Begründung:
Der am 3.5.1989 im Einvernehmen geschiedenen Ehe des unterhaltspflichtigen Vaters entstammen drei Kinder, und zwar der am 6.2.1976 geborene Adam, der am 27.7.1978 geborene Arpad und die am 3.10.1985 geborene Eleonore. Alle Kinder sind Konventionsflüchtlinge. Während ursprünglich Adam und Arpad in Pflege und Erziehung des Vaters und Eleonore in der ihrer Mutter verblieben, wurde im beiderseitigen Einvernehmen mit Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 6.9.1990 der Mutter auch die Obsorge über den mj. Arpad übertragen. Der Vater hat sich im Scheidungsvergleich verpflichtet, für die mj. Eleonore einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 1.500,-- zu bezahlen. Eine Unterhaltsbestimmung für den mj. Arpad aus Anlaß der Übertragung der Pflege und Erziehung ist unterblieben. Der Vater hat den Beruf eines Elektromonteurs erlernt und bezog als solcher vom 13.8.1990 bis 27.5.1991 ein monatliches Durchschnittseinkommen von S 13.750,-. Er war vom 1.12.1991 bis 31.3.1992 arbeitslos und bezog eine Unterstützung von S 8.650,-- monatlich und vom 1.4.1992 bis 10.6.1992 von S 8.050,--. Er war vom 23.6.1992 bis 23.5.1993 Flüchtlingsbetreuer bei der Caritas der Diözese Graz-Seckau und verdiente bis 31.12.1992 monatlich netto S 16.800,-- und danach monatlich S 18.500,--. Zufolge Auflösung des Flüchtlingsheimes, in dem der Vater arbeitete, wurde dieses Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bezog der unterhaltspflichtige Vater vom 14.6. bis 20.10.1993 Arbeitslosenentgelt (AS 105). Am 15.10.1993 verzog der Vater laut Auskunft seiner letzten österreichischen Heimatgemeinde ohne Angabe einer neuen Adresse nach Holland (vgl AS 119). Er hat zumindet seit Dezember 1991 weder für den mj. Arpad noch für die mj. Eleonore Unterhalt bezahlt. Mit Beschluß vom 11.1.1993 bewilligte das Erstgericht mittels einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO für den mj. Arpad einen monatlichen Unterhalt von S 1.400,-- (ON 17).Der am 3.5.1989 im Einvernehmen geschiedenen Ehe des unterhaltspflichtigen Vaters entstammen drei Kinder, und zwar der am 6.2.1976 geborene Adam, der am 27.7.1978 geborene Arpad und die am 3.10.1985 geborene Eleonore. Alle Kinder sind Konventionsflüchtlinge. Während ursprünglich Adam und Arpad in Pflege und Erziehung des Vaters und Eleonore in der ihrer Mutter verblieben, wurde im beiderseitigen Einvernehmen mit Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 6.9.1990 der Mutter auch die Obsorge über den mj. Arpad übertragen. Der Vater hat sich im Scheidungsvergleich verpflichtet, für die mj. Eleonore einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 1.500,-- zu bezahlen. Eine Unterhaltsbestimmung für den mj. Arpad aus Anlaß der Übertragung der Pflege und Erziehung ist unterblieben. Der Vater hat den Beruf eines Elektromonteurs erlernt und bezog als solcher vom 13.8.1990 bis 27.5.1991 ein monatliches Durchschnittseinkommen von S 13.750,-. Er war vom 1.12.1991 bis 31.3.1992 arbeitslos und bezog eine Unterstützung von S 8.650,-- monatlich und vom 1.4.1992 bis 10.6.1992 von S 8.050,--. Er war vom 23.6.1992 bis 23.5.1993 Flüchtlingsbetreuer bei der Caritas der Diözese Graz-Seckau und verdiente bis 31.12.1992 monatlich netto S 16.800,-- und danach monatlich S 18.500,--. Zufolge Auflösung des Flüchtlingsheimes, in dem der Vater arbeitete, wurde dieses Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bezog der unterhaltspflichtige Vater vom 14.6. bis 20.10.1993 Arbeitslosenentgelt (AS 105). Am 15.10.1993 verzog der Vater laut Auskunft seiner letzten österreichischen Heimatgemeinde ohne Angabe einer neuen Adresse nach Holland vergleiche AS 119). Er hat zumindet seit Dezember 1991 weder für den mj. Arpad noch für die mj. Eleonore Unterhalt bezahlt. Mit Beschluß vom 11.1.1993 bewilligte das Erstgericht mittels einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, EO für den mj. Arpad einen monatlichen Unterhalt von S 1.400,-- (ON 17).
Das Jugendamt beantragte, den Vater ab 1.12.1991 für den mj. Arpad zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.900,-- und für die mj. Eleonore zu einer solchen von S 2.300,-- zu verpflichten (ON 18).
Der Vater hat sich trotz Zustellung des Erhöhungsantrages (AS 57 in ON 23) an diesem Verfahren nicht beteiligt.
Das Erstgericht verpflichtete den Vater für den mj. Arpad vom 1.12.1991 bis 31.3.1992 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 1.500,--, vom 1.4. bis 22.6.1992 zu einer solchen von S 1.400,--, vom 23.6.1992 bis 13.7.1993 zu einer solchen von S 2.900,--, vom 14.7. bis 21.7.1993 zu einer solchen von S 1.500,-- und vom 22.7.1993 bis auf weiteres zu einer solchen von S 1.700,--, es verpflichtete den Vater für die mj. Eleonore zu einer monatlichen Unterhaltsleistung vom 1.12.1991 bis 31.3.1992 von monatlich S 1.200,--, vom 1.4. bis 22.6.1992 zu einer solchen von S 1.100,-- vom 23.6. bis 13.7.1993 zu einer solchen von S 2.300,-- und vom 14.7.1993 bis auf weiteres zu einer solchen von S 1.300,--, und wies das Unterhaltsmehrbegehren des Jugendamtes ab. Es folgerte rechtlich, daß bei den Sorgepflichten des Vaters und dem Alter der Kinder dem mj. Arpad bis zu dessen
15. Geburtstag ein Nettoanteil von 17 %, danach von 19 % des jeweiligen Nettoeinkommens des Vaters, und der mj. Eleonore ein Nettoanteil von 14 % des jeweiligen Nettoeinkommens zustehe. Ab Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Caritas der Diözese Graz-Seckau sei zufolge anzuwendender Anspannungstheorie davon auszugehen, daß der Vater weiterhin zumindestens einen Bezug in Höhe des Arbeitslosengeldes beziehen könnte. Eine darüber hinausgehende Leistungsfähigkeit des Vaters sei nicht feststellbar gewesen.
Das Rekursgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung diesen Beschluß und erklärte den Revisionsrekurs für unzulässig. Es teilte nicht die Rechtsauffassung des Jugendamtes, daß der Verzicht des Vaters auf den Bezug der Arbeitslosenunterstützung ab seinem Wohnsitzwechsel (nach Holland?) zwangsweise auf den Bezug eines höheren Einkommens schließen lasse. Vielmehr wäre es Sache der antragstellenden Kinder gewesen, zu behaupten und zu beweisen, daß der Vater in Holland ein Einkommen von monatlich mindestens S 16.000,-- netto beziehen könnte bzw. bezieht.
Der auf eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge ab 16.10.1993 hinsichtlich der mj. Eleonore auf S 2.300,-- und hinsichtlich des mj. Arpad auf S 2.900,-- gerichtete Rekurs des Unterhaltssachwalters ist teilweise berechtigt.