.779,84 s. A. (S 165). Dabei handle es sich um die oben erwähnten, seit Oktober und November 1983 sowie Februar 1984
fälligen Werklohnforderungen und um den Betrag von S 2,200.000,--, habe doch die Beklagte am 12.August 1985 unbegründet den bei der S*** B*** I*** hinterlegten Haftbrief in dieser Höhe in Anspruch genommen (S 163). Der von der Beklagten erhobene Verjährungseinwand sei nicht berechtigt, weil der Kläger das Verfahren gehörig fortgesetzt habe. Er habe - auch auf Weisung des Konkursgerichtes und des Gläubigerausschusses - die Prozeßaussichten zu überprüfen gehabt. Die Sachverhaltsprüfung mit dem früheren Dienstnehmer der Gemeinschuldnerin Siegfried L*** habe erst im Frühjahr 1987 abgeschlossen werden können. Sobald die Konkursorgane "grünes Licht" gegeben hätten, habe der Kläger unverzüglich die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Der Verjährungseinwand scheitere aber auch daran, daß die Beklagte die mangelnde Fälligkeit der eingeklagten Forderung wegen nicht behobener Mängel eingewendet habe; derartige Mängel seien noch im Juli 1984 behoben worden.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die Gemeinschuldnerin habe die vereinbarten Arbeiten zum Teil nicht erbracht und zum Teil ungerechtfertigte Rechnungen gelegt. Da sie nicht alle vereinbarten Arbeiten durchgeführt habe, sei der Beklagten ein Schaden von S 5,000.000,-- entstanden, der - neben anderen Gegenforderungen - aufrechnungsweise geltend gemacht werde. Die Gemeinschuldnerin habe auch Alu-Arbeiten im Betrag von rund S 3,500.000,-- zu erbringen gehabt; sie habe diese an die Firma A*** M*** m.b.H. & Co. KG vergeben. Diese Arbeiten seien bis heute nicht fertiggestellt, sondern wiesen viele grobe Mängel auf. Aus diesem Grund sei der Werklohn - also die eingeklagte Forderung - nicht fällig (S 36, 39 und 47). Die vom Kläger geltend gemachte Forderung sei verjährt, weil das Verfahren nach der konkursbedingten Unterbrechung nicht gehörig fortgesetzt worden sei (S 163). Der Erstrichter - der die Verhandlung auf die Frage der Verjährung eingeschränkt hatte (S 166) - wies das Klagebegehren ab. Rechtlich beurteilte er den festgestellten, eingangs wiedergegebenen Sachverhalt wie folgt:
Die geltend gemachten Ansprüche aus der Lieferung von Sachen, der Ausführung von Arbeiten und sonstigen Leistungen aus dem Geschäftsbetrieb unterlägen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB; diese Frist sei für die einzelnen Forderungsteile mit 15. Oktober und 15.November 1986 sowie mit 29.Februar 1987, somit vor dem mit 3.April 1987 bei Gericht eingelangtem Fortsetzungsantrag, abgelaufen. Die Klage sei im vorliegenden Fall zwar vor Ablauf der Verjährungsfrist eingebracht, in der Folge aber nicht gehörig fortgesetzt worden. Der Kläger habe keine stichhaltigen Gründe für seine Untätigkeit durch nahezu 21 Monate vorgebracht. Diese Erwägungen träfen auch auf den in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9.September 1987 erstmals geltend gemachten Betrag von S 2,200.000,-- zu, weil das hiezu erstattete Vorbringen nicht die Unterstellung unter einen anderen Rechtsgrund als den für die ursprünglich eingeklagten Ansprüche zulasse. Auch dieser Betrag sei ein Teil des spätestens am 29.Februar 1987 verjährten Werklohnes.Die geltend gemachten Ansprüche aus der Lieferung von Sachen, der Ausführung von Arbeiten und sonstigen Leistungen aus dem Geschäftsbetrieb unterlägen der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB; diese Frist sei für die einzelnen Forderungsteile mit 15. Oktober und 15.November 1986 sowie mit 29.Februar 1987, somit vor dem mit 3.April 1987 bei Gericht eingelangtem Fortsetzungsantrag, abgelaufen. Die Klage sei im vorliegenden Fall zwar vor Ablauf der Verjährungsfrist eingebracht, in der Folge aber nicht gehörig fortgesetzt worden. Der Kläger habe keine stichhaltigen Gründe für seine Untätigkeit durch nahezu 21 Monate vorgebracht. Diese Erwägungen träfen auch auf den in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9.September 1987 erstmals geltend gemachten Betrag von S 2,200.000,-- zu, weil das hiezu erstattete Vorbringen nicht die Unterstellung unter einen anderen Rechtsgrund als den für die ursprünglich eingeklagten Ansprüche zulasse. Auch dieser Betrag sei ein Teil des spätestens am 29.Februar 1987 verjährten Werklohnes.