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Rechtssatz RS0047482

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047482

Geschäftszahl

4Ob556/94

Entscheidungsdatum

04.10.1994

Rechtssatz

Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sind auch andere gesetzliche Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners - mögen sie bereits tituliert sein oder nicht - so zu berücksichtigen, daß zunächst zur Wahrung der Gleichmäßigkeit aller im Prinzip gleichberechtigten gesetzlichen Unterhaltsansprüche von der gemeinsamen Unterhaltsbemessungsgrundlage auszugehen ist; die Beteiligung der konkurrierenden Unterhaltsansprüche an den verfügbaren Unterhaltsmitteln richtet sich dann nach dem Stand der einzelnen Unterhaltsberechtigten (Ehegatte, Eltern, Kinder, Enkelkinder) und - bei gleichem Stand - nach Alter, Bedarf usw.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 556/94
    Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob 556/94
    Veröff: SZ 67/162

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047482

Dokumentnummer

JJR_19941004_OGH0002_0040OB00556_9400000_001