Der Revisionsrekurs des Vaters ist teilweise berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass das Rekursgericht zu den von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen keine eigene Stellung bezogen und dem Erstgericht keinerlei Aufträge im Bezug auf die notwendigen Verfahrensergänzungen erteilt hat. Im Ergebnis erweist sich die Aufhebung und Zurückweisung der Sache an das Gericht erster Instanz nur für den Zeitraum vom 1. 6. 2001 bis 30. 11. 2001 als berechtigt. Im Übrigen ist die Sache im Sinne einer (teilweisen) Bestätigung des Beschlusses des Erstgerichtes spruchreif.
Gemäß § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Den Unterhaltspflichtigen trifft demnach die Obliegenheit, im Interesse seiner Kinder alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können (SZ 63/74, Schwimann in Schwimann ABGB2 Rz 60 zu § 140 mwN; derselbe Unterhaltsrecht2, 61 ff; Gitschthaler Unterhaltsrecht Rz 147 mwN). Die Rechtsprechung setzt diesen sogenannten Anspannungsgrundsatz als eine Art Missbrauchsvorbehalt in Fällen ein, in denen schuldhaft die zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte versäumt wird. Die Anspannung darf aber nicht zu einer bloßen Fiktion führen, sondern muss immer auf der hypothetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den Zeiträumen, für die die Unterhaltsbemessung erfolgt, unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage wäre (6 Ob 116/00b uva). Das potentielle Einkommen aus der Anspannung wird nach einer den subjektiven Fähigkeiten und der objektiven Arbeitsmarktlage entsprechenden und dem Unterhaltsverpflichteten zumutbaren Erwerbstätigkeit gemessen. Subjektive Fähigkeiten sowie Zumutbarkeit werden im Wesentlichen durch Alter, berufliche Ausbildung, körperliche und geistige Verfassung sowie familiäre Belastung bestimmt. In diesem Rahmen sind die konkreten Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt ausschlaggebend.Gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Den Unterhaltspflichtigen trifft demnach die Obliegenheit, im Interesse seiner Kinder alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können (SZ 63/74, Schwimann in Schwimann ABGB2 Rz 60 zu Paragraph 140, mwN; derselbe Unterhaltsrecht2, 61 ff; Gitschthaler Unterhaltsrecht Rz 147 mwN). Die Rechtsprechung setzt diesen sogenannten Anspannungsgrundsatz als eine Art Missbrauchsvorbehalt in Fällen ein, in denen schuldhaft die zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte versäumt wird. Die Anspannung darf aber nicht zu einer bloßen Fiktion führen, sondern muss immer auf der hypothetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den Zeiträumen, für die die Unterhaltsbemessung erfolgt, unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage wäre (6 Ob 116/00b uva). Das potentielle Einkommen aus der Anspannung wird nach einer den subjektiven Fähigkeiten und der objektiven Arbeitsmarktlage entsprechenden und dem Unterhaltsverpflichteten zumutbaren Erwerbstätigkeit gemessen. Subjektive Fähigkeiten sowie Zumutbarkeit werden im Wesentlichen durch Alter, berufliche Ausbildung, körperliche und geistige Verfassung sowie familiäre Belastung bestimmt. In diesem Rahmen sind die konkreten Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt ausschlaggebend.
Die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes richtet sich aber jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles (RIS-Justiz RS0113751; 7 Ob 78/00x). Die für die Ausmittlung des konkreten Unterhaltsbedarfes zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichten ist danach zu messen, wie ein pflichtbewusster Familienvater in der konkreten Lage des Unterhaltspflichtigen die diesem zur Erzielung von Einkommen zur Verfügung stehenden Mittel an Arbeitskraft und Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde. Entscheidungen über die Wahl des Arbeitsplatzes sind grundsätzlich danach zu beurteilen, ob sie nach der subjektiven Kenntnis und Einsicht des Unterhaltspflichten im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung zu billigen waren. Dabei ist nicht maßgebend, ob die zu beurteilende Entscheidung des Unterhaltspflichtigen in rückblickender Betrachtung sich als bestmöglich erweist; maßgeblich ist vielmehr, ob sie nach den jeweils gegeben konkreten Umständen im Entscheidungszeitpunkt als vertretbar anzuerkennen ist (EfSlg 70.898).
