Der Revisionsrekurs der Antragstellerinnen, mit dem sie die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Unterhaltsbemessung anstreben, ist in Ansehung beider Antragstellerinnen zulässig und teilweise berechtigt.
1. Das Unterhaltsfestsetzungsverfahren wird vom Antragsprinzip beherrscht (Deixler-Hübner in Rechberger, AußStrG § 101 Rz 3; Fucik/Kloiber, AußStrG § 101 Rz 9, je mwN zur Rsp). Das Rekursgericht hat daher zu Recht die vom Antragsgegner zu leistenden Unterhaltsbeiträge auf die von den Antragstellerinnen für bestimmte Zeitabschnitte geltend gemachte Höhe gekürzt.1. Das Unterhaltsfestsetzungsverfahren wird vom Antragsprinzip beherrscht (Deixler-Hübner in Rechberger, AußStrG Paragraph 101, Rz 3; Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 101, Rz 9, je mwN zur Rsp). Das Rekursgericht hat daher zu Recht die vom Antragsgegner zu leistenden Unterhaltsbeiträge auf die von den Antragstellerinnen für bestimmte Zeitabschnitte geltend gemachte Höhe gekürzt.
2. Auch im außerstreitigen Verfahren auf Unterhaltsbestimmung gilt der Untersuchungsgrundsatz (7 Ob 164/06b; Deixner-Hübner aaO § 101 Rz 5; Fucik/Kloiber aaO § 101 Rz 11), ebenso subjektive Behauptungs- und Beweislastregeln, wenn es sich - wie hier - um nur auf Antrag zu entscheidende vermögensrechtliche Ansprüche handelt (7 Ob 164/06b; Deixler-Hübner aaO § 101 Rz 6; Fucik/Kloiber aaO § 101 Rz 11 je mwN). Der Unterhaltspflichtige hat die seine Unterhaltsverpflichtung aufhebenden oder vermindernden Umstände zu behaupten und zu beweisen (RIS-Justiz RS0006261).2. Auch im außerstreitigen Verfahren auf Unterhaltsbestimmung gilt der Untersuchungsgrundsatz (7 Ob 164/06b; Deixner-Hübner aaO Paragraph 101, Rz 5; Fucik/Kloiber aaO Paragraph 101, Rz 11), ebenso subjektive Behauptungs- und Beweislastregeln, wenn es sich - wie hier - um nur auf Antrag zu entscheidende vermögensrechtliche Ansprüche handelt (7 Ob 164/06b; Deixler-Hübner aaO Paragraph 101, Rz 6; Fucik/Kloiber aaO Paragraph 101, Rz 11 je mwN). Der Unterhaltspflichtige hat die seine Unterhaltsverpflichtung aufhebenden oder vermindernden Umstände zu behaupten und zu beweisen (RIS-Justiz RS0006261).
2.1. Der Antragsgegner hat - im hier interessierenden Zusammenhang - im erstinstanzlichen Verfahren lediglich zu seinen Wohnraumbeschaffungskosten konkrete ziffernmäßig bestimmte Angaben gemacht (monatliche Zinsenbelastung und Ansparkosten für die Beschaffung neuen Wohnraums nach Auszug aus der Ehewohnung). Er hat zwar in diesem Zusammenhang erwähnt, nach dem Verlassen des ehelichen Haushalts das von den Antragstellerinnen und ihrer Mutter weiterbewohnte Haus, das in seinem Hälfteeigentum stehe, diesen weiter überlassen zu haben und auch Grundsteuer- und Versicherungskosten weiter zu bezahlen, hiezu fehlen aber jegliche ziffernmäßige Angaben. Darüber hinaus soll diese Behauptung nach dem Textzusammenhang nur den Einwand des Antragsgegners stützen, seine nunmehrigen Wohnraumbeschaffungskosten minderten die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Den hievon zu unterscheidenden Einwand, infolge (teilweiser) Wohnversorgung der Unterhaltsberechtigten gebühre diesen bloß ein verminderter Geldunterhalt, erhob der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren nicht.
