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Rechtssatz RS0106231

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106231

Geschäftszahl

2Ob2376/96t; 1Ob325/97v

Entscheidungsdatum

14.10.1997

Rechtssatz

Die Bejahung der Arbeitsfähigkeit und der Arbeitswilligkeit eines Arbeitslosen als Voraussetzung für einen Leistungsbezug nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz durch die zuständige Verwaltungsbehörde stellt ein Indiz für das Nichtvorliegen der Anspannungsvoraussetzungen dar. Es hat aber dessenungeachtet der Unterhaltsschuldner darzutun, daß er seiner Verpflichtung, zum Unterhalt nach Kräften beizutragen, auch nachgekommen ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2376/96t
    Entscheidungstext OGH 28.11.1996 2 Ob 2376/96t
  • 1 Ob 325/97v
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 325/97v
    Auch; nur: Die Bejahung der Arbeitsfähigkeit und der Arbeitswilligkeit eines Arbeitslosen als Voraussetzung für einen Leistungsbezug nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz durch die zuständige Verwaltungsbehörde stellt ein Indiz für das Nichtvorliegen der Anspannungsvoraussetzungen dar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106231

Dokumentnummer

JJR_19961128_OGH0002_0020OB02376_96T0000_003