Rechtssatz RS0028356
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028356
Entscheidungsdatum
22.12.2015
Rechtssatz
Im Unterhaltsverfahren herrscht das Antragsprinzip; ein Antrag, der die betragsmäßige Höhe des Begehrten Unterhalts nicht erkennen lässt, ist nicht zulässig. Ein Unterhaltsbegehren ist aber immer so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit dem Vorbringen gemeint ist. Es darf an einzelnen Ausdrücken und Formulierungen dann nicht festgehalten werden, wenn darüber, was wirklich gewollt ist, keine Unklarheit besteht. In einem solchen Fall hat das Gericht seine Entscheidung nach dem wirklichen Begehren zu treffen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 607/94
Entscheidungstext OGH 23.09.1994 1 Ob 607/94
- 7 Ob 216/99m
Entscheidungstext OGH 08.09.1999 7 Ob 216/99m
Vgl auch; nur: Im Unterhaltsverfahren herrscht das Antragsprinzip. (T1) Beisatz: Der im Antrag angeführte Betrag stellt den möglichen Höchstbetrag der Unterhaltsfestsetzung dar. (T2)
- 4 Ob 1/08p
Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 1/08p
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Zum AußStrG 2005. (T3)
- 1 Ob 104/13w
Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 104/13w
Vgl auch; Beis wie T3
- 1 Ob 223/15y
Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 223/15y
nur T1; Beisatz: Beantragt der Vater nur die Abweisung des gegnerischen Antrags ist eine allfällige Herabsetzung oder Minderung seiner bereits bestehenden Unterhaltsverpflichtung nicht zu prüfen. (T4)
Beisatz: Hier: Einstweiliger und endgültiger Unterhalt (sowie Sonderbedarf). (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028356
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19940923_OGH0002_0010OB00607_9400000_002