Begründung:
Der Kläger hat im Auftrag der Beklagten für das Hotelprojekt Intercontinental Praha in Prag abgehängte Decken geliefert und montiert sowie Maler- und Tapeziererarbeiten durchgeführt; die Schlussrechnung vom 28. 4. 1995 über 1,398.467,46 S ist noch mit einem Teilbetrag von 873.664,69 S offen.
Der Kläger brachte am 3. 10. 1995 die Klage auf Zahlung des noch offenen Werklohns aus der Schlussrechnung vom 28. 4. 1995 ein. Die Arbeiten seien auftrags- und termingemäß sowie mängelfrei erbracht worden.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Umfangreiche Mängel seien trotz Rügen und Nachfristsetzung nicht behoben worden; die Schlussrechnung des Klägers sei somit noch nicht fällig. Überdies stünden der Beklagten Gegenforderungen infolge Aufwendungen für Ersatzvornahmen sowie der Beistellung von Material und Arbeitern in Höhe des Klagebetrags zu, die aufrechnungsweise geltend gemacht würden.
Das Erstgericht fasste einen Beweisbeschluss und gab ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Arch. DI Wilfried Stummer in Auftrag. Am 13. 11. 1996 (S 75) gab der Klagevertreter Dr. Christian Strobl die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Kläger bekannt. Am 19. 11. 1996 langte das Gutachten des Sachverständigen bei Gericht ein (S 79). Zu der für den 17. 1. 1997 anberaumten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung lud das Erstgericht die Parteien, ihre Vertreter, mehrere Zeugen und den Sachverständigen (S 135). Mit Amtsvermerk vom 8. 1. 1997 (S 139) wurde festgehalten, die Kanzlei Dr. Scherbaum teile mit, dass "der Kläger Fa A*****" zu 26 S 908/96s in Konkurs und das Verfahren zu unterbrechen sei. Am selben Tag verfügte der Richter wie folgt (S 139): "1. Cg-Register Unterbrechung 2. E 2 an alle Geladene ON 17 (Beis: Kläger in Konkurs)". Mit am 22. 12. 1998 bei Gericht eingelangtem Schriftsatz (S 149 ff) gab der Kläger die Bevollmächtigung der nunmehrigen Klagevertreter bekannt und beantragte, eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anzuberaumen. Sein nunmehriger Vertreter habe nach Akteneinsicht am 17. 12. 1998 festgestellt, dass das Gericht offensichtlich ohne weitere Erhebungen das Verfahren unterbrochen habe. Tatsächlich sei über den Kläger niemals ein Konkursverfahren eröffnet worden. Das im Amtsvermerk vom 8. 1. 1997 genannte Verfahren betreffe die A***** Trockenausbau GmbH. Diese GmbH und die Einzelfirma des Klägers existierten nebeneinander, weil die Einzelfirma in die mit 1. 1. 1996 gegründete GmbH nicht eingebracht worden sei. Die mit der Klage verfolgte Forderung aus der Schlussrechnung vom 28. 4. 1995 stehe in keinem Zusammenhang mit der Gemeinschuldnerin. Ein in Rechtskraft erwachsener Unterbrechungsbeschluss liege nicht vor; mangels Konkursverfahrens sei das Streitverfahren auch nicht ex lege unterbrochen. In der mündlichen Verhandlung vom 4. 2. 1999 erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens (S 161).
