Entscheidungsgründe:
Mit der am 13. September 1984 erhobenen Klage begehrten die klagenden Parteien von der Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes die Bezahlung des Betrages von S 128.200,-- s.A. Die Beklagte habe auf Grundstücken, die ihnen im Erbweg zugefallen seien, etwa 130 fm Holz geschlägert und verwertet. Dies hätten sie im Herbst 1981 festgestellt. Ihnen sei dadurch ein Schade in der Höhe von S 130.000,-- erwachsen. Da die Beklagte im Winter 1983 als Entschädigung einen Betrag von S 1.800,-- geleistet habe, sei der eingeklagte Betrag offen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe an der von ihr seit mehr als 30 Jahren genutzten Grundfläche Eigentum ersessen. Im übrigen habe sie nur auf den in ihrem bücherlichen und außerbücherlichen Eigentum stehenden Grundflächen Holz geschlägert, sodaß auch keine Überschlägerung vorliege. Der Betrag von S 1.800,-- stelle den Ersatz für Schäden dar, die sie durch Abschleifen von Holz auf dem Grundstück der nunmehrigen Kläger verursacht habe. Außerdem wäre ein allfälliger Schadenersatzanspruch verjährt, weil die von ihr im Jahr 1981 durchgeführten Holzschlägerungen bereits im Juni 1981 abgeschlossen gewesen seien und dies den klagenden Parteien bzw. ihrem Rechtsvorgänger bekannt gewesen sei. In der Tagsatzung vom 27. Oktober 1986 brachten die klagenden Parteien im Zusammenhang mit den Ergebnissen des vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Forstwirtschaft ergänzend vor, daß die Stockdurchmesser ohne Rinde gemessen worden seien, wobei sie sich zum Beweis der Richtigkeit dieses Vorbringens auf die Vernehmung eines Zeugens (Adolf R***) und Parteienvernehmung beriefen. Nach Ergänzung des Beweisbeschlusses durch Vernehmung dieses Zeugen gab der Verhandlungsrichter bekannt, der Sachverständige werde der Vernehmung dieses Zeugen beigezogen werden. Hierauf trug das Erstgericht der klagenden Partei zur Deckung der Zeugengebühren und der ergänzenden Sachverständigengebühren den Erlag eines ergänzenden Kostenvorschusses von S 5.000,-- binnen 14 Tagen auf (AS 135), und erstreckte es die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung auf unbestimmte Zeit.
Infolge Nichterlages des den klagenden Parteien auferlegten Kostenvorschusses wurde die Rechtssache am 1. Jänner 1987 gemäß § 391 Geo abgestrichen. Am 2. Juli 1987 beantragten die klagenden Parteien die Fortsetzung des Verfahrens. In der nach Einlangen des am 6. Juli 1987 bei der Girozentrale Wien zur Einzahlung gebrachten Sachverständigenkostenvorschusses für 19. Oktober 1987 anberaumten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung wendete die Beklagte schließlich noch Verjährung des Klagebegehrens mangels entsprechender Fortsetzung des Verfahrens nach der Streitverhandlung vom 27. Oktober 1986 ein. Die klagenden Parteien hätten dem gerichtlichen Auftrag entsprechend den Kostenvorschuß bis längstens Mitte November 1986 erlegen müssen. Da sie den Erlag erst nach mehr als 7 Monaten getätigt hätten, liege eine ungerechtfertigte Säumnis vor, in der eine mangelnde Fortsetzung des Verfahrens und damit eine Verjährung des Anspruches zu erblicken sei.Infolge Nichterlages des den klagenden Parteien auferlegten Kostenvorschusses wurde die Rechtssache am 1. Jänner 1987 gemäß Paragraph 391, Geo abgestrichen. Am 2. Juli 1987 beantragten die klagenden Parteien die Fortsetzung des Verfahrens. In der nach Einlangen des am 6. Juli 1987 bei der Girozentrale Wien zur Einzahlung gebrachten Sachverständigenkostenvorschusses für 19. Oktober 1987 anberaumten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung wendete die Beklagte schließlich noch Verjährung des Klagebegehrens mangels entsprechender Fortsetzung des Verfahrens nach der Streitverhandlung vom 27. Oktober 1986 ein. Die klagenden Parteien hätten dem gerichtlichen Auftrag entsprechend den Kostenvorschuß bis längstens Mitte November 1986 erlegen müssen. Da sie den Erlag erst nach mehr als 7 Monaten getätigt hätten, liege eine ungerechtfertigte Säumnis vor, in der eine mangelnde Fortsetzung des Verfahrens und damit eine Verjährung des Anspruches zu erblicken sei.
