Rechtssatz RS0047482
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047482
Entscheidungsdatum
04.10.1994
Rechtssatz
Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sind auch andere gesetzliche Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners - mögen sie bereits tituliert sein oder nicht - so zu berücksichtigen, daß zunächst zur Wahrung der Gleichmäßigkeit aller im Prinzip gleichberechtigten gesetzlichen Unterhaltsansprüche von der gemeinsamen Unterhaltsbemessungsgrundlage auszugehen ist; die Beteiligung der konkurrierenden Unterhaltsansprüche an den verfügbaren Unterhaltsmitteln richtet sich dann nach dem Stand der einzelnen Unterhaltsberechtigten (Ehegatte, Eltern, Kinder, Enkelkinder) und - bei gleichem Stand - nach Alter, Bedarf usw.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047482
Dokumentnummer
JJR_19941004_OGH0002_0040OB00556_9400000_001