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kläger habe das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt, die Verjährung des Anspruchs sei daher nicht unterbrochen worden sodass lediglich Verjährung eingetreten sei. Zur Beurteilung der gehörigen Fortsetzung einer Klage werde im Allgemeinen Bezug auf die dreimonatige Ruhensdauer genommen, wobei jedoch im Einzelfall zu prüfen sei, ob ein längeres Zuwarten noch hingenommen werden könne. Entscheidend sei, ob das Verhalten des Klägers auf sein mangelhaftes Interesse an der Verfahrensfortsetzung schließen lasse. Der Kläger müsse den erforderlichen Ernst zur Erreichung des Prozesszieles erkennen lassen. Bei Auflösung des Vollmachtsverhältnisses im Anwaltsprozess erlösche gemäß § 36 Abs 1 ZPO die Prozessvollmacht erst mit Mitteilung der Bestellung eines anderen Anwalts. Der Kläger habe sich hiefür über zwei Jahre Zeit gelassen. Sämtliche vom Gericht an den Kläger gerichteten Schreiben, insbesondere die Verständigung von der Unterbrechung des Verfahrens vom 9. 1. 1997, seien zuvor dem ursprünglich namhaft gemachten Vertreter zuzustellen gewesen. Dieser sei im Rahmen seiner anwaltlichen Verpflichtung dazu gehalten gewesen, sämtliche Benachrichtigungen an seinen Mandanten weiterzuleiten. Mit der Benachrichtigung von der Abberaumung der mündlichen Streitverhandlung wegen Konkurseröffnung habe sowohl dem Klagevertreter wie auch dem Kläger selbst auffallen müssen, dass das Verfahren zunächst unterbrochen sei und somit Handlungsbedarf bestehe. Es sei Sache des Klägers gewesen, einen neuen Vertreter zu bestellen und so das Verfahren gehörig fortzusetzen. Zwei Jahre seien selbst bei großzügiger Interpretation eine zu lange Frist, die der Kläger bis zum Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens verstreichen habe lassen. Daraus sei der mangelnde Ernst zur Erreichung des Prozesszieles erkennbar. Selbst wenn man meine, das Gericht sei vor der Annahme einer Unterbrechung wegen Konkurseröffnung gehalten gewesen, weitere Erhebungen durchzuführen, entbinde dies den Kläger nicht von seiner Pflicht zur gehörigen Fortsetzung des Verfahrens. Zumindest hätte er innerhalb eines Jahres zu erkennen geben müssen, dass ihm an der Fortsetzung des Verfahrens gelegen sei. Seine Untätigkeit zwischen 9. 1. 1997 und 21. 12. 1998 lasse eher darauf schließen, dass es ihm am nötigen Ernst und Interesse an der Verfahrensfortsetzung gemangelt habe.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kläger habe das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt, die Verjährung des Anspruchs sei daher nicht unterbrochen worden sodass lediglich Verjährung eingetreten sei. Zur Beurteilung der gehörigen Fortsetzung einer Klage werde im Allgemeinen Bezug auf die dreimonatige Ruhensdauer genommen, wobei jedoch im Einzelfall zu prüfen sei, ob ein längeres Zuwarten noch hingenommen werden könne. Entscheidend sei, ob das Verhalten des Klägers auf sein mangelhaftes Interesse an der Verfahrensfortsetzung schließen lasse. Der Kläger müsse den erforderlichen Ernst zur Erreichung des Prozesszieles erkennen lassen. Bei Auflösung des Vollmachtsverhältnisses im Anwaltsprozess erlösche gemäß Paragraph 36, Absatz eins, ZPO die Prozessvollmacht erst mit Mitteilung der Bestellung eines anderen Anwalts. Der Kläger habe sich hiefür über zwei Jahre Zeit gelassen. Sämtliche vom Gericht an den Kläger gerichteten Schreiben, insbesondere die Verständigung von der Unterbrechung des Verfahrens vom 9. 1. 1997, seien zuvor dem ursprünglich namhaft gemachten Vertreter zuzustellen gewesen. Dieser sei im Rahmen seiner anwaltlichen Verpflichtung dazu gehalten gewesen, sämtliche Benachrichtigungen an seinen Mandanten weiterzuleiten. Mit der Benachrichtigung von der Abberaumung der mündlichen Streitverhandlung wegen Konkurseröffnung habe sowohl dem Klagevertreter wie auch dem Kläger selbst auffallen müssen, dass das Verfahren zunächst unterbrochen sei und somit Handlungsbedarf bestehe. Es sei Sache des Klägers gewesen, einen neuen Vertreter zu bestellen und so das Verfahren gehörig fortzusetzen. Zwei Jahre seien selbst bei großzügiger Interpretation eine zu lange Frist, die der Kläger bis zum Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens verstreichen habe lassen. Daraus sei der mangelnde Ernst zur Erreichung des Prozesszieles erkennbar. Selbst wenn man meine, das Gericht sei vor der Annahme einer Unterbrechung wegen Konkurseröffnung gehalten gewesen, weitere Erhebungen durchzuführen, entbinde dies den Kläger nicht von seiner Pflicht zur gehörigen Fortsetzung des Verfahrens. Zumindest hätte er innerhalb eines Jahres zu erkennen geben müssen, dass ihm an der Fortsetzung des Verfahrens gelegen sei. Seine Untätigkeit zwischen 9. 