Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist teilweise berechtigt.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Beklagte aufgrund seiner Ausbildung monatlich S 35.000,-- bis S 40.000,-- verdienen könne. S 6.000,-- monatlich hätte der Beklagte schon zu zahlen, wenn er nur ein Einkommen von S 25.700,-- vierzehnmal jährlich hätte. Da er S 6.000,-- von seiner Mutter erhalte, blieben an Verdienst nur S 19.700,-- monatlich. Das Drittverbot hätte erlassen werden müssen, weil der Beklagte erhebliche Schulden, aber kein exekutionsfähiges Vermögen habe. Bei Einbringung der Klage und des Sicherungsantrages habe die Klägerin noch keinen Exekutionstitel gehabt; die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Drittverbot seien daher gegeben. Sicherstellungsexekution nach § 372 EO könne erst geführt werden, wenn ein Exekutionstitel vorhanden sei.Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Beklagte aufgrund seiner Ausbildung monatlich S 35.000,-- bis S 40.000,-- verdienen könne. S 6.000,-- monatlich hätte der Beklagte schon zu zahlen, wenn er nur ein Einkommen von S 25.700,-- vierzehnmal jährlich hätte. Da er S 6.000,-- von seiner Mutter erhalte, blieben an Verdienst nur S 19.700,-- monatlich. Das Drittverbot hätte erlassen werden müssen, weil der Beklagte erhebliche Schulden, aber kein exekutionsfähiges Vermögen habe. Bei Einbringung der Klage und des Sicherungsantrages habe die Klägerin noch keinen Exekutionstitel gehabt; die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Drittverbot seien daher gegeben. Sicherstellungsexekution nach Paragraph 372, EO könne erst geführt werden, wenn ein Exekutionstitel vorhanden sei.
Gemäß § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Die Eltern müssen alle persönlichen Fähigkeiten, also ihre Leistungskraft unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres Könnens ausschöpfen. Mit der Anspannung der Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen kann der Unterhalt auf der Grundlage eines zwar nicht tatsächlich erzielten, aber erzielbaren Einkommens bemessen werden (Pichler in Rummel, ABGB**2 § 140 Rz 6 mwN;Gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Die Eltern müssen alle persönlichen Fähigkeiten, also ihre Leistungskraft unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres Könnens ausschöpfen. Mit der Anspannung der Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen kann der Unterhalt auf der Grundlage eines zwar nicht tatsächlich erzielten, aber erzielbaren Einkommens bemessen werden (Pichler in Rummel, ABGB**2 Paragraph 140, Rz 6 mwN;
Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 245 ff mwN). Den
Unterhaltspflichtigen trifft demnach die Obliegenheit, im Interesse
seiner Kinder alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine
Arbeitskraft, so gut wie möglich einzusetzen. Tut er dies nicht, so
wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer
Erwerbstätigkeit hätte erzielen können (SZ 63/74 = EvBl 1990/128 = ÖA
1991, 99 = EFSlg 62.022 uva).
Der - 1946 geborene - Beklagte geht seit mehreren Jahren keiner Arbeit mehr nach. Als er noch als selbständiger Handelsvertreter tätig war, verdiente er monatlich rund S 70.000,-- netto.Er ist nicht als arbeitssuchend gemeldet. Als gelerntem Drogisten und Kaufmann, der als selbständiger Handelsvertreter tätig war, müßte es ihm möglich sein, eine Beschäftigung zu finden. Selbst wenn berücksichtigt wird, daß der Beklagte nach mehreren Jahren der Untätigkeit nicht (jedenfalls nicht sofort) ein ähnlich hohes Einkommen erzielen wird, wie er es als selbständiger Handelsvertreter bezog, so muß doch angenommen werden, daß der Beklagte, sei es als Außendienstmitarbeiter oder als Handelsvertreter, monatlich rund S 25.000,-- bis S 30.000,-- verdienen könnte, wenn er sich um eine Stelle bemühte. Da er darüber hinaus von seiner Mutter monatlich S 6.000,-- erhält und auch (ererbtes) Bargeld in unbekannter Höhe besitzt, ist er jedenfalls in der Lage, der Klägerin S 6.000,-- an Unterhalt zu zahlen. Daß die Klägerin aufgrund ihres Studienerfolges einen Unterhaltsanspruch besitzt und daß die von ihr bezogenen Beihilfen den Unterhaltsanspruch nicht mindern, haben bereits die Vorinstanzen richtig erkannt.
