Rechtssatz RS0047542
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047542
Entscheidungsdatum
28.11.1996
Rechtssatz
Eine dem Erfordernis des § 140 ABGB entsprechende Arbeitssuche kann für jenen Zeitraum nicht angenommen werden, in dem der Unterhaltspflichtige beim Arbeitsamt nicht als arbeitssuchend vorgemerkt war und für diese Unterlassung auch keine triftigen Gründe angeben kann.Eine dem Erfordernis des Paragraph 140, ABGB entsprechende Arbeitssuche kann für jenen Zeitraum nicht angenommen werden, in dem der Unterhaltspflichtige beim Arbeitsamt nicht als arbeitssuchend vorgemerkt war und für diese Unterlassung auch keine triftigen Gründe angeben kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0047542
Dokumentnummer
JJR_19950405_OGH0002_0070OB00539_9500000_001