2.2. Zwar sind gemäß § 49 Abs 1 AußStrG im Rekursverfahren neu vorgebrachte Tatsachen und angebotene Beweismittel soweit zu berücksichtigen, als sie nicht unangefochtene Teile des Beschlusses zum Gegenstand haben, Tatsachen und Beweismittel, die zur Zeit des Beschlusses erster Instanz schon vorhanden waren, sind jedoch nach § 49 Abs 2 AußStrG nicht zu berücksichtigen, wenn sie von der Partei schon vor der Erlassung des Beschlusses hätten vorgebracht werden können, es sei denn, die Partei kann dartun, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt. Das Recht, im Rekurs nach bestimmten Gesichtspunkten neue Umstände und Beweismittel geltend machen zu können, enthebt den Rechtsmittelwerber somit nicht der Notwendigkeit, den Tatbestand, auf den er seinen Antrag stützen will, schon in der ersten Instanz vorzubringen (RIS-Justiz RS0006790). Neuerungen sind nur soweit beachtlich, als ein entsprechendes Tatsachenvorbringen im Verfahren erster Instanz nicht möglich war (RIS-Justiz RS0110773).2.2. Zwar sind gemäß Paragraph 49, Absatz eins, AußStrG im Rekursverfahren neu vorgebrachte Tatsachen und angebotene Beweismittel soweit zu berücksichtigen, als sie nicht unangefochtene Teile des Beschlusses zum Gegenstand haben, Tatsachen und Beweismittel, die zur Zeit des Beschlusses erster Instanz schon vorhanden waren, sind jedoch nach Paragraph 49, Absatz 2, AußStrG nicht zu berücksichtigen, wenn sie von der Partei schon vor der Erlassung des Beschlusses hätten vorgebracht werden können, es sei denn, die Partei kann dartun, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt. Das Recht, im Rekurs nach bestimmten Gesichtspunkten neue Umstände und Beweismittel geltend machen zu können, enthebt den Rechtsmittelwerber somit nicht der Notwendigkeit, den Tatbestand, auf den er seinen Antrag stützen will, schon in der ersten Instanz vorzubringen (RIS-Justiz RS0006790). Neuerungen sind nur soweit beachtlich, als ein entsprechendes Tatsachenvorbringen im Verfahren erster Instanz nicht möglich war (RIS-Justiz RS0110773).
2.3. Der vom Antragsgegner erstmals im Rekurs erhobene Einwand, er erbringe auf den Unterhaltsbeitrag anrechenbare Naturalunterhaltsleistungen, indem er den Antragstellerinnen deren Wohnung in gebrauchsfähigem Zustand erhalte und hiefür Aufwendungen mache, verstößt daher gegen das im Außstreitverfahren geltende (eingeschränkte) Neuerungsverbot. Überdies enthalten auch die Rekursausführungen weiterhin keine konkreten (ziffernmäßigen) Angaben zu den behaupteten Aufwendungen für die Wohnung der Antragstellerinnen.
Die Antragstellerinnen bemängeln in ihrem Revisionsrekurs daher zu Recht, dass das Rekursgericht vom Antragsgegner getragene Wohnungskosten der Antragstellerinnen berücksichtigt habe. Hiezu kommt, dass der Antragsgegner die angeblich unstrittig als „Kosten der Wohnversorgung" seiner Kinder zugrunde gelegten Beträge von monatlich 1.280 EUR bloß als Kosten der Schaffung neuen Wohnraums für ihn (demnach nicht für die Antragstellerinnen!) behauptete.
3. Somit ist als Ergebnis die vom Erstgericht getroffene Unterhaltsfestsetzung insoweit wiederherzustellen, als Wohnraumbeschaffungskosten des Antragsgegners nicht berücksichtigt wurden. Lediglich die vom Rekursgericht zutreffend vorgenommene Reduktion auf die von den Antragstellerinnen im erstinstanzlichen Verfahren begehrten Unterhaltsbeiträge ist aufrecht zu erhalten. Die im Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen zur allfälligen Differenzierung von Wohnungserhaltungs- und Wohnungsbenützungskosten sind mangels Relevanz in diesem Fall nicht weiter zu erörtern.
4. In Ansehung der minderjährigen Zweitantragstellerin scheidet ein Kostenersatz für die Revisionsrekursbeantwortung nach § 101 Abs 2 AußStrG von vornherein aus; in Ansehung der nunmehr volljährigen Erstantragstellerin ist infolge annähernd gleichteiligen Obsiegens beider Streitteile mit Kostenaufhebung im Revisionsrekursverfahren vorzugehen, weshalb dem Antragsgegner insgesamt kein Kostenersatz gebührt.4. In Ansehung der minderjährigen Zweitantragstellerin scheidet ein Kostenersatz für die Revisionsrekursbeantwortung nach Paragraph 101, Absatz 2, AußStrG von vornherein aus; in Ansehung der nunmehr volljährigen Erstantragstellerin ist infolge annähernd gleichteiligen Obsiegens beider Streitteile mit Kostenaufhebung im Revisionsrekursverfahren vorzugehen, weshalb dem Antragsgegner insgesamt kein Kostenersatz gebührt.