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Zwar habe die Gemeinschuldnerin als Klägerin zunächst die Fälligkeit ihrer Forderungen behauptet und eine Mängelrüge der Beklagten in Abrede gestellt. Der Kläger habe aber in Erwiderung auf den Verjährungseinwand der Beklagten vorgebracht, daß die Gemeinschuldnerin noch im Juli 1984 tatsächlich Mängel behoben und die Verjährungsfrist daher erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Der Lauf der Verjährungsfrist beginne nach § 1478 Satz 2 ABGB in der Regel, sobald der Geltendmachung des Anspruches kein rechtliches Hindernis, wie insbesondere mangelnde Fälligkeit, im Wege stehe und damit die objektive Möglichkeit zu klagen gegeben sei. Subjektive, in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse hätten in der Regel auf den Beginn der Verjährung keinen Einfluß. Nach § 1170 ABGB sei das Entgelt aus einem Werkvertrag, wenn nichts anderes vereinbart oder verkehrsüblich sei, erst nach vollendetem Werk zu entrichten. Der Unternehmer habe also die Herstellung des Werkes grundsätzlich als Vorleistung zu bewirken; darüber hinaus werde durch diese Regelung auch der Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgeltes bestimmt. Mit diesem Zeitpunkt beginne regelmäßig auch die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB zu laufen. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn eine andere Vereinbarung oder eine andere Verkehrsübung die Annahme einer späteren Fälligkeit rechtfertige.Das Berufungsgericht hob dieses Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Zwar habe die Gemeinschuldnerin als Klägerin zunächst die Fälligkeit ihrer Forderungen behauptet und eine Mängelrüge der Beklagten in Abrede gestellt. Der Kläger habe aber in Erwiderung auf den Verjährungseinwand der Beklagten vorgebracht, daß die Gemeinschuldnerin noch im Juli 1984 tatsächlich Mängel behoben und die Verjährungsfrist daher erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Der Lauf der Verjährungsfrist beginne nach Paragraph 1478, Satz 2 ABGB in der Regel, sobald der Geltendmachung des Anspruches kein rechtliches Hindernis, wie insbesondere mangelnde Fälligkeit, im Wege stehe und damit die objektive Möglichkeit zu klagen gegeben sei. Subjektive, in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse hätten in der Regel auf den Beginn der Verjährung keinen Einfluß. Nach Paragraph 1170, ABGB sei das Entgelt aus einem Werkvertrag, wenn nichts anderes vereinbart oder verkehrsüblich sei, erst nach vollendetem Werk zu entrichten. Der Unternehmer habe also die Herstellung des Werkes grundsätzlich als Vorleistung zu bewirken; darüber hinaus werde durch diese Regelung auch der Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgeltes bestimmt. Mit diesem Zeitpunkt beginne regelmäßig auch die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB zu laufen. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn eine andere Vereinbarung oder eine andere Verkehrsübung die Annahme einer späteren Fälligkeit rechtfertige.
Nach herrschender Rechtsprechung dürfe der Besteller eines Werkes, der dessen Verbesserung begehrt habe, seine Gegenleistung (das Entgelt) bis zur gehörigen Erfüllung des Vertrages durch den Unternehmer, somit bis zur Verbesserung des mangelhaften Werkes - bis zur Grenze der Schikane - verweigern, weil das unverbesserte Werk noch nicht vollendet gelte und der Anspruch auf Werklohn daher noch nicht fällig sei. In diesem Fall beginne auch die Verjährungsfrist nicht zu laufen, weil der Geltendmachung des Anspruches noch das rechtliche Hindernis der mangelnden Fälligkeit im Wege stehe. Eine ungerechtfertigte Mängelrüge ändere hingegen weder die Fälligkeit noch den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist. Dem Unternehmer sei es aber nicht anheim gestellt, durch Hinauszögern oder gänzliches Unterlassen der Verbesserung des Werkes den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist willkürlich hinauszuschieben. Bei der Bestimmung des Beginns dieser Frist sei in solchen Fällen davon auszugehen, daß der Unternehmer die Verbesserung in angemessener Frist vorzunehmen habe. Tue er dies, so laufe die Verjährungsfrist erst von dem Zeitpunkt an, in dem er die seinem Anspruch entgegenstehende Einrede des nicht erfüllten Vertrages zur Verbesserung beseitigt habe. Unterlasse er es aber, die Verbesserung innerhalb angemessener Frist vorzunehmen und damit - was objektiv in seiner Macht stehe - die entgegenstehende Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu beseitigen, so laufe die Verjährungsfrist von jenem Zeitpunkt an, in dem dem Unternehmer die Verbesserung des mangelhaften Werkes objektiv möglich gewesen wäre. Bei Berechnung dieser Frist sei auf bloß im persönlichen Bereich des Berechtigten liegende Hindernisse nicht Bedacht zu nehmen; sie hätten auf den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist keinen Einfluß.