Demgegenüber führten die klagenden Parteien aus, bereits in der Tagsatzung vom 27. Oktober 1986 sei den intervenierenden Anwälten bekannt gewesen, daß Richterwechsel stattfinden werde; damit das Gerichtsregister einer entsprechenden Bereinigung zugeführt werden könne, sei stillschweigend "gegeben gewesen", daß der Kostenvorschuß erst nach dem 31. Dezember 1986 zur Einzahlung gebracht werde. Im Jänner 1987 habe der Klagevertreter infolge einer irrtümlichen Rücküberweisung der bis dahin erlegten Kostenvorschüsse in der irrigen Annahme, die Rücküberweisung beziehe sich auf nicht verbrauchte Vorschüsse, den Akt "momentan außer Evidenz verloren". Im März 1987 habe er den nunmehrigen Verhandlungsrichter bezüglich des gegenständlichen Aktes angesprochen und sich nach der Ausschreibung des Aktes erkundigt. Er habe jedoch keine konkrete Antwort erhalten, sondern nur allgemein erfahren, daß er aus der zwischenzeitig aufgelassenen Geschäftsabteilung Akten übernommen habe, die in absehbarer Zeit ausgeschrieben würden. Der Klagevertreter habe daher angenommen, daß dieses Verfahren ohnedies ein laufendes Verfahren sei und auf die Anberaumung einer Tagsatzung gewartet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung ab. Bei der rechtlichen Beurteilung des bereits wiedergegebenen Sachverhalts ging das Erstgericht davon aus, es sei unerheblich, aus welchen Gründen und Motiven die klagenden Parteien den aufgetragenen Kostenvorschuß nicht eingezahlt hätten. Rechtserheblich sei ausschließlich, daß der Kostenvorschuß weder innerhalb der vom Gericht eingeräumten Frist noch in angemessener Frist nachträglich eingezahlt worden sei. Da der nunmehrige Verfahrensrichter dem Klagevertreter im März 1987 erklärt habe, daß er sich an den vorliegenden Akt nicht erinnern könne, wäre dieser umsomehr verpflichtet gewesen, unverzüglich nachzuforschen, ob das vorliegende Verfahren tatsächlich ein laufendes Verfahren sei. In der verspäteten Einzahlung des Kostenvorschusses sei die Abstandnahme der klagenden Partei von der ordnungsgemäßen Fortsetzung des vorliegenden Rechtsstreites zu erblicken. Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der klagenden Parteien nicht Folge, erklärte jedoch die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig. Das Berufungsgericht erachtete die Feststellungen des Erstgerichtes zur abschließenden rechtlichen Beurteilung ausreichend und führte rechtlich im wesentlichen folgendes aus:Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung ab. Bei der rechtlichen Beurteilung des bereits wiedergegebenen Sachverhalts ging das Erstgericht davon aus, es sei unerheblich, aus welchen Gründen und Motiven die klagenden Parteien den aufgetragenen Kostenvorschuß nicht eingezahlt hätten. Rechtserheblich sei ausschließlich, daß der Kostenvorschuß weder innerhalb der vom Gericht eingeräumten Frist noch in angemessener Frist nachträglich eingezahlt worden sei. Da der nunmehrige Verfahrensrichter dem Klagevertreter im März 1987 erklärt habe, daß er sich an den vorliegenden Akt nicht erinnern könne, wäre dieser umsomehr verpflichtet gewesen, unverzüglich nachzuforschen, ob das vorliegende Verfahren tatsächlich ein laufendes Verfahren sei. In der verspäteten Einzahlung des Kostenvorschusses sei die Abstandnahme der klagenden Partei von der ordnungsgemäßen Fortsetzung des vorliegenden Rechtsstreites zu erblicken. Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der klagenden Parteien nicht Folge, erklärte jedoch die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für zulässig. Das Berufungsgericht erachtete die Feststellungen des Erstgerichtes zur abschließenden rechtlichen Beurteilung ausreichend und führte rechtlich im wesentlichen folgendes aus:
