Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß nach hM über einen zur Zeit der Minderjährigkeit des Kindes gestellten Unterhaltsantrag auch dann im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist, wenn der Minderjährige inzwischen volljährig wurde (Pichler in Rummel ABGB2 Rz 16 zu § 140 mwN). Zutreffend hat das Rekursgericht daher bemerkt, daß auch über das Simone M***** betreffende Herabsetzungsbegehren im Außerstreitverfahren zu erkennen ist.Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß nach hM über einen zur Zeit der Minderjährigkeit des Kindes gestellten Unterhaltsantrag auch dann im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist, wenn der Minderjährige inzwischen volljährig wurde (Pichler in Rummel ABGB2 Rz 16 zu Paragraph 140, mwN). Zutreffend hat das Rekursgericht daher bemerkt, daß auch über das Simone M***** betreffende Herabsetzungsbegehren im Außerstreitverfahren zu erkennen ist.
Zutreffend wird von den Revisionsrekurswerbern geltend gemacht, daß das Rekursgericht den bereits eingangs erwähnten, im Akt mehrfach dokumentierten Umstand übersehen hat, daß die ursprüngliche Festsetzung des Geldunterhalts mit je S 5.000 monatlich unter der Prämisse der Erbringung eines zusätzlichen Naturalunterhalts von je S 660 monatlich erfolgt ist. Richtig weist der Revisionsrekurs darauf hin, daß das Erstgericht bei der aufgrund des Einverständnisses der Eltern erfolgten Festsetzung des Geldunterhaltes den vom Vater zu erbringenden und auch tatsächlich erbrachten Naturalunterhalt nicht angeführt hat. Insoweit wurde dem Grundsatz, daß als anrechenbar anerkannte Zahlungen des Unterhaltsschuldners im Bemessungsbeschluß gesondert auszuwerfen sind (vgl ÖA 1992, 112 U 43 ua), nicht Rechnung getragen. Dies kann aber nach der eindeutigen Aktenlage nichts daran ändern, daß der bisherige maßgebliche Gesamtunterhalt der beiden unterhaltsberechtigten Kinder, weil dabei auch Naturalleistungen von monatlich S 660 zu berücksichtigen waren, jeweils S 5.660 betrug. Der sich im Hinblick auf das im Unterhaltsverfahren herrschende Antragsprinzip (1 Ob 607/94 ua) ergebende Rahmen bzw mögliche Höchstbetrag der gegenständlichen Unterhaltsfestsetzung beträgt daher nicht, wie das Rekursgericht vermeint, lediglich jeweils S 5.000, sondern jeweils S 5.660 monatlich.Zutreffend wird von den Revisionsrekurswerbern geltend gemacht, daß das Rekursgericht den bereits eingangs erwähnten, im Akt mehrfach dokumentierten Umstand übersehen hat, daß die ursprüngliche Festsetzung des Geldunterhalts mit je S 5.000 monatlich unter der Prämisse der Erbringung eines zusätzlichen Naturalunterhalts von je S 660 monatlich erfolgt ist. Richtig weist der Revisionsrekurs darauf hin, daß das Erstgericht bei der aufgrund des Einverständnisses der Eltern erfolgten Festsetzung des Geldunterhaltes den vom Vater zu erbringenden und auch tatsächlich erbrachten Naturalunterhalt nicht angeführt hat. Insoweit wurde dem Grundsatz, daß als anrechenbar anerkannte Zahlungen des Unterhaltsschuldners im Bemessungsbeschluß gesondert auszuwerfen sind vergleiche ÖA 1992, 112 U 43 ua), nicht Rechnung getragen. Dies kann aber nach der eindeutigen Aktenlage nichts daran ändern, daß der bisherige maßgebliche Gesamtunterhalt der beiden unterhaltsberechtigten Kinder, weil dabei auch Naturalleistungen von monatlich S 660 zu berücksichtigen waren, jeweils S 5.660 betrug. Der sich im Hinblick auf das im Unterhaltsverfahren herrschende Antragsprinzip (1 Ob 607/94 ua) ergebende Rahmen bzw mögliche Höchstbetrag der gegenständlichen Unterhaltsfestsetzung beträgt daher nicht, wie das Rekursgericht vermeint, lediglich jeweils S 5.000, sondern jeweils S 5.660 monatlich.
Damit erweist sich die Argumentation des Rekursgerichtes, schon die unstrittigen Einkünfte des Vaters von monatlich S 29.630 rechtfertigten monatliche Unterhaltszahlungen von je S 5.000, weshalb eine Herabsetzung nicht in Betracht komme, als verfehlt. Tatsächlich ist, wie bereits gesagt, im Hinblick auf den Antragsrahmen von einem maximalen Gesamtunterhalt von S 5.660 pro Kind auszugehen. Es zeigt sich daher, daß das Erstgericht einerseits diesen Rahmen unzulässigerweise überschritten hat, andererseits das Rekursgericht sich demnach mit den einzelnen Argumenten auseinanderzusetzen gehabt hätte, mit denen der Vater eine Herabsetzung des Gesamtunterhalts von je S 5.660 pro Kind anstrebt. Allein auf die Frage der Höhe der anzurechnenden Naturalleistungen muß nicht mehr eingegangen werden, da die Festsetzung mit je S 900 pro Monat durch die Vorinstanzen unbekämpft blieb.
Das Rekursgericht wird im fortzusetzenden Verfahren daher auf die einzelnen, die Höhe des Gesamtunterhalts betreffenden Argumente des Rekurses einzugehen haben.
Zu II.)Zu römisch zwei.)
Der Vater wendet sich mit an das Rekursgericht gerichtetem Schriftsatz vom 8. 7. 1999 erkennbar gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes, den Revisionsrekurs doch zuzulassen. Darüber wurde vom Rekursgericht nicht entschieden. Da nach § 13 Abs 4 AußStrG Aussprüche nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG unanfechtbar sind, war die als Rekurs aufzufassende Eingabe des Vaters spruchgemäß zurückzuweisen.Der Vater wendet sich mit an das Rekursgericht gerichtetem Schriftsatz vom 8. 7. 1999 erkennbar gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes, den Revisionsrekurs doch zuzulassen. Darüber wurde vom Rekursgericht nicht entschieden. Da nach Paragraph 13, Absatz 4, AußStrG Aussprüche nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG unanfechtbar sind, war die als Rekurs aufzufassende Eingabe des Vaters spruchgemäß zurückzuweisen.