Wie der Oberste Gerichtshof in 1 Ob 595/91 unter Billigung der Ausführungen Schlemmers und Schwimanns (in Schwimann, ABGB Rz 58 zu § 140) und der von diesen Autoren herangezogenen zweitinstanzlichen Rechtsprechung ausgeführt hat, sind die Unterhaltsansprüche von Kindern aus zwei oder mehreren Ehen grundsätzlich gleichrangig; daher läuft es dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwider, wenn der Unterhaltspflichtige seinen Kindern aus der zweiten Ehe die volle Unterhaltsleistung in Form der häuslichen Betreuung zuteil werden läßt, während er seinen Kindern aus der Vorehe den Geldunterhalt unter Berufung auf seine Einkommenslosigkeit verwehrt. Ebenso widerspricht es diesem Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn eine Verminderung der Leistungsfähigkeit nur zu Lasten der Kinder aus der Vorehe geht.Wie der Oberste Gerichtshof in 1 Ob 595/91 unter Billigung der Ausführungen Schlemmers und Schwimanns (in Schwimann, ABGB Rz 58 zu Paragraph 140,) und der von diesen Autoren herangezogenen zweitinstanzlichen Rechtsprechung ausgeführt hat, sind die Unterhaltsansprüche von Kindern aus zwei oder mehreren Ehen grundsätzlich gleichrangig; daher läuft es dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwider, wenn der Unterhaltspflichtige seinen Kindern aus der zweiten Ehe die volle Unterhaltsleistung in Form der häuslichen Betreuung zuteil werden läßt, während er seinen Kindern aus der Vorehe den Geldunterhalt unter Berufung auf seine Einkommenslosigkeit verwehrt. Ebenso widerspricht es diesem Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn eine Verminderung der Leistungsfähigkeit nur zu Lasten der Kinder aus der Vorehe geht.
Aus Gründen der Gleichheit und Gleichbehandlung (1166 BlgNR 17.GP 2) hat der Gesetzgeber mit dem Elternkarenzurlaubsgesetz (idF des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl 1990/408) eine Wahlmöglichkeit der Eltern geschaffen, welcher Teil die Pflege nach der Geburt eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes übernehmen will. Der 6.Senat hat in der Entscheidung 6 Ob 573/91 aus Anlaß eines Antrages eines Vaters, den Unterhalt für sein vor der Ehe geborenes uneheliches Kind wegen der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes für sein nunmehr geborenes eheliches Kind herabzusetzen, ausgesprochen, daß das uneheliche Kind, dem Geldunterhalt zusteht, wegen dieser Inanspruchnahme des Karenzurlaubes nicht benachteiligt werden darf; wenn der Vater den Karenzurlaub auch auf Grund eines ihm zustehenden Rechtes in Anspruch nehme, würde dadurch seine gemäß § 140 ABGB bestehende Verpflichtung, zur Deckung der Bedürfnisse auch des unehelichen Kindes "nach Kräften" beizutragen, nicht gemindert; der nicht durch besondere berücksichtigungswürdige Umstände erzwungene Verzicht auf Erzielung eines höheren Einkommens dürfe daher nicht zu Lasten eines anderen Unterhaltsberechtigten gehen. Der erkennende Senat schließt sich diesen grundsätzlich richtigen Überlegungen schon deshalb an, weil die im Gesetz vorgesehene Anspannung immer dann Platz greift, wenn dem Unterhaltspflichtigen die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann und nicht auf Fälle bloßer Arbeitsunwilligkeit beschränkt ist. Je umfangreicher die Sorgepflichten sind, desto strengere Anforderungen sind an die Anspannung des Unterhaltspflichtigen zu stellen. Es würde daher dem Gesetz widersprechen, wenn der ohne Rücksichtnahme auf bestehende andere Unterhaltspflichten getroffene Entschluß, wegen der Geburt eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes Karenzurlaub in Anspruch zu nehmen, nicht zu einer Anspannung des Unterhaltspflichtigen führen würde. Daß das Recht auf Karenzurlaub wegen bestehender (weiterer Unterhalt-)Verpflichtungen tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden kann, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichheit und der Gleichbehandlung von Mann und Frau in bezug auf das Recht auf Karenzurlaub.Aus Gründen der Gleichheit und Gleichbehandlung (1166 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 2) hat der Gesetzgeber mit dem Elternkarenzurlaubsgesetz in der Fassung des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl 1990/408) eine Wahlmöglichkeit der Eltern geschaffen, welcher Teil die Pflege nach der Geburt eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes übernehmen will. Der 6.Senat hat in der Entscheidung 6 Ob 573/91 aus Anlaß eines Antrages eines Vaters, den Unterhalt für sein vor der Ehe geborenes uneheliches Kind wegen der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes für sein nunmehr geborenes eheliches Kind herabzusetzen, ausgesprochen, daß