Nach § 1497 ABGB werde die Verjährung durch die Klagserhebung nur dann unterbrochen, wenn die Klage in der Folge auch gehörig fortgesetzt werde. Eine nichtgehörige Fortsetzung des Verfahrens im Sinne dieser Gesetzesstelle sei anzunehmen, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit bekunde und solcherart zum Ausdruck bringe, daß ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts gelegen sei. Dadurch werde die Unterbrechungswirkung der Klage beseitigt. Den Berufungswerbern sei beizupflichten, daß es bei der Beurteilung der Frage, ob ein Zuwarten mit der Anspruchsverfolgung als ungebührliche Untätigkeit anzusehen sei, nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern auch auf deren Gründe ankomme, ob also die Untätigkeit gerechtfertigt gewesen sei oder nicht. Bei Erhebung der Verjährungseinrede sei es die Pflicht des Klägers, zu behaupten und auch zu beweisen, daß beachtliche Gründe vorlägen, die seine Untätigkeit rechtfertigten. Das Gericht habe von Amts wegen lediglich zu prüfen, ob der Kläger überhaupt gehalten gewesen sei, eine Prozeßhandlung vorzunehmen oder ob er eine Tätigkeit des Gerichtes habe erwarten können oder müssen. In diesem Fall wäre die Unterbrechungswirkung der Klage nicht beseitigt (EvBl 1976/6; SZ 52/30, JBl 1980, 98). Der Ansicht der Berufungswerber, daß die Beklagte zum Auftrag auf Erlag eines Kostenvorschusses an die klagenden Parteien keinen Antrag auf Säumnisfolgen gestellt habe, sei entgegenzuhalten, daß die Säumnisfolgen in § 332 ZPO zwingend vorgeschrieben seien und unmittelbar auf Grund des Gesetzes einträten, ohne daß es eines entsprechenden Antrages des Gegners oder ihrer vorherigen Androhung durch das Gericht bedürfte (JBl 1980, 98). Richtig sei allerdings, daß die klagenden Parteien zum Beweis ihres in der Verhandlung vom 27. Oktober 1986 erstatteten Vorbringens auch die ergänzende Vernehmung der Parteien als Beweismittel angeboten hätten und die Rechtsfolgen des § 332 Abs 2 ZPO an sich nur das Beweismittel beträfen, zu dessen Aufnahme der Kostenvorschuß erforderlich sei. Wenn die vorgesehene Beweisaufnahmetagsatzung auch zur Aufnahme anderer Beweise vorgesehen gewesen sei, deren Aufnahme keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstünden, dann habe das Gericht diese Tagsatzung durchzuführen und die übrigen Beweise aufzunehmen (Fasching, Komm. zu den Zivilprozeßgesetzen, III, Anm. 6 zu § 332 ZPO). Im vorliegenden Fall sei jedoch zu beachten, daß das Erstgericht die Parteienvernehmung bereits durchgeführt und auch die übrigen zur Klärung des Sachverhaltes notwendigen Beweise bereits aufgenommen gehabt hätte, als die klagenden Parteien in der Streitverhandlung vom 27. Oktober 1986 behauptet hätten, daß die Stockdurchmesser ohne Rinde gemessen worden seien. Zum Beweis dieses Vorbringens hätten die Kläger zwar die ergänzende Parteienvernehmung angeboten, das Erstgericht habe in Ergänzung des Beweisbeschlusses in der Streitverhandlung vom 27. Oktober 1986 jedoch nur die Einvernahme des Zeugen Adolf R*** und nicht die ergänzende Einvernahme der Parteien beschlossen. Darüberhinaus habe das Erstgericht bekanntgegeben, daß der Sachverständige zur Vernehmung des Zeugen neuerlich beigezogen werde und habe es, nachdem es den Klägern zur Deckung der Zeugengebühren und der ergänzenden Sachverständigengebühren den Erlag eines Kostenvorschusses in der Höhe von S 5.000,-- binnen 14 Tagen aufgetragen gehabt habe, die Tagsatzung auf unbestimmte Zeit erstreckt. Auf Grund des Prozeßstandes und des Verhaltens des Erstgerichtes hätten die Kläger damit rechnen müssen, daß das Erstgericht