Der außerordentliche Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters ist zulässig und teilweise berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß die Bejahung der Arbeitsfähigkeit und der Arbeitswilligkeit eines Arbeitslosen als Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz durch die zuständige Verwaltungsbehörde das Gericht in der Beurteilung, ob der Unterhaltspflichtige nach Kräften bemüht war, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, nicht binde. Mehr als ein Indiz für das Nichtvorliegen der Anspannungsvoraussetzungen sei im Bezug des Arbeitslosengeldes nicht zu erblicken (EvBl. 1991/167; 4 Ob 544/91). Da sich die Tatsachen, die zur Anwendung der Anspannungstheorie und damit zur Zugrundelegung eines fiktiven Einkommens für die Unterhaltsbemessung führen, im Informationsbereich des Unterhaltsschuldners liegen, hat dieser darzutun, daß er seiner Verpflichtung, zum Unterhalt nach Kräften beizutragen, auch nachgekommen ist (Schlemmer/Schwimann, ABGB, Rz 59 zu § 140; vgl. Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht II Rz 1 zu § 1603 BGB und Rz 1 zu § 1581 BGB je mwN; Kalthoener-Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts4 Rz 553). Ein solches Vorbringen ist in dem vom Unterhaltssachwalter nicht widersprochenen Angaben des Vaters zu erblicken, seine privaten Bewerbungsgesuche seien bisher ohne Erfolg geblieben, sämtliche Gespräche mit Golfclubs hätten sich zerschlagen. Eine dem Erfordernis des § 140 ABGB entsprechende Arbeitssuche kann aber nach der ständigen Rechtsprechung der Rekursgerichte (EFSlg. 62.044, 53.324 uva; Schlemmer/Schwimann aaO Rz 43 zu § 140 mwN) für jenen Zeitraum nicht angenommen werden, in dem der Unterhaltspflichtige beim Arbeitsamt nicht als arbeitssuchend vorgemerkt war und für diese Unterlassung auch keine triftigen Gründe angeben kann. Für den Vater, der nach seinen eigenen Angaben einsieht, daß die Unterlassung der Meldung beim Arbeitsamt verbunden mit dem Entfall des Arbeitslosengeldes ein Fehler war, ist dann aber als Unterhaltsbemessungsgrundlage das von ihm sowohl vor als auch nach den Zeiten seiner Arbeitslosigkeit als Angestellter erzielte Einkommen von monatlich S 20.000,-- fiktiv heranzuziehen. Für den Zeitraum der Unterlassung der Meldung als Arbeitssuchender ist daher der Erhöhungsantrag gerechtfertigt.Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß die Bejahung der Arbeitsfähigkeit und der Arbeitswilligkeit eines Arbeitslosen als Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz durch die zuständige Verwaltungsbehörde das Gericht in der Beurteilung, ob der Unterhaltspflichtige nach Kräften bemüht war, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, nicht binde. Mehr als ein Indiz für das Nichtvorliegen der Anspannungsvoraussetzungen sei im Bezug des Arbeitslosengeldes nicht zu erblicken (EvBl. 1991/167; 4 Ob 544/91). Da sich die Tatsachen, die zur Anwendung der Anspannungstheorie und damit zur Zugrundelegung eines fiktiven Einkommens für die Unterhaltsbemessung führen, im Informationsbereich des Unterhaltsschuldners liegen, hat dieser darzutun, daß er seiner Verpflichtung, zum Unterhalt nach Kräften beizutragen, auch nachgekommen ist (Schlemmer/Schwimann, ABGB, Rz 59 zu Paragraph 140,; vergleiche Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht römisch zwei Rz 1 zu Paragraph 1603, BGB und Rz 1 zu Paragraph 1581, BGB je mwN; Kalthoener-Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts4 Rz 553). Ein solches Vorbringen ist in dem vom Unterhaltssachwalter nicht widersprochenen Angaben des Vaters zu erblicken, seine privaten Bewerbungsgesuche seien bisher ohne Erfolg geblieben, sämtliche Gespräche mit Golfclubs hätten sich zerschlagen. Eine dem Erfordernis des Paragraph 140, ABGB entsprechende Arbeitssuche kann aber nach der ständigen Rechtsprechung der Rekursgerichte (EFSlg. 62.044, 53.324 uva; Schlemmer/Schwimann aaO Rz 43 zu Paragraph 140, mwN) für jenen Zeitraum nicht angenommen werden, in dem der Unterhaltspflichtige beim Arbeitsamt nicht als arbeitssuchend vorgemerkt war und für diese Unterlassung auch keine triftigen Gründe angeben kann. Für den Vater, der nach seinen eigenen Angaben einsieht, daß die Unterlassung der Meldung beim Arbeitsamt verbunden mit dem Entfall des Arbeitslosengeldes ein Fehler war, ist dann aber als Unterhaltsbemessungsgrundlage das von ihm sowohl vor als auch nach den Zeiten seiner Arbeitslosigkeit als Angestellter erzielte Einkommen von monatlich S 20.000,-- fiktiv heranzuziehen. Für den Zeitraum der Unterlassung der Meldung als Arbeitssuchender ist daher der Erhöhungsantrag gerechtfertigt.
In diesem Sinn war dem Revisionsrekurs teilweise Folge zu geben und dem Unterhaltserhöhungsantrag für die Zeit vom 1.4. bis 31.8.1990 stattzugeben.