Der Revisionsrekurs der Mutter ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
Der unterhaltspflichtigen Mutter steht es zwar grundsätzlich frei, bei der Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem zweiten Gatten zu vereinbaren, daß sie sich auf die Haushaltsführung und die Betreuung der Kinder beschränkt, während ihr Ehegatte seinen Beruf weiter ausübt. Ihr Verzicht auf die Erzielung eines ihr möglichen Einkommens darf aber nicht zu Lasten ihres Kindes aus erster Ehe gehen (JBl 1993, 243; ÖA 1995, 99). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß Unterhaltsansprüche von Kindern aus zwei oder mehreren Ehen grundsätzlich gleichrangig sind (RZ 1992, 69; JBl 1993, 243; ÖA 1996, 96; zuletzt 6 Ob 2126/96g). Je umfangreicher die Sorgepflichten sind, desto strengere Anforderungen sind auch an die Anspannung des Unterhaltspflichtigen zu legen (ÖA 1996, 96).
Die Rechtsmittelwerberin trifft somit die Obliegenheit, im Interesse des Unterhaltsberechtigten alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere auch ihre Arbeitskraft soweit ihr das möglich und zumutbar ist, einzusetzen. Wäre ihr trotz der in ihrem Haushalt lebenden beiden Kinder - wenn auch nur teilweise - eine Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar, müßte sie auf ein dadurch erzielbares Erwerbseinkommen angespannt werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, daß die Mutter bisher - offenbar auch während ihrer ersten Ehe - keinen Beruf ausgeübt und sich ausschließlich der Betreuung des Haushaltes und der Kinder gewidmet hat. Ferner könnte auch die von der Mutter behauptete Behinderung des bei ihr lebenden Kindes aus erster Ehe auf die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit Einfluß haben. Anders als in den vom Obersten Gerichtshof im Zusammenhang mit karenzierten unterhaltspflichtigen Vätern zu beurteilenden Fällen stellt sich daher hier nicht die Frage, ob die Unterhaltspflichtige eine davor ausgeübte Berufstätigkeit zu Lasten der Kinder aus erster Ehe aufgegeben hat und deshalb auf diese angespannt werden könnte. Vielmehr kommt es im vorliegenden Fall ausschließlich darauf an, ob der Mutter eine Berufstätigkeit (allenfalls auch Teilbeschäftigung) in Anbetracht der noch näher festzustellenden Umstände zugemutet werden kann. Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, daß der Mutter eine berufliche Tätigkeit als Voraussetzung für eine Anspannung nur dann zumutbar sei, wenn die Versorgung des minderjährigen Kleinkindes gesichert ist (6 Ob 659/95; 6 Ob 2126/96g; vgl auch Purtscheller/Salzmann Unterhaltsbemessung Rz 258). Daran ist festzuhalten.Die Rechtsmittelwerberin trifft somit die Obliegenheit, im Interesse des Unterhaltsberechtigten alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere auch ihre Arbeitskraft soweit ihr das möglich und zumutbar ist, einzusetzen. Wäre ihr trotz der in ihrem Haushalt lebenden beiden Kinder - wenn auch nur teilweise - eine Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar, müßte sie auf ein dadurch erzielbares Erwerbseinkommen angespannt werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, daß die Mutter bisher - offenbar auch während ihrer ersten Ehe - keinen Beruf ausgeübt und sich ausschließlich der Betreuung des Haushaltes und der Kinder gewidmet hat. Ferner könnte auch die von der Mutter behauptete Behinderung des bei ihr lebenden Kindes aus erster Ehe auf die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit Einfluß haben. Anders als in den vom Obersten Gerichtshof im Zusammenhang mit karenzierten unterhaltspflichtigen Vätern zu beurteilenden Fällen stellt sich daher hier nicht die Frage, ob die Unterhaltspflichtige eine davor ausgeübte Berufstätigkeit zu Lasten der Kinder aus erster Ehe aufgegeben hat und deshalb auf diese angespannt werden könnte. Vielmehr kommt es im vorliegenden Fall ausschließlich darauf an, ob der Mutter eine Berufstätigkeit (allenfalls auch Teilbeschäftigung) in Anbetracht der noch näher festzustellenden Umstände zugemutet werden kann. Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, daß der Mutter eine berufliche Tätigkeit als Voraussetzung für eine Anspannung nur dann zumutbar sei, wenn die Versorgung des minderjährigen Kleinkindes gesichert ist (6 Ob 659/95; 6 Ob 2126/96g; vergleiche auch Purtscheller/Salzmann Unterhaltsbemessung Rz 258). Daran ist festzuhalten.
Ob die Voraussetzungen für eine Anspannung auf erzielbares Einkommen aus zumutbarer Erwerbstätigkeit gegeben sind, kann nicht abschließend beurteilt werden. Hiezu wird das Erstgericht konkret zu erheben und festzustellen haben, ob und gegebenenfalls welche Möglichkeiten die Mutter hätte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und welches Einkommen sie daraus erzielen könnte. Auf ihr Vorbringen im Rechtsmittelschriftsatz wird einzugehen sein.