mit der neuerlichen Anberaumung der Streitverhandlung bis zum Erlag des Kostenvorschusses durch die klagenden Parteien zuwarten werde. Dafür, daß sie das tatsächlich getan hätten, spräche auch das in der Verhandlung vom 19. Oktober 1987 durch die Kläger erstattete Vorbringen, wonach den Parteienvertretern bereits in der Tagsatzung vom 27. Oktober 1986 bekannt gewesen sei, daß ein Richterwechsel stattfinden werde. Der Klagevertreter habe daher, wie er anläßlich seiner Einvernahme vor dem Erstgericht selbst angegeben habe, beabsichtigt, den Kostenvorschuß erst nach dem 1. Jänner 1987 zu erlegen, damit der gegenständliche Akt im Gerichtsregister abgestrichen werden könne. Da es dem Richter überlassen sei, die Verhandlungstagsatzung so anzuberaumen, daß sich entsprechend dem Grundsatz der Verfahrenskonzentration eine Erstreckung nach § 134 ZPO möglichst erübrige, hätten die klagenden Parteien selbst dann, wenn das Erstgericht beabsichtigt hätte, auch die Parteien zu diesen Behauptungen ergänzend zu vernehmen, nicht erwarten können, daß das Erstgericht dazu eine Tagsatzung anberaumen werde, zumal diese Frage in erster Linie durch den Zeugen R*** geklärt werden könne, weil dieser die dem Gutachten zugrundeliegenden Vermessungen durchgeführt habe (vgl. JBl 1980, 98). Dem Einwand der Berufungswerber, sie hätten ihr Interesse am Fortgang des gegenständlichen Verfahrens dadurch bekundet, daß der Klagevertreter sich beim Verhandlungsrichter ausdrücklich nach dem Fortgang des gegenständlichen Verfahrens erkundigt habe und deshalb die Verjährung nicht eingetreten sein könne, könne nicht gefolgt werden. Nach dem Bericht des Rechnungsführers seien die unter PGNr. 1221/86, 1862/86, 2107/86 und 112/86 erliegenden Kostenvorschüsse der klagenden Parteien in der Höhe von insgesamt S 28.360,50 bereits am 23. Jänner 1987 an den Klagevertreter rücküberwiesen worden. Da die Kläger ihre Ansprüche nach dem Klagevorbringen ohnehin kurz vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht hätten und die Beklagte die Verjährung dieser Ansprüche bereits in der Klagebeantwortung eingewendet habe, hätte die Rücküberweisung der Kostenvorschüsse und die Antwort des Richters, daß er sich an den vorliegenden Akt nicht erinnern könne, den Klagevertreter veranlassen müssen, sich durch Einsichtnahme in den Akt über den Stand des Verfahrens zu informieren und entsprechende Anträge zu stellen. Zusammenfassend sei daher davon auszugehen, daß die Kläger nicht hätten erwarten können, das Gericht werde das Verfahren bei Nichterlag des Kostenvorschusses von sich aus fortsetzen. Da der Grund für die Unterlassung der Betreibung des Rechtsstreites nach ständiger Rechtsprechung immer im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten liegen müsse, und auch Unterlassungen des Rechtsanwaltes als allein im Bereich des Klägers liegend nicht berücksichtigt werden könnten, seien die von den Klägern zur Rechtfertigung ihrer Untätigkeit angeführten Gründe nicht stichhaltig und beachtlich (SZ 43/176 bei Rummel ABGB, Rz 10 zu § 1497). Der Berufung der klagenden Parteien sei daher ein Erfolg zu versagen gewesen.Nach Paragraph 1497, ABGB werde die Verjährung durch die Klagserhebung nur dann unterbrochen, wenn die Klage in der Folge auch gehörig fortgesetzt werde. Eine nichtgehörige Fortsetzung des Verfahrens im Sinne dieser Gesetzesstelle sei anzunehmen, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit bekunde und solcherart zum Ausdruck bringe, daß ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts gelegen sei. Dadurch werde die Unterbrechungswirkung der Klage beseitigt. Den Berufungswerbern sei beizupflichten, daß es