Der von der Mutter des Kindes gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes eingebrachte Revisionsrekurs ist berechtigt.
Der erkennende Senat hat aufgrund dieses Revisionsrekurses mit Beschluß vom 12.7.1995 die Akten dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, darüber zu entscheiden, ob die Revisionsrekurswerberin gemäß § 271 ABGB zur besonderen Kuratorium des Kindes bestellt wird. Er hat in diesem Beschluß klargestellt, daß die Mutter des Kindes den Unterhaltsanspruch in dessen Namen geltend machte. Da sie aber nicht seine gesetzliche Vertreterin sei, weil die Obsorge dem Vater zukomme und daher dieser gemäß § 154a Abs 1 iVm § 176 ABGB allein zur Vertretung berechtigt sei, müsse für das Kind gemäß § 271 ABGB ein besonderer Kurator bestellt werden.Der erkennende Senat hat aufgrund dieses Revisionsrekurses mit Beschluß vom 12.7.1995 die Akten dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, darüber zu entscheiden, ob die Revisionsrekurswerberin gemäß Paragraph 271, ABGB zur besonderen Kuratorium des Kindes bestellt wird. Er hat in diesem Beschluß klargestellt, daß die Mutter des Kindes den Unterhaltsanspruch in dessen Namen geltend machte. Da sie aber nicht seine gesetzliche Vertreterin sei, weil die Obsorge dem Vater zukomme und daher dieser gemäß Paragraph 154 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 176, ABGB allein zur Vertretung berechtigt sei, müsse für das Kind gemäß Paragraph 271, ABGB ein besonderer Kurator bestellt werden.
Das Erstgericht bestellte hierauf die Mutter des Kindes zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den Vater für die Zeit von Juli 1993 bis März 1994 zur besonderen Kuratorin. Es liegt daher nunmehr ein vom Kind wirksam eingebrachten Antrag auf Festsetzung des Unterhalts vor, den sein Vater in dem angeführten Zeitraum zu leisten hat, und es gilt dasselbe für den dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Revisionsrekurs, der ebenfalls dem Kind zuzurechnen ist.
Geht man von diesem Sachverhalt aus, so hat das Rekursgericht den Antrag auf Unterhaltsfestsetzung zu Unrecht wegen Fehlens der Antragslegitimation abgewiesen. Es hat aufgrund seiner - vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten - Rechtsansicht ferner zu Unrecht die im Rekurs des Vaters enthaltene Mängel- und Beweisrüge nicht behandelt. Da dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, die Behandlung dieser Rüge verwehrt ist, muß der Beschluß des Rekursgerichtes aufgehoben werden.
Zur rechtlichen Beurteilung der Sache ist auf die Entscheidung des erkennenden Senates vom 11.10.1995, 3 Ob 540/95, hinzuweisen, in der ausgeführt wurde, daß der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind nicht betreut wird, dem Kind nach seinen Kräften auch dann Geldunterhalt zu leisten hat, wenn ihm die Obsorge für das Kind allein zukommt und sich das Kind gegen seinen Willen rechtswidrig im Haushalt des anderen Elternteils befindet. Dabei komme es nicht darauf an, ob für den Aufenthalt des Kindes beim betreuenden Elternteil ein gerechtfertigter Grund vorliegt, weil eine solche Einschränkung dem Gesetz nicht zu entnehmen sei. Sollte sich nach Erledigung der Mängel- und Beweisrüge des Vaters des Kindes ergeben, das dieser dem Kind nach dem Gesagten im strittigen Zeitraum Geldunterhalt zu leisten hätte, so wird noch zu beachten sein, daß er schon vor dem Erstgericht und noch ausführlicher im Rekurs ein Vorbringen zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes erstattet hat. Hierauf wird das Rekursgericht bei seiner Entscheidung dann Bedacht zu nehmen haben.