Eine "mittelbare" Unterhaltsverpflichtung der Ehegattin des Vaters ist nach Ansicht des Obersten Gerihtshofes nicht gegeben (vgl Schmidt, Barunterhaltspflicht der wiederverheirateten, einkommens- und vermögenslosen Kindesmutter, RZ 1987, 158 ff; Leitzenberger, Kann eine einkommenlose Ehefrau zu einer Unterhaltszahlung für ein Kind aus der früheren Ehe verpflichtet werden, ÖA 1984, 83 f; EFSlg 44.607; ÖA 1984, 102 ua). Nach § 91 ABGB sollen Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung und die Erwerbstätigkeit, unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder einvernehmlich gestalten. Bei dieeser einvernehmlichen Gestaltung sind die Ehegatten weitgehend nicht gebunden, soweit sich nicht Grenzen aus dem Wesen der Ehe oder aus gesellschaftlichen Wertungen ergeben oder das Wohl der Kinder vernachlässigt wird (vgl Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 2 ff zu § 90 ABGB). Der schon vor der Familienrechtsreform anerkannte Grundsatz, der Unterhaltsschuldner habe alle Kräfte anzuspannen, um seiner Unterhaltspflicht nachkommen zu können (vgl Pichler in ÖA 1976, 53 ff; Petrasch in ÖJZ 1989, 748; GlUNF 5851; ZBl 1928/229 ua), ist durch die Anordnung des § 140 Abs 1 ABGB, die Eltern hätten nach ihren Kräften zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten beizutragen, hervorgestrichen worden (RV 60 BlgNR 14.GP 21 f; AB 587 BlgNR 14.GP 3 f). Im Rahmen der Freiheit zur Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse konnte der Vater mit seiner Ehegattin durchaus vereinbaren, daß er sich auf die Haushaltsführung und die Betreuung der beiden gemeinsamen Kinder beschränkt, während die Ehegattin, die das höhere Erwerbseinkommen erzielt, ihre Berufstätigkeit fortsetzt. Sein Verzicht auf die Erzielung eines möglichen Einkommens während dieser Zeit, als eine Erwerbstätigkeit wegen der Notwendigkeit der Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder nicht im bisherigen Ausmaß zumutbar ist, darf aber nicht nur zu Lasten seines unehelichen Kindes gehen. Schon aus dem Grundsatz, daß alle Kinder eines Unterhaltsverpflichteten gleich zu behandeln sind, wäre die Benachteiligung des unehelichen Kindes durch Ausfall jeder Unterhaltsleistung des Vaters un damit der auf die Mutter überbürdeten zusätzlichen Unterhaltslast nicht zu rechtfertigen, wenn er zugleich seinen beiden ehelichen Kindern den Unterhalt iSd § 140 Abs 2 Satz 1 ABGB leistet (OGH 4.Juli 1991, 6 Ob 573/91).Eine "mittelbare" Unterhaltsverpflichtung der Ehegattin des Vaters ist nach Ansicht des Obersten Gerihtshofes nicht gegeben vergleiche Schmidt, Barunterhaltspflicht der wiederverheirateten, einkommens- und vermögenslosen Kindesmutter, RZ 1987, 158 ff; Leitzenberger, Kann eine einkommenlose Ehefrau zu einer Unterhaltszahlung für ein Kind aus der früheren Ehe verpflichtet werden, ÖA 1984, 83 f; EFSlg 44.607; ÖA 1984, 102 ua). Nach Paragraph 91, ABGB sollen Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung und die Erwerbstätigkeit, unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder einvernehmlich gestalten. Bei dieeser einvernehmlichen Gestaltung sind die Ehegatten weitgehend nicht gebunden, soweit sich nicht Grenzen aus dem Wesen der Ehe oder aus gesellschaftlichen Wertungen ergeben oder das Wohl der Kinder vernachlässigt wird vergleiche Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 2 ff zu Paragraph 90, ABGB). Der schon vor der Familienrechtsreform anerkannte Grundsatz, der Unterhaltsschuldner habe alle Kräfte anzuspannen, um seiner Unterhaltspflicht nachkommen zu können vergleiche Pichler in ÖA 1976, 53 ff; Petrasch in ÖJZ 1989, 748; GlUNF 5851; ZBl 1928/229 ua), ist durch die Anordnung des Paragraph 140, Absatz eins, ABGB, die Eltern hätten nach ihren Kräften zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten beizutragen, hervorgestrichen worden Regierungsvorlage 60 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 21 f; Ausschussbericht 587 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 3 f). Im Rahmen der Freiheit zur Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse konnte der Vater mit seiner Ehegattin durchaus vereinbaren, daß er sich auf die Haushaltsführung und die Betreuung der beiden gemeinsamen Kinder beschränkt, während die Ehegattin, die das höhere Erwerbseinkommen erzielt, ihre Berufstätigkeit fortsetzt. Sein Verzicht auf die Erzielung eines möglichen Einkommens während dieser Zeit, als eine Erwerbstätigkeit wegen der Notwendigkeit der Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder nicht im bisherigen Ausmaß zumutbar ist, darf aber nicht nur zu Lasten seines unehelichen Kindes gehen. Schon aus dem Grundsatz, daß alle Kinder eines Unterhaltsverpflichteten gleich zu behandeln sind, wäre die Benachteiligung des unehelichen Kindes durch Ausfall jeder Unterhaltsleistung des Vaters un damit der auf die Mutter überbürdeten zusätzlichen Unterhaltslast nicht zu rechtfertigen, wenn er zugleich seinen beiden ehelichen Kindern den Unterhalt iSd Paragraph 140, Absatz 2, Satz 1 ABGB leistet (OGH 4.Juli 1991, 6 Ob 573/91).