Der Beklagte kommt seiner Unterhaltspflicht nicht nach. Der Antrag der Klägerin, ihr gemäß § 382 Abs 1 Z 8a EO einstweiligen Unterhalt zuzuerkennen, ist daher berechtigt. Die Leistungsfrist war jedoch gemäß § 409 Abs 1 ZPO mit 14 Tagen festzusetzen.Der Beklagte kommt seiner Unterhaltspflicht nicht nach. Der Antrag der Klägerin, ihr gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8 a, EO einstweiligen Unterhalt zuzuerkennen, ist daher berechtigt. Die Leistungsfrist war jedoch gemäß Paragraph 409, Absatz eins, ZPO mit 14 Tagen festzusetzen.
Die Klägerin beantragt zur Sicherung ihrer Unterhaltsforderung ein Drittverbot. Ihrer Mutter soll verboten werden, dem Beklagten S 216.000,-- auszuzahlen; gleichzeitig soll ihr aufgetragen werden, der Klägerin monatlich S 6.000,-- zu zahlen.
Zur Sicherung von Geldforderungen können einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn wahrscheinlich ist, daß ohne sie der Gegner der gefährdeten Partei durch Beschädigen, Zerstören, Verheimlichen oder Verbringen von Vermögensstücken durch Veräußerung oder andere Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, insbesondere durch darüber mit dritten Personen getroffene Vereinbarungen die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren würde (§ 379 Abs 2 Z 1 EO). Das gerichtliche Drittverbot ist eine der Maßnahmen, die zur Sicherung von Geldforderungen angeordnet werden können. Es wird dadurch vollzogen, daß dem Gegner der gefährdeten Partei jede Verfügung über den Anspruch und insbesondere dessen Einziehung untersagt und an den Dritten der Befehl gerichtet wird, bis auf weitere gerichtliche Anordnung das dem Gegner der gefährdeten Partei Geschuldete nicht zu zahlen und die diesem gebührenden Sachen weder auszufolgen noch sonst in Ansehung ihrer etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf die Geldforderung oder auf die geschuldeten oder herauszugebenden Sachen vereiteln oder erheblich erschweren könnte (§ 379 Abs 3 Z 3 EO). Gemäß § 379 Abs 1 EO sind zur Sicherung von Geldforderungen einstweilige Verfügungen unstatthaft, soweit die Partei zu gleichem Zwecke die Vornahme von Exekutionshandlungen auf das Vermögen des Gegners erwirken kann. Zur Sicherung (ua) noch nicht fälliger Unterhaltsansprüche kann, soweit § 291 c Abs 1 EO nicht anzuwenden ist, zugleich mit der Exekution zur Hereinbringung fälliger Beträge Exekution zur Sicherung der innerhalb eines Jahres fällig werdenden Beträge begehrt werden (§ 372 EO).Zur Sicherung von Geldforderungen können einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn wahrscheinlich ist, daß ohne sie der Gegner der gefährdeten Partei durch Beschädigen, Zerstören, Verheimlichen oder Verbringen von Vermögensstücken durch Veräußerung oder andere Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, insbesondere durch darüber mit dritten Personen getroffene Vereinbarungen die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren würde (Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO). Das gerichtliche Drittverbot ist eine der Maßnahmen, die zur Sicherung von Geldforderungen angeordnet werden können. Es wird dadurch vollzogen, daß dem Gegner der gefährdeten Partei jede Verfügung über den Anspruch und insbesondere dessen Einziehung untersagt und an den Dritten der Befehl gerichtet wird, bis auf weitere gerichtliche Anordnung das dem Gegner der gefährdeten Partei Geschuldete nicht zu zahlen und die diesem gebührenden Sachen weder auszufolgen noch sonst in Ansehung ihrer etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf die Geldforderung oder auf die geschuldeten oder herauszugebenden Sachen vereiteln oder erheblich erschweren könnte (Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer 3, EO). Gemäß Paragraph 379, Absatz eins, EO sind zur Sicherung von Geldforderungen einstweilige Verfügungen unstatthaft, soweit die Partei zu gleichem Zwecke die Vornahme von Exekutionshandlungen auf das Vermögen des Gegners erwirken kann. Zur Sicherung (ua) noch nicht fälliger Unterhaltsansprüche kann, soweit Paragraph 291, c Absatz eins, EO nicht anzuwenden ist, zugleich mit der Exekution zur Hereinbringung fälliger Beträge Exekution zur Sicherung der innerhalb eines Jahres fällig werdenden Beträge begehrt werden (Paragraph 372, EO).
