Rechtssatz RS0106231
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106231
Entscheidungsdatum
14.10.1997
Rechtssatz
Die Bejahung der Arbeitsfähigkeit und der Arbeitswilligkeit eines Arbeitslosen als Voraussetzung für einen Leistungsbezug nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz durch die zuständige Verwaltungsbehörde stellt ein Indiz für das Nichtvorliegen der Anspannungsvoraussetzungen dar. Es hat aber dessenungeachtet der Unterhaltsschuldner darzutun, daß er seiner Verpflichtung, zum Unterhalt nach Kräften beizutragen, auch nachgekommen ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 2376/96t
Entscheidungstext OGH 28.11.1996 2 Ob 2376/96t
- 1 Ob 325/97v
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 325/97v
Auch; nur: Die Bejahung der Arbeitsfähigkeit und der Arbeitswilligkeit eines Arbeitslosen als Voraussetzung für einen Leistungsbezug nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz durch die zuständige Verwaltungsbehörde stellt ein Indiz für das Nichtvorliegen der Anspannungsvoraussetzungen dar. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106231
Dokumentnummer
JJR_19961128_OGH0002_0020OB02376_96T0000_003