Im Hinblick auf diese Rechtslage hätte das Erstgericht die Frage der Fälligkeit der Forderungen zu erörtern und den tatsächlichen Beginn des Laufes der Verjährungsfrist festzustellen gehabt. Daran ändere die Tatsache nichts, daß die klagende Gemeinschuldnerin zunächst die Fälligkeit ihrer Ansprüche behauptet habe, stehe es doch jeder Partei frei, bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung neues Tatsachenvorbringen zu erstatten und neue Beweise anzubieten. Da somit die für die Beantwortung der Frage nach dem Beginn des Laufes der Verjährungsfrist wesentlichen Feststellungen über die tatsächliche Fälligkeit der eingeklagten Forderungen fehlten, sei das erstinstanzliche Verfahren mit wesentlichen, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Rechtssache hindernden Verfahrensmängeln behaftet. Im erneuten Verfahren werde das Erstgericht in Ansehung der Forderung von insgesamt S 10,678.779,84, die sich aus mehreren zu verschiedenen Zeitpunkten gelegten Rechnungen über verschiedene Werkleistungen zusammensetze, zu prüfen haben, gegen welche in Rechnung gestellten Werkleistungen der Gemeinschuldnerin im einzelnen sich der Mängeleinwand der Beklagten - sofern er tatsächlich (fristgerecht) erhoben wurde - gerichtet habe, ob und in welchem Ausmaß Verbesserung begehrt und in angemessener Frist auch vorgenommen worden sei;
sodann werde das Erstgericht eine hinreichende Entscheidungsgrundlage zur Feststellung der Fälligkeit einzelner oder aller Forderungen zu schaffen haben, damit beurteilt werden könne, ob und allenfalls welche Ansprüche des Klägers verjährt seien.
Sollte sich ergeben, daß bei Stellung des Fortsetzungsantrages am 3. April 1987 für einzelne der mit insgesamt S 10,678.779,84 bezifferten Forderungen die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, dann wäre dem Erstgericht darin beizupflichten, daß die Verjährung durch die Einbringung der Klage nicht unterbrochen wurde, weil das Verfahren nach der Unterbrechung nicht gehörig fortgesetzt worden sei. Die Einbringung der Klage unterbreche die Verjährung nämlich dann nicht, wenn der Kläger im Verlauf des Verfahrens durch ungewöhnliche Untätigkeit zum Ausdruck bringe, daß ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts mehr gelegen sei. Ob eine außergewöhnliche Untätigkeit des Klägers vorliege, sei nach den Umständen des Falles zu beurteilen. Berufe sich der Beklagte auf Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens, so sei es Sache des Klägers, beachtliche Gründe für seine Untätigkeit nachzuweisen. Vermöge der Kläger triftige Gründe dafür nicht anzugeben, dann genüge - besonders wenn die Verjährungsfrist ohne Klage bereits verstrichen wäre - der Verlauf einer verhältnismäßig kurzen Zeit, um die Unterbrechungswirkung der Klageerhebung zu beseitigen. Von Amts wegen sei nur zu prüfen, ob der Kläger überhaupt gehalten war, eine Prozeßhandlung vorzunehmen, um einem Verfahrensstillstand zu begegnen.
Hier habe der Kläger mit einer amtswegigen Fortsetzung des Verfahrens nicht rechnen können. Durch seine 21 Monate dauernde prozessuale Untätigkeit habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, daß ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts gelegen sei; die vom Kläger hiefür vorgebrachten Gründe seien unbeachtlich. Auch wenn man als richtig unterstelle, daß das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das größte Insolvenzverfahren im Bereich des Oberlandesgerichtes Linz sei und bei weitem den üblichen Umfang von Konkursen übersteige, daß der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin eine konstruktive Mitarbeit verweigert und das Konkursgericht und der Gläubigerausschuß dem Kläger aufgetragen habe, die Prozeßaussichten zu überprüfen, so könnte dies alles doch nicht die Untätigkeit durch fast 21 Monate rechtfertigen. Der Kläger habe aus dem ihm persönlich zugestellten Unterbrechungsbeschluß sehen können, daß es sich um einen schon 1983 anhängig gemachten Aktivprozeß der Gemeinschuldnerin mit einem Streitwert von mehr als 10 Millionen S handle und daß die Gemeinschuldnerin bis dahin durch Rechtsanwalt Dr.Fanz L*** vertreten gewesen sei. Bei dieser Sachlage wäre es aber erste Pflicht des Klägers gewesen, umgehend Kontakt mit dem bisherigen Klagevertreter aufzunehmen, um den Stand des Verfahrens und die Prozeßaussichten zu erörtern und bei allfälligen Zweifeln selbst in den Akt Einsicht zu nehmen oder einen anderen Anwalt mit der Prüfung des Aktes zu beauftragen. Bei einer solchen Vorgangsweise hätte sich die vom Kläger zur Begründung seiner langen Untätigkeit ins Treffen geführte schwierige Suche nach den bisherigen Mitarbeitern der Gemeinschuldnerin zwecks Erörterung des Sachverhaltes erübrigt. Bei einem Gespräch mit dem bisherigen Anwalt oder bei einer Akteneinsicht hätte der Kläger sehen können, daß die jeweiligen Prozeßstandpunkte bereits ausführlich dargelegt worden waren und umfangreiche Beweisaufnahmen stattgefunden hatten. Dem Kläger wäre es somit trotz des außergewöhnlichen Umfangs des Konkurses der Gemeinschuldnerin mit wenig Aufwand und in relativ kurzer Zeit möglich gewesen, sich über den Stand des Verfahrens und die Prozeßaussichten ein hinreichendes Bild zu verschaffen und die Entscheidung des Gläubigerausschusses oder des Konkursgerichtes einzuholen. Von einer gehörigen Fortsetzung der Klage könne somit hier nicht gesprochen werden.