Der Vater hätte bei der Herstellung des Einvernehmens über die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit und Übernahme der Haushaltsführung auch auf den Unterhaltsanspruch seines unehelichen Kindes Bedacht nehmen müssen. So wurde schon ausgesprochen, daß trotz der aus Gründen der Gleichheit und Gleichbehandlung mit dem Elternkarenzurlaubsgesetz idF des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl 1990/408 geschaffenen Wahlmöglichkeit der Eltern, welcher Teil die Pflege nach der Geburt eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes übernehmen will, kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit und Gleichbehandlung von Mann und Frau vorliegt, wenn wegen bestehender (weiterer Unterhalts-)Verpflichtungen der Karenzurlaub nicht in Anspruch genommen werden kann (OGH 14. November 1991, 7 Ob 615/91).Der Vater hätte bei der Herstellung des Einvernehmens über die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit und Übernahme der Haushaltsführung auch auf den Unterhaltsanspruch seines unehelichen Kindes Bedacht nehmen müssen. So wurde schon ausgesprochen, daß trotz der aus Gründen der Gleichheit und Gleichbehandlung mit dem Elternkarenzurlaubsgesetz in der Fassung des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl 1990/408 geschaffenen Wahlmöglichkeit der Eltern, welcher Teil die Pflege nach der Geburt eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes übernehmen will, kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit und Gleichbehandlung von Mann und Frau vorliegt, wenn wegen bestehender (weiterer Unterhalts-)Verpflichtungen der Karenzurlaub nicht in Anspruch genommen werden kann (OGH 14. November 1991, 7 Ob 615/91).
Der Vater kann daher zwar seinen Beitrag für die beiden ehelichen Kinder durch die Führung des Haushalts leisten, in dem diese Kinder betreut werden, nicht aber mit der Begründung, diese Unterhaltspflicht (voll) zu erfüllen, zugleich verlangen, von jeder Unterhaltspflicht gegenüber seinem dritten Kind enthoben zu werden. Er ist vielmehr, weil er das bei der Gestaltung seiner Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen gehabt hätte, insoweit nach seinen Kräften anzuspannen, als ihm bei anderer Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse die Leistung eines Beitrages zum Unterhalt des unehelichen Kindes möglich gewesen wäre, sei dies durch Beschränkung auf den notwendigen Bedarf und Abzweigung eines von den Vorinstanzen ohnedies geminderten Unterhaltsbetrages aus seinem zumindest teilweise in Geld zu befriedigenden Unterhalt von seiner Ehegattin, sei es durch einen Nebenerwerb, der ihm bei einer entsprechenden Abprache mit der Ehegattin zumindest stundenweise eigene Einkünfte verschafft hätte.
Insoweit sind die Gleichbehandlung aller Kinder bei der Erfüllung der Unterhaltspflichten und das Fehlen einer Verpflichtung der Ehegattin in Einklang zu bringen, dem Vater den zu leistenden Betrag für den Unterhalt des unehelichen Kindes neben der Deckung seines angemessenen Unterhalts iSd § 94 Abs 2 Satz 1 ABGB zur Verfügung zu stellen. Es werden dann allerdings bei der Beurteilung des von der Ehegattin zu leistenden Beitrages die eigenen Einkünfte des Mannes, die er für den Unterhalt des unehelichen Kindes verwendet, nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen sein. Dies ist aber eine auch sonst für den anderen Ehegatten eintretende Folge weiterer Unterhaltspflichten, denn auch der erwerbstätige Ehegatte wird, wenn er andere gesetzliche Unterhaltsansprüche zu erfüllen hat, weniger zum Unterhalt des anderen Ehegatten beitragen können.Insoweit sind die Gleichbehandlung aller Kinder bei der Erfüllung der Unterhaltspflichten und das Fehlen einer Verpflichtung der Ehegattin in Einklang zu bringen, dem Vater den zu leistenden Betrag für den Unterhalt des unehelichen Kindes neben der Deckung seines angemessenen Unterhalts iSd Paragraph 94, Absatz 2, Satz 1 ABGB zur Verfügung zu stellen. Es werden dann allerdings bei der Beurteilung des von der Ehegattin zu leistenden Beitrages die eigenen Einkünfte des Mannes, die er für den Unterhalt des unehelichen Kindes verwendet, nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen sein. Dies ist aber eine auch sonst für den anderen Ehegatten eintretende Folge weiterer Unterhaltspflichten, denn auch der erwerbstätige Ehegatte wird, wenn er andere gesetzliche Unterhaltsansprüche zu erfüllen hat, weniger zum Unterhalt des anderen Ehegatten beitragen können.
Im Ergebnis ist daher den Vorinstanzen zu folgen, daß die Aufgabe der Erwerbstätigkeit und die Übernahme der Haushaltsführung keinen Anlaß geben, den Vater zur Gänze von seiner Unterhaltsverpflichtung zu befreien.