Der erkennende Senat hat zu dem von der Mutter des Kindes eingebrachten Revisionsrekurs erwogen:
Betrachtet man das Vorbringen der Revisionsrekurswerberin im Verfahren erster Instanz, so ist daraus abzuleiten, daß sie nicht einen Anspruch nach § 1042 ABGB, sondern den Anspruch auf Bezahlung von Geldunterhalt geltend machen will, der nach ihrer Meinung während der Zeit, während der sie das Kind betreute, gegen den Vater bestand. Dieser Anspruch steht allerdings dem Kind zu und der Elternteil, der das Kind betreute, kann ihn nicht im eigenen Namen geltend machen. Wird das Begehren vom Vater oder von der Mutter des Kindes bei Gericht eingebracht, so ist aber mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, daß dies im Namen und als Vertreter des Kindes geschieht. Solche Anhaltspunkte werden im allgemeinen dann fehlen, wenn der Elternteil, der den Antrag eingebracht hat, nicht rechtskundig ist und auch nicht durch eine rechtskundige Person vertreten wurde. Da gerade dies hier zutrifft, ist entgegen der Meinung des Rekursgerichtes davon auszugehen, daß die Mutter des Kindes in dessen Namen den für den strittigen Zeitraum behaupteten Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen Vater geltend machte.Betrachtet man das Vorbringen der Revisionsrekurswerberin im Verfahren erster Instanz, so ist daraus abzuleiten, daß sie nicht einen Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB, sondern den Anspruch auf Bezahlung von Geldunterhalt geltend machen will, der nach ihrer Meinung während der Zeit, während der sie das Kind betreute, gegen den Vater bestand. Dieser Anspruch steht allerdings dem Kind zu und der Elternteil, der das Kind betreute, kann ihn nicht im eigenen Namen geltend machen. Wird das Begehren vom Vater oder von der Mutter des Kindes bei Gericht eingebracht, so ist aber mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, daß dies im Namen und als Vertreter des Kindes geschieht. Solche Anhaltspunkte werden im allgemeinen dann fehlen, wenn der Elternteil, der den Antrag eingebracht hat, nicht rechtskundig ist und auch nicht durch eine rechtskundige Person vertreten wurde. Da gerade dies hier zutrifft, ist entgegen der Meinung des Rekursgerichtes davon auszugehen, daß die Mutter des Kindes in dessen Namen den für den strittigen Zeitraum behaupteten Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen Vater geltend machte.
Zu beachten war allerdings, daß die Revisionsrekurswerberin nicht gesetzliche Vertreterin des Kindes ist, weil die Obsorge für das Kind dem Vater zukommt und daher dieser gemäß § 154a Abs 1 iVm § 176 ABGB allein zu dessen Vertretung berechtigt ist. Richtet sich der Antrag des Kindes gegen den als Vertreter berufenen Elternteil, so liegt ein Fall des § 271 ABGB vor und es muß daher für das Kind ein besonderer Kurator bestellt werden (EF 29.294; ÖA 1993,18 = EF 68.584 ua). Der Oberste Gerichtshof hat hiezu bereits die Meinung vertreten, daß der Antrag eines Elternteils auf Unterhaltsfestsetzung das Begehren aufZu beachten war allerdings, daß die Revisionsrekurswerberin nicht gesetzliche Vertreterin des Kindes ist, weil die Obsorge für das Kind dem Vater zukommt und daher dieser gemäß Paragraph 154 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 176, ABGB allein zu dessen Vertretung berechtigt ist. Richtet sich der Antrag des Kindes gegen den als Vertreter berufenen Elternteil, so liegt ein Fall des Paragraph 271, ABGB vor und es muß daher für das Kind ein besonderer Kurator bestellt werden (EF 29.294; ÖA 1993,18 = EF 68.584 ua). Der Oberste Gerichtshof hat hiezu bereits die Meinung vertreten, daß der Antrag eines Elternteils auf Unterhaltsfestsetzung das Begehren auf
Bestellung zum besonderen Kurator einschließt (ÖA 1994, 20 = ZfRV
1993, 255; ÖA 1993, 18 = EF 68.584), wobei der Kurator auch von Amts
wegen bestellt werden muß (EF 29.295, 45.921). Während sich aus der zuerst genannten Entscheidung die Auffassung ergibt, daß durch den Zuspruch von Unterhalt dem Antrag auf Bestellung zum besonderen Kurator konkludent stattgegeben worden sei, ist aus der zweiten Entscheidung abzuleiten, daß es hiefür eines gesonderten Ausspruchs bedarf. Der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht an, weil nur die nach außen hin in den Formen des Verfahrensrechtes kundgetanen Erklärungen des Gerichtes die beabsichtigten Rechtsfolgen auslösen (Fasching, ZPR2 Rz 1373) und es daher schlüssige Entscheidungen, von Sonderfällen, wie der bloß aus der Begründung ableitbaren Abweisung eines Begehrens, abgesehen, nicht gibt.
Aus dem Gesagten folgt auch, daß der von der Mutter eingebrachte Revisionsrekurs nicht als im eigenen Namen, sondern als im Namen des Kindes eingebracht anzusehen ist. Um beurteilen zu können, ob sie hiezu berechtigt war, bedarf es aber zunächst der Entscheidung darüber, ob sie zum besonderen Kurator des Kindes bestellt wird. Diese Entscheidung war daher dem Erstgericht aufzutragen.