1. 1997 und 21. 12. 1998 lasse eher darauf schließen, dass es ihm am nötigen Ernst und Interesse an der Verfahrensfortsetzung gemangelt habe.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil der Beurteilung der Frage, ob eine Untätigkeit und ein dadurch bewirkter faktischer Verfahrensstillstand wegen irriger Annahme einer ex lege-Unterbrechung Anlass für ein amtswegiges Vorgehen des Prozessgerichts oder ein Handeln der klagenden Partei biete, Rechtserheblichkeit iSd § 502 Abs 1 ZPO zukomme. Für die Frage, ob eine ungebührliche Untätigkeit vorliege, komme es nicht nur auf deren Dauer, sondern auch auf deren Gründe an. Die Fortsetzung des Verfahrens habe im vorliegenden Fall nicht dem Kläger, sondern dem Erstgericht oblegen. Eine Partei sei so lange nicht verpflichtet, ein säumiges Prozessgericht zu betreiben, als dieses nicht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, das Verfahren nur auf Parteiantrag fortzusetzen. Erst wenn die Partei erkenne, dass das Gericht von sich aus nicht mehr tätig werde, könne sie sich zur Rechtfertigung eigener Untätigkeit nicht mehr auf eine Handlungspflicht des Gerichts berufen. Das Erstgericht habe keinen ausdrücklichen und bekämpfbaren Unterbrechungsbeschluss gefasst. Die verfügte Registerbereinigung zeitige weder prozessrechtliche noch materiellrechtliche Wirkungen. Der Kläger habe zunächst den Prozess sehr zielstrebig verfolgt und sei dann - offenbar auch mitbedingt durch den Anwaltswechsel - etwa zwei Jahre lang untätig geblieben. Infolge Fehlens besonderer Umstände biete sich die kurze Verjährungszeit von drei Jahren als Maßstab für die Beurteilung der Frage an, ob der Kläger das Verfahren gehörig fortgesetzt habe. Diese Zeitspanne sei hier nicht erreicht worden, der Einwand der Verjährung somit unbegründet. Es bedürfe einer Verfahrensergänzung, weil die Feststellungen des Erstgerichts keine Beurteilung der Berechtigung des Klagebegehrens ermöglichten.Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil der Beurteilung der Frage, ob eine Untätigkeit und ein dadurch bewirkter faktischer Verfahrensstillstand wegen irriger Annahme einer ex lege-Unterbrechung Anlass für ein amtswegiges Vorgehen des Prozessgerichts oder ein Handeln der klagenden Partei biete, Rechtserheblichkeit iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukomme. Für die Frage, ob eine ungebührliche Untätigkeit vorliege, komme es nicht nur auf deren Dauer, sondern auch auf deren Gründe an. Die Fortsetzung des Verfahrens habe im vorliegenden Fall nicht dem Kläger, sondern dem Erstgericht oblegen. Eine Partei sei so lange nicht verpflichtet, ein säumiges Prozessgericht zu betreiben, als dieses nicht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, das Verfahren nur auf Parteiantrag fortzusetzen. Erst wenn die Partei erkenne, dass das Gericht von sich aus nicht mehr tätig werde, könne sie sich zur Rechtfertigung eigener Untätigkeit nicht mehr auf eine Handlungspflicht des Gerichts berufen. Das Erstgericht habe keinen ausdrücklichen und bekämpfbaren Unterbrechungsbeschluss gefasst. Die verfügte Registerbereinigung zeitige weder prozessrechtliche noch materiellrechtliche Wirkungen. Der Kläger habe zunächst den Prozess sehr zielstrebig verfolgt und sei dann - offenbar auch mitbedingt durch den Anwaltswechsel - etwa zwei Jahre lang untätig geblieben. Infolge Fehlens besonderer Umstände biete sich die kurze Verjährungszeit von drei Jahren als Maßstab für die Beurteilung der Frage an, ob der Kläger das Verfahren gehörig fortgesetzt habe. Diese Zeitspanne sei hier nicht erreicht worden, der Einwand der Verjährung somit unbegründet. Es bedürfe einer Verfahrensergänzung, weil die Feststellungen des Erstgerichts keine Beurteilung der Berechtigung des Klagebegehrens ermöglichten.