Daß auch der in der Streitverhandlung vom 9.September 1987 geltend gemachte Betrag von S 2,200.000,-- gleich den übrigen Ansprüchen und aus denselben Gründen deshalb verjährt sei, weil er auf keinen bestimmten Rechtsgrund und auf kein Sachvorbringen gestützt wurde, das eine Subsumierung unter einen anderen Rechtsgrund als den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Werklohn zulasse, treffe nicht zu. Der Kläger habe mit seinem Vorbringen zum Ausdruck gebracht, daß die Inanspruchnahme des Haftbriefes durch die Beklagte nicht der Sach- und Rechtslage entsprochen habe und die Beklagte damit ungerechtfertigt bereichert worden sei. Wenn es auch richtig sein möge, daß das Vorbringen zur Prüfung der Berechtigung des Anspruches einer weiteren Konkretisierung bedürfe - wozu jedoch das Erstgericht den Kläger anzuleiten haben werde (§ 182 ZPO) -, so reiche dies doch aus, um klarzustellen, daß der Kläger hier nicht eine weitere Werklohnforderung geltend gemacht habe. Da die Beklagte den Haftbrief am 12.August 1985 in Anspruch genommen habe, sei der am 9. September 1987 geltend gemachte Klagebetrag nicht verjährt. Zur Prüfung dieses Anspruches habe aber das Erstgericht auf Grund seiner vom Berufungsgericht nicht geteilten Rechtsansicht gleichfalls keine Feststellungen getroffen; auch in diesem Punkt erweise sich das Verfahren daher als ergänzungsbedürftig.Daß auch der in der Streitverhandlung vom 9.September 1987 geltend gemachte Betrag von S 2,200.000,-- gleich den übrigen Ansprüchen und aus denselben Gründen deshalb verjährt sei, weil er auf keinen bestimmten Rechtsgrund und auf kein Sachvorbringen gestützt wurde, das eine Subsumierung unter einen anderen Rechtsgrund als den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Werklohn zulasse, treffe nicht zu. Der Kläger habe mit seinem Vorbringen zum Ausdruck gebracht, daß die Inanspruchnahme des Haftbriefes durch die Beklagte nicht der Sach- und Rechtslage entsprochen habe und die Beklagte damit ungerechtfertigt bereichert worden sei. Wenn es auch richtig sein möge, daß das Vorbringen zur Prüfung der Berechtigung des Anspruches einer weiteren Konkretisierung bedürfe - wozu jedoch das Erstgericht den Kläger anzuleiten haben werde (Paragraph 182, ZPO) -, so reiche dies doch aus, um klarzustellen, daß der Kläger hier nicht eine weitere Werklohnforderung geltend gemacht habe. Da die Beklagte den Haftbrief am 12.August 1985 in Anspruch genommen habe, sei der am 9. September 1987 geltend gemachte Klagebetrag nicht verjährt. Zur Prüfung dieses Anspruches habe aber das Erstgericht auf Grund seiner vom Berufungsgericht nicht geteilten Rechtsansicht gleichfalls keine Feststellungen getroffen; auch in diesem Punkt erweise sich das Verfahren daher als ergänzungsbedürftig.
Gegen diesen Beschluß wenden sich die Rekurse beider Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Anträgen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Gericht zweiter Instanz die sachliche Entscheidung über die Berufung des Klägers aufzutragen; die Beklagte beantragt hilfsweise, daß der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst erkenne.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs des Klägers nicht Folge zu geben. Der Kläger hat keine Rekursbeantwortung erstattet.