Das Rekursgericht hat unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JBl 1993, 243; 1 Ob 553/95; ÖA 1995, 99; ÖA 1996, 96; 6 Ob 2126/96g) eine mittelbare Unterhaltsverpflichtung des zweiten Ehegatten sowie eine Anspannung auf den von diesem zu gewährenden "fiktiven" Unterhalt zutreffend verneint.
Anderes gilt - wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat (6 Ob 2126/96g), für den auch bei aufrechter Ehe dem haushaltsführenden Ehegatten zustehende Geldunterhaltsanspruch, der ihm die Bestreitung bestimmter Bedürfnisse nach eigenem Geschmack ermöglichen soll (Pichler in Rummel ABGB2 Rz 4 zu § 94). Auch nach dem im Verhältnis zwischen der Mutter und ihrem nunmehrigen Ehegatten allenfalls anzuwendenden deutschen Recht (§ 1360a BGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld. Seine Höhe richtet sich nach Vermögen, Einkommen, Lebensstil und Zukunftsplanung der Ehegatten und hängt wesentlich von den - hier noch nicht feststehenden - Umständen des Einzelfalles ab (Palandt BGB56 Rz 4 zu § 1360a). Dieses Taschengeld unterliegt der freien Disposition des Empfängers und stellt bei der Festsetzung des Unterhalts seiner Kinder zu berücksichtigendes Einkommen dar. Dem Anspannungsgrundsatz folgend ist die sonst einkommenslose Mutter zur Sparsamkeit und Einschränkung ihrer persönlichen Bedürfnisse verpflichtet, so daß sie unter Umständen auch zur Gänze auf dieses "Taschengeld" verzichten müsse. Im Gegensatz zum Naturalunterhalt kann dieser Anspruch auf Taschengeld als durchsetzbarer Geldunterhaltsanspruch auch im Wege der Anspannung abgeschöpft werden, wobei sich das Ausmaß jeweils nach den Umständen des Einzelfalles richtet und primär von der Höhe des Taschengeldes abhängt. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 11.Juli 1996, 6 Ob 2126/96g etwa 5 % des Nettoeinkommens des Ehegatten als angemessenes Taschengeld beurteilt. An dieser Ansicht ist festzuhalten (vgl auch Palandt aaO Rz 4 zu § 1360a).Anderes gilt - wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat (6 Ob 2126/96g), für den auch bei aufrechter Ehe dem haushaltsführenden Ehegatten zustehende Geldunterhaltsanspruch, der ihm die Bestreitung bestimmter Bedürfnisse nach eigenem Geschmack ermöglichen soll (Pichler in Rummel ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 94,). Auch nach dem im Verhältnis zwischen der Mutter und ihrem nunmehrigen Ehegatten allenfalls anzuwendenden deutschen Recht (Paragraph 1360 a, BGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld. Seine Höhe richtet sich nach Vermögen, Einkommen, Lebensstil und Zukunftsplanung der Ehegatten und hängt wesentlich von den - hier noch nicht feststehenden - Umständen des Einzelfalles ab (Palandt BGB56 Rz 4 zu Paragraph 1360 a,). Dieses Taschengeld unterliegt der freien Disposition des Empfängers und stellt bei der Festsetzung des Unterhalts seiner Kinder zu berücksichtigendes Einkommen dar. Dem Anspannungsgrundsatz folgend ist die sonst einkommenslose Mutter zur Sparsamkeit und Einschränkung ihrer persönlichen Bedürfnisse verpflichtet, so daß sie unter Umständen auch zur Gänze auf dieses "Taschengeld" verzichten müsse. Im Gegensatz zum Naturalunterhalt kann dieser Anspruch auf Taschengeld als durchsetzbarer Geldunterhaltsanspruch auch im Wege der Anspannung abgeschöpft werden, wobei sich das Ausmaß jeweils nach den Umständen des Einzelfalles richtet und primär von der Höhe des Taschengeldes abhängt. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 11.Juli 1996, 6 Ob 2126/96g etwa 5 % des Nettoeinkommens des Ehegatten als angemessenes Taschengeld beurteilt. An dieser Ansicht ist festzuhalten vergleiche auch Palandt aaO Rz 4 zu Paragraph 1360 a,).
Allerdings wird das Erstgericht auch jene Anknüpfungspunkte insbesondere die Staatsbürgerschaft der Mutter und ihres Ehegatten, festzustellen haben, aus denen sich das hier anzuwendende Recht ergibt.
Nach den dargelegten Grundsätzen steht dem Minderjährigen gegen die Revisionsrekurswerberin ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu. Seine Höhe kann nach den bisher getroffenen Feststellungen jedoch noch nicht beurteilt werden. Es wird das Nettoeinkommen des Gatten der unterhaltspflichtigen Mutter sowie das tatsächlich gewährte monatliche Taschengeld festzustellen sein. Sollte das ermittelte Taschengeld den genannten Prozentsatz des Einkommens des Mannes übersteigen, wäre bei der Unterhaltsfestsetzung vom tatsächlich eingeräumten Taschengeld auszugehen, andernfalls von einem fiktiven Prozentsatz, der sich an dem im Rechtsweg durchsetzbaren Taschengeld orientieren müßte.
Der Auftrag des Rekursgerichtes, nach Verfahrensergänzung neu zu entscheiden, ist daher berechtigt.