Begründung:
Der aufgrund Beschlusses vom 28. 4. 1997 (ON 62) zuletzt zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 3.000 für seinen Sohn und von S 2.600 für seine Tochter verpflichtete Vater stellte am 23. 12. 1997 den Antrag (ON 77), seine Unterhaltspflicht ab 1. 12. 1997 auf monatlich S 1.600 je Kind herabzusetzen. Er sei von seinem früheren Arbeitgeber gekündigt worden, weil er nach zu geringer Lohnzahlung in den Krankenstand gegangen sei. Er beziehe derzeit ein monatliches Arbeitslosengeld von S 9.642.
Das Erstgericht sprach daraufhin mit Beschluß vom 21. 1. 1998 (ON 81) aus, daß der Vater für die beiden Minderjährigen ab 1. 12. 1997 nur noch einen Betrag von S 1.600 je Kind zu bezahlen habe. Der Vater beziehe seit 24. 11. 1997 Arbeitslosengeld von monatlich S 9.642. Es treffen ihn keine weiteren Sorgepflichten. Dieser Sachverhalt sei rechtlich dahin zu beurteilen, daß der Vater aufgrund seines derzeitigen Einkommens nicht in der Lage sei, den bisherigen Unterhalt zu leisten. Einem etwaigen Verschulden des Unterhaltspflichtigen am Verlust des Arbeitsplatzes komme nach neuerer Rechtsprechung nur mehr geringe Bedeutung zu. Selbst bei verschuldetem Arbeitsplatzverlust könne nicht weiterhin davon ausgegangen werden, dem Unterhaltsschuldner stehe das zuletzt bezogene Einkommen zur Verfügung. Den Unterhaltspflichtigen treffe nur die Obliegenheit, alle nach den konkreten persönlichen Verhältnissen und den Arbeitsmarktverhältnissen sinnvollen Anstrengungen zu unternehmen, wieder einen Arbeitsplatz mit entsprechender Verdienstmöglichkeit zu finden. Hiezu müsse dem Unterhaltsschuldner entsprechend Zeit eingeräumt werden.
Mit dem angefochtenen Beschluß änderte das Gericht zweiter Instanz diese Entscheidung dahin ab, daß der Antrag des Vaters, seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber den beiden Minderjährigen ab 1. 12. 1997 auf je S 1.600 monatlich herabzusetzen, abgewiesen wurde. Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Aufgrund der im Zwischenverfahren durchgeführten Erhebungen stellte es fest, daß die Auflösung des Dienstverhältnisses durch Dienstgeberkündigung erfolgt sei, weil der Vater den Firmen-LKW für Privatfahrten nach Hause verwendet und das Fahrzeug vorschriftswidrig im Wohngebiet abgestellt habe, sodaß über den Dienstgeber wiederholt Verwaltungsstrafen von insgesamt mehreren tausend Schilling verhängt worden seien. Außerdem habe der Vater Tachometerscheiben nicht herausgegeben, sodaß es zu Schwierigkeiten mit der Finanzbehörde gekommen sei. Der Vater sei deshalb mehrmals verwarnt worden. Schließlich habe der Vater einen Unfall verschuldet, sodaß sein Dienstgeber mit der Bezahlung des Schadens belastet worden sei. Hätte der Vater sich ordnungsgemäß verhalten, hätte er ohne weiteres seinen Arbeitsplatz beibehalten können. Auch habe sich der Vater krank gemeldet, ohne eine ärztliche Bestätigung für das Vorliegen einer tatsächlichen Erkrankung beizubringen.
Rechtlich folgerte das Rekursgericht, daß der aus § 140 ABGB abgeleitete Anspannungsgrundsatz auch die Verpflichtung umfasse, sich so zu verhalten, daß der Arbeitsplatz nicht verlorengehe. Betriebsbedingte Auflösungen von Dienstverhältnissen könnten zwar nicht vermieden werden, wohl aber solche, mit denen ein Dienstnehmer rechnen und die er leicht vermeiden könne. Zwar könne dem Vater nicht angelastet werden, daß er einen Unfall verschuldet habe, wohl aber, daß er den Dienstgeber wiederholt mit Verwaltungsstrafen durch Polizei und Finanzbehörde belastet habe. Dies stelle zumindest grob fahrlässiges Verhalten dar, bei dessen Fortsetzung der Vater mit dem zwingenden Verlust des Arbeitsplatzes habe rechnen müssen. Dies sei ein Verstoß gegen den Anspannungsgrundsatz. Bei der Unterhaltsbemessung sei daher vom Fortbezug des Einkommens auszugehen, das der letzten Unterhaltsbemessung zugrundegelegen sei, weshalb das Herabsetzungsbegehren aus rechtlichen Gründen nicht gerechtfertigt sei.Rechtlich folgerte das Rekursgericht, daß der aus Paragraph 140, ABGB abgeleitete Anspannungsgrundsatz auch die Verpflichtung umfasse, sich so zu verhalten, daß der Arbeitsplatz nicht verlorengehe. Betriebsbedingte Auflösungen von Dienstverhältnissen könnten zwar nicht vermieden werden, wohl aber solche, mit denen ein Dienstnehmer rechnen und die er leicht vermeiden könne. Zwar könne dem Vater nicht angelastet werden, daß er einen Unfall verschuldet habe, wohl aber, daß er den Dienstgeber wiederholt mit Verwaltungsstrafen durch Polizei und Finanzbehörde belastet habe. Dies stelle zumindest grob fahrlässiges Verhalten dar, bei dessen Fortsetzung der Vater mit dem zwingenden Verlust des Arbeitsplatzes habe rechnen müssen. Dies sei ein Verstoß gegen den Anspannungsgrundsatz. Bei der Unterhaltsbemessung sei daher vom Fortbezug des Einkommens auszugehen, das der letzten Unterhaltsbemessung zugrundegelegen sei, weshalb das Herabsetzungsbegehren aus rechtlichen Gründen nicht gerechtfertigt sei.