Rechtssatz RS0021950
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021950
Entscheidungsdatum
25.10.1988
Rechtssatz
Hat ein Besteller zunächst den Werklohn bezahlt, die gezahlten Gelder später aber - auf rechtswidrige Weise - zurückgeholt, dann erwächst dem Unternehmer damit von neuem der Anspruch auf den entsprechenden Betrag, selbst wenn mittlerweile mehr als drei Jahre seit Fälligkeit seiner Werklohnforderung verstrichen sein sollten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021950
Dokumentnummer
JJR_19881025_OGH0002_0040OB00592_8800000_001