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Rechtssatz RS0047510×

Rechtssatz RS0047510

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047510

Entscheidungsdatum

28.11.1996

Rechtssatz

Der Unterhaltsschuldner hat darzutun, daß er seiner Verpflichtung, zum Unterhalt nach Kräften beizutragen, auch nachgekommen ist. Ein solches Vorbringen ist in den Angaben des Unterhaltsschuldners zu erblicken, seine privaten Bewerbungsgesuche seien bisher ohne Erfolg geblieben, sämtliche Gespräche mit möglichen Arbeitgebern hätten sich zerschlagen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 654/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 1 Ob 654/92
  • 10 Ob 523/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 10 Ob 523/95
    Auch; nur: Der Unterhaltsschuldner hat darzutun, daß er seiner Verpflichtung, zum Unterhalt nach Kräften beizutragen, auch nachgekommen ist. (T1) Beisatz: Der Unterhaltsschuldner hat nachzuweisen, alles unternommen zu haben, um zumindest ein dem bisherigen entsprechendes Einkommen zu erzielen. (T2)
  • 2 Ob 2376/96t
    Entscheidungstext OGH 28.11.1996 2 Ob 2376/96t
    Beisatz: Eine dem Erfordernis des § 140 ABGB entsprechende Arbeitssuche kann aber nur für jenen Zeitraum nicht angenommen werden, in dem der Unterhaltspflichtige beim Arbeitsamt nicht als arbeitssuchend vorgemerkt war und für diese Unterlassung auch keine triftigen Gründe angeben kann. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047510

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_0010OB00654_9200000_001