bei der Beurteilung der Frage, ob ein Zuwarten mit der Anspruchsverfolgung als ungebührliche Untätigkeit anzusehen sei, nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern auch auf deren Gründe ankomme, ob also die Untätigkeit gerechtfertigt gewesen sei oder nicht. Bei Erhebung der Verjährungseinrede sei es die Pflicht des Klägers, zu behaupten und auch zu beweisen, daß beachtliche Gründe vorlägen, die seine Untätigkeit rechtfertigten. Das Gericht habe von Amts wegen lediglich zu prüfen, ob der Kläger überhaupt gehalten gewesen sei, eine Prozeßhandlung vorzunehmen oder ob er eine Tätigkeit des Gerichtes habe erwarten können oder müssen. In diesem Fall wäre die Unterbrechungswirkung der Klage nicht beseitigt (EvBl 1976/6; SZ 52/30, JBl 1980, 98). Der Ansicht der Berufungswerber, daß die Beklagte zum Auftrag auf Erlag eines Kostenvorschusses an die klagenden Parteien keinen Antrag auf Säumnisfolgen gestellt habe, sei entgegenzuhalten, daß die Säumnisfolgen in Paragraph 332, ZPO zwingend vorgeschrieben seien und unmittelbar auf Grund des Gesetzes einträten, ohne daß es eines entsprechenden Antrages des Gegners oder ihrer vorherigen Androhung durch das Gericht bedürfte (JBl 1980, 98). Richtig sei allerdings, daß die klagenden Parteien zum Beweis ihres in der Verhandlung vom 27. Oktober 1986 erstatteten Vorbringens auch die ergänzende Vernehmung der Parteien als Beweismittel angeboten hätten und die Rechtsfolgen des Paragraph 332, Absatz 2, ZPO an sich nur das Beweismittel beträfen, zu dessen Aufnahme der Kostenvorschuß erforderlich sei. Wenn die vorgesehene Beweisaufnahmetagsatzung auch zur Aufnahme anderer Beweise vorgesehen gewesen sei, deren Aufnahme keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstünden, dann habe das Gericht diese Tagsatzung durchzuführen und die übrigen Beweise aufzunehmen (Fasching, Komm. zu den Zivilprozeßgesetzen, römisch drei, Anmerkung 6 zu Paragraph 332, ZPO). Im vorliegenden Fall sei jedoch zu beachten, daß das Erstgericht die Parteienvernehmung bereits durchgeführt und auch die übrigen zur Klärung des Sachverhaltes notwendigen Beweise bereits aufgenommen gehabt hätte, als die klagenden Parteien in der Streitverhandlung vom 27. Oktober 1986 behauptet hätten, daß die Stockdurchmesser ohne Rinde gemessen worden seien. Zum Beweis dieses Vorbringens hätten die Kläger zwar die ergänzende Parteienvernehmung angeboten, das Erstgericht habe in Ergänzung des Beweisbeschlusses in der Streitverhandlung vom 27. Oktober 1986 jedoch nur die Einvernahme des Zeugen Adolf R*** und nicht die ergänzende Einvernahme der Parteien beschlossen. Darüberhinaus habe das Erstgericht bekanntgegeben, daß der Sachverständige zur Vernehmung des Zeugen neuerlich beigezogen werde und habe es, nachdem es den Klägern zur Deckung der Zeugengebühren und der ergänzenden Sachverständigengebühren den Erlag eines Kostenvorschusses in der Höhe von S 5.000,-- binnen 14 Tagen aufgetragen gehabt habe, die Tagsatzung auf unbestimmte Zeit erstreckt. Auf Grund des Prozeßstandes und des Verhaltens des Erstgerichtes hätten die Kläger damit rechnen müssen, daß das Erstgericht mit der neuerlichen Anberaumung der Streitverhandlung bis zum Erlag des Kostenvorschusses durch die klagenden Parteien zuwarten werde. Dafür, daß sie das tatsächlich getan hätten, spräche auch das in der Verhandlung vom 19. Oktober 1987 durch die Kläger erstattete Vorbringen, wonach den Parteienvertretern bereits in der Tagsatzung vom 27. Oktober 1986 bekannt gewesen sei, daß ein Richterwechsel stattfinden werde. Der Klagevertreter habe daher, wie er anläßlich seiner Einvernahme vor dem Erstgericht selbst angegeben