Rechtssatz RS0106229
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106229
Entscheidungsdatum
30.04.2018
Rechtssatz
Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt auch bei rechtskräftig entschiedenen Unterhaltsansprüchen eine Neufestsetzung des gesetzlichen Unterhaltes im Wege einer Abänderung der bestehenden Entscheidung. Eine Verhältnisänderung liegt auch dann vor, wenn zur Zeit der Vorentscheidung bestehende Tatsachen dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind. Fallen daher die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen weg, dann haben sich die Verhältnisse geändert und hat die Neubemessung des Unterhalts auf Grund der ab diesem Zeitpunkt tatsächlich gegebenen Umstände zu erfolgen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 2376/96t
Entscheidungstext OGH 28.11.1996 2 Ob 2376/96t
- 9 Ob 23/98t
Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 Ob 23/98t
Beisatz: Hier: Durch mangelnde Ausbildung und Alter sehr eingeschränkte Vermittelbarkeit des Unterhaltspflichtigen auf dem Arbeitsmarkt und die Gefahr der Langzeitarbeitslosigkeit bei Aufgabe des derzeitigen Arbeitsplatzes. (T1)
- 9 Ob 29/17f
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 29/17f
Auch; Beisatz:Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist auch dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Anspannung wegfallen. (T2)
Beisatz: Hier: Dass der Vater jedes Jahr lediglich über die Sommermonate einer Saisonarbeit nachging, war bereits im Zeitpunkt der Unterhaltsfestsetzung bekannt, als er auch für die Phase des Arbeitslosengeldbezuges zur Unterhaltsleistung angespannt wurde. (T3)
- 1 Ob 38/18x
Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 38/18x
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106229
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19961128_OGH0002_0020OB02376_96T0000_001