Unterhaltsforderungen sind Geldforderungen, die nach § 379 EO gesichert werden können, soweit nicht die Voraussetzungen des § 372 EO vorliegen (SZ 25/42; SZ 28/239 = JBl 1956, 237 = RZ 1956, 13; EvBl 1972/129 ua). Anders als § 382 Abs 1 Z 8 a EO gestattet es § 379 EO nicht, die Entscheidung im Prozeß vorwegzunehmen. Bei einer einstweiligen Verfügung nach § 379 EO stehen nur die Sicherungsmittel nach § 379 Abs 3 EO zur Verfügung; die einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 EO schafft hingegen einen Exekutionstitel, aufgrund dessen Exekution zur Hereinbringung geführt werden kann (s SZ 52/121).Unterhaltsforderungen sind Geldforderungen, die nach Paragraph 379, EO gesichert werden können, soweit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 372, EO vorliegen (SZ 25/42; SZ 28/239 = JBl 1956, 237 = RZ 1956, 13; EvBl 1972/129 ua). Anders als Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, a EO gestattet es Paragraph 379, EO nicht, die Entscheidung im Prozeß vorwegzunehmen. Bei einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 379, EO stehen nur die Sicherungsmittel nach Paragraph 379, Absatz 3, EO zur Verfügung; die einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, EO schafft hingegen einen Exekutionstitel, aufgrund dessen Exekution zur Hereinbringung geführt werden kann (s SZ 52/121).
Die Klägerin hat eine einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 a EO und eine einstweilige Verfügung nach § 379 EO beantragt, die ihre Unterhaltsforderung durch Drittverbot sichern soll; sie hat beide Anträge zur gleichen Zeit gestellt. Im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Sicherungsantrag war ihr noch kein einstweiliger Unterhalt zuerkannt. Da dieser Zeitpunkt maßgebend ist, kann ihrem Sicherungsantrag nach § 379 EO nicht entgegengehalten werden, daß ihr mit der zur gleichen Zeit erlassenen einstweiligen Verfügung einstweiliger Unterhalt zuerkannt wird.Die Klägerin hat eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, a EO und eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 379, EO beantragt, die ihre Unterhaltsforderung durch Drittverbot sichern soll; sie hat beide Anträge zur gleichen Zeit gestellt. Im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Sicherungsantrag war ihr noch kein einstweiliger Unterhalt zuerkannt. Da dieser Zeitpunkt maßgebend ist, kann ihrem Sicherungsantrag nach Paragraph 379, EO nicht entgegengehalten werden, daß ihr mit der zur gleichen Zeit erlassenen einstweiligen Verfügung einstweiliger Unterhalt zuerkannt wird.
Die Klägerin kann auch nicht auf § 372 EO verwiesen werden. Diese Bestimmung ermöglicht es, zur Sicherung noch nicht fälliger Unterhaltsansprüche zugleich mit der Exekution zur Hereinbringung Exekution zur Sicherstellung zu führen. Ein Antrag nach § 372 EO setzt daher voraus, daß der Antragsteller bereits einen Exekutionstitel besitzt.Die Klägerin kann auch nicht auf Paragraph 372, EO verwiesen werden. Diese Bestimmung ermöglicht es, zur Sicherung noch nicht fälliger Unterhaltsansprüche zugleich mit der Exekution zur Hereinbringung Exekution zur Sicherstellung zu führen. Ein Antrag nach Paragraph 372, EO setzt daher voraus, daß der Antragsteller bereits einen Exekutionstitel besitzt.
Einstweilige Verfügungen nach § 379 EO dürfen die Entscheidung im Prozeß nicht vorwegnehmen. Mit Drittverbot kann daher nur verboten werden, den zur Sicherung notwendigen Betrag auszuzahlen; dem Drittschuldner kann aber nicht aufgetragen werden, monatliche Zahlungen an den Unterhaltsberechtigten zu leisten.Einstweilige Verfügungen nach Paragraph 379, EO dürfen die Entscheidung im Prozeß nicht vorwegnehmen. Mit Drittverbot kann daher nur verboten werden, den zur Sicherung notwendigen Betrag auszuzahlen; dem Drittschuldner kann aber nicht aufgetragen werden, monatliche Zahlungen an den Unterhaltsberechtigten zu leisten.