das uneheliche Kind, dem Geldunterhalt zusteht, wegen dieser Inanspruchnahme des Karenzurlaubes nicht benachteiligt werden darf; wenn der Vater den Karenzurlaub auch auf Grund eines ihm zustehenden Rechtes in Anspruch nehme, würde dadurch seine gemäß Paragraph 140, ABGB bestehende Verpflichtung, zur Deckung der Bedürfnisse auch des unehelichen Kindes "nach Kräften" beizutragen, nicht gemindert; der nicht durch besondere berücksichtigungswürdige Umstände erzwungene Verzicht auf Erzielung eines höheren Einkommens dürfe daher nicht zu Lasten eines anderen Unterhaltsberechtigten gehen. Der erkennende Senat schließt sich diesen grundsätzlich richtigen Überlegungen schon deshalb an, weil die im Gesetz vorgesehene Anspannung immer dann Platz greift, wenn dem Unterhaltspflichtigen die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann und nicht auf Fälle bloßer Arbeitsunwilligkeit beschränkt ist. Je umfangreicher die Sorgepflichten sind, desto strengere Anforderungen sind an die Anspannung des Unterhaltspflichtigen zu stellen. Es würde daher dem Gesetz widersprechen, wenn der ohne Rücksichtnahme auf bestehende andere Unterhaltspflichten getroffene Entschluß, wegen der Geburt eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes Karenzurlaub in Anspruch zu nehmen, nicht zu einer Anspannung des Unterhaltspflichtigen führen würde. Daß das Recht auf Karenzurlaub wegen bestehender (weiterer Unterhalt-)Verpflichtungen tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden kann, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichheit und der Gleichbehandlung von Mann und Frau in bezug auf das Recht auf Karenzurlaub.
Aus diesen Gründen haben die Minderjährigen daher Anspruch auf Unterhalt auf Grund der fiktiven Bemessungsgrundlage des vom Vater erzielbaren Einkommens. Geht man aber von einer fiktiven Bemessungsgrundlage aus, dann müssen auch die damit verbundenen Folgen berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall steht fest, daß einer der Eheleute den Karenzurlaub tatsächlich in Anspruch genommen hat. Hätte ihn aber die voll berufstätige Ehefrau des unterhaltspflichtigen Vaters in Anspruch genommen, dann hätte diese gegenüber ihrem Ehemann Anspruch auf Unterhalt gemäß § 94 Abs 2 ABGB, wobei ihre eigenen Einkünfte (hier Karenzurlaubsgeld) angemessen zu berücksichtigen wären. Die für diesen Fall Platz greifende Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber seiner Ehefrau würde daher zu einer Verminderung seiner Leistungsfähigkeit bei der Beurteilung der Unterhaltsansprüche seiner Kinder aus der Vorehe führen.Aus diesen Gründen haben die Minderjährigen daher Anspruch auf Unterhalt auf Grund der fiktiven Bemessungsgrundlage des vom Vater erzielbaren Einkommens. Geht man aber von einer fiktiven Bemessungsgrundlage aus, dann müssen auch die damit verbundenen Folgen berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall steht fest, daß einer der Eheleute den Karenzurlaub tatsächlich in Anspruch genommen hat. Hätte ihn aber die voll berufstätige Ehefrau des unterhaltspflichtigen Vaters in Anspruch genommen, dann hätte diese gegenüber ihrem Ehemann Anspruch auf Unterhalt gemäß Paragraph 94, Absatz 2, ABGB, wobei ihre eigenen Einkünfte (hier Karenzurlaubsgeld) angemessen zu berücksichtigen wären. Die für diesen Fall Platz greifende Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber seiner Ehefrau würde daher zu einer Verminderung seiner Leistungsfähigkeit bei der Beurteilung der Unterhaltsansprüche seiner Kinder aus der Vorehe führen.
Im vorliegenden Fall ist daher von einer Bemessungsgrundlage von S 15.000 monatlich netto auszugehen. Der über 15 Jahre alte Mario hätte nach der vom Obersten Gerichtshof zur Erzielung gleicher Ergebnisse bei gleichen Verhältnissen als geeignet beurteilten Prozentmethode (JBl 1991, 40 = ÖAV 1991, 78 ua) Anspruch auf einen Unterhaltsbetrag von 22 % dieser Bemessungsgrundlage; der noch nicht 15 Jahre alte Michael hingegen von 20 %. Davon sind jeweils 2 % wegen der weiteren Sorgepflicht gegenüber einem Kind über 10 Jahre und 1 % wegen der weiteren Sorgepflicht gegenüber einem Kind unter 10 Jahren abzuziehen. Die fiktive Sorgepflicht gegenüber der Ehegattin des Unterhaltspflichtigen aber ist bei der hier gebotenen Annahme eines Karenzurlaubsanspruches von rund S 6.200 mit einem weiteren Abzug von 2 % zu berücksichtigen. Daher hat der Minderjährige Mario Anspruch auf einen Unterhaltsbetrag von 17 %, der Minderjährige Michael hingegen von 15 % der fiktiven Bemessungsgrundlage. Das ergibt rechnerisch Unterhaltsbeträge von S 2.550 und S 2.250, auf die der Unterhalt für den geforderten Zeitraum herabzusetzen war.