In den Fällen freiwilliger, also nicht durch triftige Gründe erzwungenen Beschäftigungswechsels, werden - bei ausreichender realer Erwerbsaussicht - vorübergehendes Mindereinkommen einer Anpassungsphase im Zweifel hingenommen, ebenso kürzere Umschulungen mit verbesserter Berufsaussicht. Einschneidende Einkommensminderungen, die ersatzlose Aufgabe überdurchschnittlich entlohnter Beschäftigungen oder die Beschäftigungsaufgabe zum Zwecke langdauernder Berufsausbildung mit ungewisser Aussicht auf höheres Einkommen lösen hingegen die Anspannungsobliegenheit aus. Aber auch eine tolerable Einkommensminderung kann die Anspannungsobliegenheit begründen wenn der Berufswechsel missbräuchlich zur Einkommensverschlechterung vorgenommen wurde. Wer aber in der Absicht, sich seiner Unterhaltspflicht zu entziehen, seine Beschäftigung aufgibt oder gegen eine geringere entlohnte wechselt, ist in jedem Fall anzuspannen (Schwimann, Unterhaltsrecht2, 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). Bei Arbeitslosen ist, abgesehen von den Fällen der Unterhaltsflucht, der Grund des Beschäftigungsverlustes nicht entscheidend. Ausschlaggebend ist lediglich, ob der Arbeitslose nach dem (wenngleich verschuldeten) Arbeitsplatzverlust alle zumutbaren und sinnvollen Anstrengungen zur Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes unternimmt, wobei bei selbstverschuldeten Arbeitsplatzverlust erhöhte Anstrengungen um die Wiedererlangung eines neuen Arbeitsplatzes erforderlich sind. Der Mangel an zielstrebiger und tatkräftiger Arbeitsplatzsuche löst den Anspannungsgrundsatz aus (Schwimann aaO 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Wendet man diese Grundsätze auf den aktenkundigen Sachverhalt an, so erweist sich das Herabsetzungsbegehren des Vaters für die Zeit vom 1. 4. 2001 bis 31. 5. 2001 als berechtigt. Der Verlust des Saisonarbeitsplatzes als Kellner in Wagrain war nicht verschuldet, weshalb die Anstrengungen des Vaters, einen neuen Arbeitsplatz zu suchen, als ausreichend anzusehen sind. Dies wird bereits dadurch dokumentiert, dass er nach 2 Monaten einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat. Für diesen Zeitraum ist daher eine Anspannung des Vaters abzulehnen.
Zur Beurteilung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters bezüglich des weiteren Zeitraumes vom 1. 6. 2001 bis zum 30. 11. 2001 reichen die Feststellungen allerdings nicht aus.
Der Vater hat zwar ab dem 1. 6. 2001 eine Stelle in der Computerbranche mit einem Gehalt von S 11.244 monatlich ohne Sonderzahlungen im Raum Salzburg angenommen, doch wird im fortgesetzten Verfahren weiters festzustellen sein, ob es ihm möglich gewesen wäre, eine besser dotierte Stelle in der Computerbranche mit einem Einkommen von rund S 17.000 netto (ohne Sonderzahlungen) zu erlangen und aus welchen Gründen er eine solche nicht angetreten hat. Sollte dies deshalb geschehen sein, um den Unterhalt des Kindes zu schmälern, wäre der Vater bereits ab dem 1. 6. 2001 auf ein erzielbares Einkommen von S 17.000 netto zuzüglich Sonderzahlungen anzuspannen.
Zu prüfen sind weiters die Aufstiegschancen des Vaters in seiner ab dem 1. 6. 2001 angenommene Tätigkeit. Sollte dieser Arbeitsplatz mit Aufstiegsmöglichkeiten verbunden sein, die den Vater in die Lage versetzen, ein höheres Einkommen zu erzielen, wäre eine kurzfristige Minderung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters in der Zeit der Einschulung dem Minderjährigen zumutbar. Hätte allerdings ein anderer Unternehmer ab dem 1. 6. 2001 ebenfalls S 17.000 netto ohne Sonderzahlungen bezahlt, müsste der Vater bereits ab dem 1. 6. 2001 auf dieses Einkommen angespannt werden, sofern nicht die nunmehr angenommene Arbeitsstelle längerfristig bessere Aufstiegschancen verbunden mit einer besseren Bezahlung - an welcher auch das Kind teilhaben würde - bietet.
Im fortgesetzten Verfahren sind daher neben der Absicht des Vaters über seinen Arbeitsplatzwechsel auch dessen Verdientsmöglichkeiten in der Computerbranche im Raum Salzburg einerseits und die mögliche Gehaltsentwicklung beim derzeitigen Arbeitgeber andererseits nach Verfahrensergänzung festzustellen um beurteilen zu können, ab welchem Zeitpunkt der Vater anzuspannen ist.