Einstweilige Verfügungen nach § 379 EO sind nur zu erlassen, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 379 Abs 2 EO gegeben sind. Nach § 379 Abs 2 Z 1 EO muß die Gefahr bestehen, daß die Einbringung vereitelt oder erschwert wird. Dies ist dann der Fall, wenn Eigenschaften und ein Verhalten des Gegners der gefährdeten Partei bescheinigt werden, die ihn in einem Licht zeigen, aus dem sich die hohe Wahrscheinlichkeit von Vereitlungshandlungen ableiten läßt (EvBl 1968/363; EvBl 1971/112 ua).Einstweilige Verfügungen nach Paragraph 379, EO sind nur zu erlassen, wenn die besonderen Voraussetzungen des Paragraph 379, Absatz 2, EO gegeben sind. Nach Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO muß die Gefahr bestehen, daß die Einbringung vereitelt oder erschwert wird. Dies ist dann der Fall, wenn Eigenschaften und ein Verhalten des Gegners der gefährdeten Partei bescheinigt werden, die ihn in einem Licht zeigen, aus dem sich die hohe Wahrscheinlichkeit von Vereitlungshandlungen ableiten läßt (EvBl 1968/363; EvBl 1971/112 ua).
Daß diese Voraussetzungen gegeben sind, hat die Klägerin nicht bescheinigt: Auch wenn es der Beklagte ablehnt, der Klägerin Unterhalt zu zahlen, auch wenn er nichtarbeitet und - mit Ausnahme seiner Aufteilungsforderung - kein exekutionsfähiges Vermögen hat, so folgt daraus nicht, daß er Vereitlungshandlungen setzen könnte. Daß er sich ins Ausland absetzen wolle, hat die Klägerin zwar behauptet, aber nicht bescheinigt. Selbst dann bliebe aber ein Zugriff der Klägerin auf die Aufteilungsforderung möglich.Da die Unterhaltsforderung der Klägerin demnach nicht subjektiv gefährdet ist, kann keine einstweilige Verfügung nach § 379 EO erlassen werden.Daß diese Voraussetzungen gegeben sind, hat die Klägerin nicht bescheinigt: Auch wenn es der Beklagte ablehnt, der Klägerin Unterhalt zu zahlen, auch wenn er nichtarbeitet und - mit Ausnahme seiner Aufteilungsforderung - kein exekutionsfähiges Vermögen hat, so folgt daraus nicht, daß er Vereitlungshandlungen setzen könnte. Daß er sich ins Ausland absetzen wolle, hat die Klägerin zwar behauptet, aber nicht bescheinigt. Selbst dann bliebe aber ein Zugriff der Klägerin auf die Aufteilungsforderung möglich.Da die Unterhaltsforderung der Klägerin demnach nicht subjektiv gefährdet ist, kann keine einstweilige Verfügung nach Paragraph 379, EO erlassen werden.
Dem Revisionsrekurs war teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten des Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO. Die Klägerin ist mit ihrem Antrag auf einstweiligen Unterhalt zur Gänze durchgedrungen und mit dem Antrag auf einstweilige Verfügung durch Drittverbot zur Gänze unterlegen. Sie hat daher zur Hälfte obsiegt, zur Hälfte ist sie unterlegen, so daß sie ihre Kosten zur Hälfte vorläufig, zur Hälfte endgültig selbst zu tragen hat. Dem Beklagten hat sie die Hälfte der ihm entstandenen Kosten zu ersetzen.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten des Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin ist mit ihrem Antrag auf einstweiligen Unterhalt zur Gänze durchgedrungen und mit dem Antrag auf einstweilige Verfügung durch Drittverbot zur Gänze unterlegen. Sie hat daher zur Hälfte obsiegt, zur Hälfte ist sie unterlegen, so daß sie ihre Kosten zur Hälfte vorläufig, zur Hälfte endgültig selbst zu tragen hat. Dem Beklagten hat sie die Hälfte der ihm entstandenen Kosten zu ersetzen.