habe, beabsichtigt, den Kostenvorschuß erst nach dem 1. Jänner 1987 zu erlegen, damit der gegenständliche Akt im Gerichtsregister abgestrichen werden könne. Da es dem Richter überlassen sei, die Verhandlungstagsatzung so anzuberaumen, daß sich entsprechend dem Grundsatz der Verfahrenskonzentration eine Erstreckung nach Paragraph 134, ZPO möglichst erübrige, hätten die klagenden Parteien selbst dann, wenn das Erstgericht beabsichtigt hätte, auch die Parteien zu diesen Behauptungen ergänzend zu vernehmen, nicht erwarten können, daß das Erstgericht dazu eine Tagsatzung anberaumen werde, zumal diese Frage in erster Linie durch den Zeugen R*** geklärt werden könne, weil dieser die dem Gutachten zugrundeliegenden Vermessungen durchgeführt habe vergleiche JBl 1980, 98). Dem Einwand der Berufungswerber, sie hätten ihr Interesse am Fortgang des gegenständlichen Verfahrens dadurch bekundet, daß der Klagevertreter sich beim Verhandlungsrichter ausdrücklich nach dem Fortgang des gegenständlichen Verfahrens erkundigt habe und deshalb die Verjährung nicht eingetreten sein könne, könne nicht gefolgt werden. Nach dem Bericht des Rechnungsführers seien die unter PGNr. 1221/86, 1862/86, 2107/86 und 112/86 erliegenden Kostenvorschüsse der klagenden Parteien in der Höhe von insgesamt S 28.360,50 bereits am 23. Jänner 1987 an den Klagevertreter rücküberwiesen worden. Da die Kläger ihre Ansprüche nach dem Klagevorbringen ohnehin kurz vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht hätten und die Beklagte die Verjährung dieser Ansprüche bereits in der Klagebeantwortung eingewendet habe, hätte die Rücküberweisung der Kostenvorschüsse und die Antwort des Richters, daß er sich an den vorliegenden Akt nicht erinnern könne, den Klagevertreter veranlassen müssen, sich durch Einsichtnahme in den Akt über den Stand des Verfahrens zu informieren und entsprechende Anträge zu stellen. Zusammenfassend sei daher davon auszugehen, daß die Kläger nicht hätten erwarten können, das Gericht werde das Verfahren bei Nichterlag des Kostenvorschusses von sich aus fortsetzen. Da der Grund für die Unterlassung der Betreibung des Rechtsstreites nach ständiger Rechtsprechung immer im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten liegen müsse, und auch Unterlassungen des Rechtsanwaltes als allein im Bereich des Klägers liegend nicht berücksichtigt werden könnten, seien die von den Klägern zur Rechtfertigung ihrer Untätigkeit angeführten Gründe nicht stichhaltig und beachtlich (SZ 43/176 bei Rummel ABGB, Rz 10 zu Paragraph 1497,). Der Berufung der klagenden Parteien sei daher ein Erfolg zu versagen gewesen.
Die Zulassung der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß die hier zu lösende Rechtsfrage in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehe und eine weitere Ausformung der Rechtsprechung zur Frage der Verjährung geboten erscheine. Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision der klagenden Parteien mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen; hilfsweise wird die Rückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht beantragt.Die Zulassung der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß die hier zu lösende Rechtsfrage in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehe und eine weitere Ausformung der Rechtsprechung zur Frage der Verjährung geboten erscheine. Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision der klagenden Parteien mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen; hilfsweise wird die Rückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht beantragt.
Die beklagte Partei beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.