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Entscheidung 3 Ob 95/14p×

Entscheidung 3 Ob 95/14p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0034548 Rechtssatz 08.03.1961Zivilrecht
Das Abwarten der Entscheidung des Gerichtes in einem zwischen derselben beklagten Partei und einer anderen klagenden Partei anhängigen Rechtsstreit ist trotz gleicher Rechtslage und Beweislage kein gerechtfertigter Grund, das Verfahren ruhen zu lassen. Dies …
RS0034649 Rechtssatz 08.01.1969Zivilrecht
Gehörige Fortsetzung nur, wenn der Kläger alles unternimmt, was er zur Weiterführung des Rechtsstreites tun konnte. Liegt die Schwierigkeit der Beweismittelbeschaffung und eine dadurch bedingte Untätigkeit des Klägers außerhalb des Verhältnisses zwischen de …
RS0034691 Rechtssatz 13.11.1991Zivilrecht
In allen Fällen, wo der Kläger auf Grund einer gesetzlich oder auch nur richterlich normierten Pflicht zur Vornahme einer zur Fortsetzung des Prozesses erforderlichen Handlung gehalten ist, ist ihm im Interesse einer zügigen Prozessführung nur eine wesentli …
RS0034719 Rechtssatz 04.02.1970Zivilrecht
Der Eintritt des Ruhens des Verfahrens für sich allein vermag die Unterbrechungswirkung der Klage noch nicht zu beseitigen. Das Verhalten des Klägers bis zum Eintritt des Ruhens des Verfahrens bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß er "sein Recht n …
RS0034778 Rechtssatz 28.03.1972Zivilrecht
Als Unterlassung der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens ist nicht nur ein Ruhen anzusehen, bei dem nicht rechtzeitig ein Antrag auf Fortsetzung des ruhenden Verfahrens gestellt wurde, sondern auch ein anderer Stillstand des Prozesses, wie eine Erstreckung …
RS0034805 Rechtssatz 29.11.1960Zivilrecht
Die Frage, ob ein längeres Zuwarten mit der Verfolgung eines Anspruches im Sinne des § 1497 ABGB noch hingenommen werden kann oder ob eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, aus der entnommen werden muss, dass es der Partei an dem erforderlichen Ernst zur …
RS0034867 Rechtssatz 04.11.1971Zivilrecht
Der Kläger kann sich zur Rechtfertigung seiner Untätigkeit nur auf solche Gründe berufen, die im Verhältnis zwischen den Prozessparteien liegen.
RS0109334 Rechtssatz 27.01.1998Zivilrecht
Wird in einem Unterbrechungsbeschluss ausdrücklich ausgesprochen, dass eine Fortsetzung des Verfahrens nur über Antrag der Parteien erfolgen werde, so ist dadurch der Kläger zur Vornahme einer zur Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Handlung verhalten …