Begründung:
Der Vater des minderjährigen Mohamed S***** ist auf Grund des Beschlusses vom 28.4.1995 zu monatlichen Unterhaltszahlungen von S 2.200,- auf der Basis einer Unterhaltsbemessungsgrundlage von S 12.411,- verpflichtet.
Am 30.1.1996 beantragte er die Herabsetzung seiner Unterhaltsleistung auf S 800,- monatlich ab 1.1.1996, da die Firma S***** GmbH, bei der er Geschäftsführer gewesen sei, den Konkurs angemeldet habe. Er habe sich noch nicht früher arbeitslos gemeldet, weil er das Konkursverfahren abwarten habe wollen.
Diesen Antrag wies das Erstgericht mit Beschluß vom 21.2.1996 mit der Begründung ab, daß der Vater zumindest als Hilfsarbeiter monatlich durchschnittlich S 13.000,- verdienen könnte, wenn er sich sofort nach Verlust seines Arbeitsplatzes eine entsprechende Beschäftigung gesucht hätte, wozu er auf Grund seiner Unterhaltspflicht auch verpflichtet gewesen wäre.
Am 29.4. beantragte der Vater die Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht auf S 1.200,- monatlich ab 1.3.1996. Er machte geltend, seit Jänner 1996 beim Arbeitsamt gemeldet zu sein und ein Arbeitslosengeld von S 6.821,- netto monatlich zu beziehen. Darüber hinaus sei er bemüht, einen Arbeitsplatz zu finden, doch seien seine Bemühungen angesichts der derzeit schwierigen Lage auf dem Arbeitsmarkt bisher ohne Erfolg gewesen. Unter diesen Umständen bestehe kein Raum mehr für die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes. Zum Beweis seines Vorbringens beantragte er auch seine Einvernahme.
Gegen diesen Herabsetzungsantrag sprach sich der Unterhaltssachwalter mit der Begründung aus, daß der Vater fast eineinhalb Jahre Zeit gehabt habe, einen Arbeitsplatz zu finden.
Auch diesen Unterhaltsherabsetzungsantrag wies das Erstgericht ab und führte aus, eine Neubemessung des Unterhalts könne grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn sich die der letzten Bemessung zugrundeliegenden Verhältnisse seither wesentlich verändert hätten. Seit der letzten Entscheidung seien nicht einmal vier Monate vergangen und hätten sich die Verhältnisse des Vaters nicht verändert, sodaß sein Herabsetzungsantrag nicht berechtigt sei.
Das dagegen vom Vater angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Das Rekursgericht verwies in rechtlicher Hinsicht auf den Anspannungsgrundsatz und führte dazu aus, daß der Vater verpflichtet sei, auch minderqualifizierte Tätigkeiten auszuüben, um seiner Unterhaltspflicht nachkommen zu können, weil er keine besonders qualifizierte Ausbildung aufzuweisen habe. Da er seinen Arbeitsplatz als Geschäftsführer bereits im Jänner 1995 verloren habe, hätte ihm bis Ende 1995 ohne weiteres möglich sein müssen, einen Arbeitsplatz zu finden, bei dem er monatlich rund 12.200,- verdienen könne. Die nachträgliche Meldung beim Arbeitsmarktservice und die Setzung privater Initiativen zur Auffindung eines Arbeitsplatzes hebe die bereits verwirklichte Pflichtverletzung nicht mehr auf. Eine Vernehmung des Vaters darüber, ob und welche Bemühungen er zur Auffindung eines Arbeitsplatzes unternehme, sei daher nicht erforderlich.
Der ordentliche Revisionsrekurs wurde nicht für zulässig erklärt, weil Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zu lösen seien.Der ordentliche Revisionsrekurs wurde nicht für zulässig erklärt, weil Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zu lösen seien.
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß seine Unterhaltsverpflichtung ab 1.3.1996 auf monatlich S 1.200,-
herabgesetzt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, weil - wie im folgenden noch darzulegen sein wird - das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgegangen ist, er ist im Sinne seines Eventualantrages auf Aufhebung auch berechtigt.